Urteil: BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco ab
Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco, Andrea Casiraghi, Sohn von Caroline von Monaco. Über diesen hat der er Privatsender RTL am 17.04.2005 einen Beitrag gesendet, zwei Tag nach der Beisetzung seines Großvaters.
In diesem wurden auch private Alltagsszenen von HR Casiraghi gezeigt.
Dagegen hat sich dieser sich gerichtlich gewehrt und begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn unter anderem in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Die beanstandenden Szenen stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar. Der Bericht bewertete durchweg positiv sein Aussehen und der Autor spekulierte darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage zuvor. Damit stand der Beitrag in einem unmittelbaren Kontext zu der Beerdigung, welche ein zeitgeschichtliches Ereignis war, über welches der beklagte Sender grundsätzlich berichten durfte.
In diesem Kontext sind die Text- und Bildbeiträge zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen ist.
In den verbreiteten Aufnahmen des Klägers ist nach Ansicht des Gerichts kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Sie zeigen den Kläger vielmehr durchgängig in Alltagssituationen.
Der Bundesgerichtshof ist folglich der Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller Umstände keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar sind, welche bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstehen.
Bei der begleitenden Wortberichterstattung handelt es sich nach Ansicht des Gerichts durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen weiter gehenden Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Da mithin auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen ist, ist der Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang einzuräumen.
Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07
Vorinstanzen:
LG Berlin – Entscheidung vom 1. März 2007 – 27 O 1203/06
KG Berlin – Entscheidung vom 28. September 2007 – 9 U 93/07
Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs – http://tr.im/heI4
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