Urteil: Bilder müssen ereignisbezogen publiziert werden
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom Februar entschieden, dass Bilder nur ereignisbezogen publiziert werden dürfen.
In dem vorliegenden Streit erkannte das Gericht weder in der Person der abgebildeten Person, noch in dem Ereignis selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entspricht. Das Gericht weist in seiner Entscheidung explizit daraufhin, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses nicht allein aufgrund der konkret begleiteten Person als Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses angesehen werden kann.
Vielmehr kommt nach Ansicht des Gerichts die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG damit allein aufgrund der konkreten Inhalte der Berichterstattung nach Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin in Betracht und nicht per se aufgrund der Person des … und des Umstandes, dass sie in seiner Begleitung fotografiert wurde.
Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt und als Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte angesehen worden (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. I BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 78 ff., inbes. Abs. 80/81).
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