VG Köln: Zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit bei jugendgefährdenden Schrifen, hier NPD Publikation
Das Verwaltunggericht in Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann Medien die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden und von der Bundesprüfstelle in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen sind.
Das Gericht entschied, dass eine Gefährdung ist bereits dann zu bejahen ist wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.
Insbesondere wenn die Publikation in einem erheblichem Umfang Äußerungen enthält, die zu Rassenhass und Gewalt gegen Schüler ausländischer Herkunft aufrufen und den Nationalsozialismus verherrlichen bzw. verharmlosen, ist diese als jugendgefährdend zu bewerten.
Der Herausgeber kann sich einem solchen Fall nicht mehr auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen, da dieses Grundrecht seine Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend findet.
In dem Verfahren ging es um eine Publikation eines Landesverbands der Jugendorganisation der NPD, welche durch die Ortsgruppen unentgeltlich und vorrangig an Schulen verteilt werden sollte. Im Inhalt finden sich unter anderem Artikel wie “Das PISA-Desaster der Altparteien und Linkslehrer”, “Vom Freistaat zum Geisterstaat”, “Die Regierung betrügt uns” und “Gegen die deutsche Kollektivschuldlüge”.
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