„Bild im Bild“ – auch Fotos im Hintergrund sind geschützt
Ein bekannter deutscher Sänger hat auf einem Bild ein Bild seiner Kinder gezeigt. Der Rechteinhaber des gezeigten „Kinderbildes“ hat der Verwertung nicht zugestimmt.
Mit der Veröffentlichung des Bildes wurde gegen das Urheberrecht verstoßen, da auch kleinere Fotos in einem anderem Bild einen urheberrechtlichen Schutz genießen, wie das Kammergericht Berlin entschied. (Urteil vom 15.06.10, Az. 5 U 35/08)
Das Gericht in Berlin führt zur Begründung aus, dass hier insbesondere kein „Bildzitat“ vorliegt:
Selbst wenn (…) das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) nicht zugute, da es jedenfalls (…) an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.