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Über die politische Berichterstattung eines Chefredakteurs darf berichtet werden

Donnerstag, Juli 30th, 2009

Zt_003Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage auseinander gesetzt, wie über die politische Berichterstattung eines Chefredakteur selbst zu berichten ist.

In dem Verfahren geht um eine Beitrag, welcher am 13.02.2008 von dem Fernsehsender der Beklagten gesendet wurde und dessen Inhalt die politische Berichterstattung des Chefredaktuers gewesen ist. Insebsondere gin es um die Frage, ob er seiner Redaktion bewusst eine politische Meinung im Wege einer Weisung vorgegeben habe.

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Europawahl: ZDF-Wahlwerbespots rechtens

Dienstag, Mai 12th, 2009

Das Verwaltungsgsericht Mainz teilte mit einer Pressemitteilung vom 11.05.2009 mit, dass das ZDF der Partei “50Plus Das Generationen-Bündnis” (Antragstellerin) nicht drei statt zwei Sendetermine für Wahlwerbespots zur Europawahl und auch keine anderen Sendezeiten einräumen muss.

Dies wurde so von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren entschieden.

Die Partei ist für die Europawahl zugelassen und sah sich durch die Einräumung von nur zwei Sendeterminen (15.05.2009 ca. 17.55 Uhr und 27.05.2009 ca. 23.10 Uhr) in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt.

Die Antragstellerin wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, “das ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr drei Sendetermine zu gewähren und zwei davon auf ca. 19.20 Uhr bzw. ca. 22.55/21.10 Uhr zu legen. Sie ist der Ansicht, dass “es nicht angehe, dass sie als kleine Partei deutlich weniger Sendetermine erhalte als die im Bundestag vertretenen Parteien und zudem ihre Spots – anders als die meisten Spots der großen Parteien – zu Sendeterminen mit weniger Zuschauern ausgestrahlt würden.”

Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag abgelehnt. “Das ZDF habe sowohl bezüglich der Anzahl der Werbespots als auch bei der Festlegung der Sendetermine den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien zu berücksichtigen. Dabei gehe es aber um eine abgestufte Chancengleichheit entsprechend der Bedeutung der Parteien, um die Wähler diesbezüglich nicht zu täuschen.”

Bei der Festlegung des für die Spots insgesamt vorgesehenen Sendezeitraums sei das ZDF im Rahmen seines Programmgestaltungsrechts frei, solange eine hinreichende Zuschauerquote erreicht werde; dies sei hier bei Ausstrahlungszeiten zwischen 17.10 Uhr und 23.35 Uhr der Fall.

Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht zu beanstanden, dass die im Bundestag vertretenen Parteien mit ihren Spots vorab zu insgesamt besseren Sendezeiten terminlich platziert worden seien.

4 L 521/09.MZ, Beschluss vom 07.05.2009

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12 des VG Mainz – http://tr.im/l6Lv