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	<title>Presserecht aktuell &#187; Urteil</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>Christo darf Bilder des verhüllten Reichstags verbieten</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 10:30:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[16 O 484/10]]></category>
		<category><![CDATA[27.09.2011]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Christo]]></category>
		<category><![CDATA[Reichstag]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, das einer Fotoagentur untersagt, weiterhin Fotos seiner Kunstwerke zu verbreiten. Das Landgericht führt zur Begründung aus, dass Christo ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, da seine Werke als Werke der Kunst besonderen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Fotoagentur kann weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, das einer Fotoagentur untersagt, weiterhin Fotos seiner Kunstwerke zu verbreiten.<br />
Das Landgericht führt zur Begründung aus, dass Christo ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, da seine Werke als Werke der Kunst besonderen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Fotoagentur kann weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit ein Recht herleiten, Bilder von Christo ohne Erlaubnis zu publizieren.<br />
Der verhüllte Reichstag von Christo beschäftigt die Justiz schon lange und bereits vor über 10 Jahren war Christo vor Gericht erfolgreich und verbot einem Verlag, Postkarten des verhüllten Reichstags zu verkaufen.<br />
<a title="Urteil: Christo darf Bilder des Reichstags verbieten " href="http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-christo/">Volltext des Urteils: http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-christo/</a></p>
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		<title>Werbung von Holidaytest untersagt</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 14:07:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gütesiegel]]></category>
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		<category><![CDATA[irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verbot]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Reiseportal HolidayCheck AG hat vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mitbewerber Holidaytest erwirkt.Diesem wird untersagt, mit dem Gütesiegel &#8220;Holidaytest“ Werbung zu machen. Zudem verbietet das Landgericht die Behauptung des Unternehmens, dass es sich um ein „unabhängiges Gütesiegel der Touristik“ handelt. Das Gericht teilt die Ansicht der HolidayCheck AG, die darin eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Reiseportal HolidayCheck AG hat vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mitbewerber Holidaytest erwirkt.Diesem wird untersagt, mit dem Gütesiegel &#8220;Holidaytest“ Werbung zu machen. Zudem verbietet das Landgericht die Behauptung des Unternehmens, dass es sich um ein „unabhängiges Gütesiegel der Touristik“ handelt. Das Gericht teilt die Ansicht der HolidayCheck AG, die darin eine ernstzunehmende Irreführung des Verbrauchers sieht. Nach Ansicht des Gerichts erwecke „Holidaytest“ beim Verbraucher den Anschein eines objektiven Prüfverfahrens, auf dem die Vergabe dieses Siegels beruhe. Damit verstößt es gegen rechtlich bestimmte Voraussetzungen eines Gütesiegels.</p>
<p><span id="more-2094"></span></p>
<p>Holidaytest ist ein junges Unternehmen, welches zur massiv mit RTL-Prominenten wie den „Dschungelcamp“-Moderatoren Sonja Zietlow und Dirk Bach Werbung für sich macht.</p>
<p>Jörg Trouvain, CEO der HolidayCheck AG nimmt zu dem Urteil Stellung: „Bei dem ‚Holidaytest‘“-Siegel handelt es sich aus unserer Sicht um eine freche Täuschung der Reisenden in mehrerlei Hinsicht. Es wird mit einer ‚Stiftung Warentest-Anmutung‘ der Eindruck eines echten Gütesiegels erweckt. Dem wird ‚Holidaytest‘ nicht gerecht! Auch der Anspruch ‘unabhängiges Gütesiegel der Touristik‘ entbehrt jeder Grundlage. Anspruch und Wirklichkeit klaffen hier weit auseinander.“</p>
<p>Ebenso erhält HolidayCheck  aus der Touristikbranche Unterstützung. Michael Buller, Vorstand des Verbandes Internet Reisevertrieb (VIR): „Wir begrüßen das Vorgehen der HolidayCheck AG gegen diese Art von Werbung.“<br />
Quelle: PREGAS</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Fotos in Online-Archiven nur zeitlich beschränkt nutzbar</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 13:35:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil (Az. I ZR 127/09) entschieden, dass Fotos in Online-Archiven nur zeitlich beschränkt nutzbar sind. Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat unter anderem bei dem Titelschutzanzeiger zu der Bedeutung dieses Urteil Stellung genommen. Link zum Urteil]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil (Az. I ZR 127/09) entschieden, dass Fotos in Online-Archiven nur zeitlich beschränkt nutzbar sind. Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat unter anderem bei dem Titelschutzanzeiger zu der Bedeutung dieses Urteil Stellung genommen. <a href="http://goo.gl/3BNiX"_blank">(Link Titelschutzanzeiger)</a></p>
<p>Nunmehr liegt auch der Volltext des Urteils vor.<br />
Dieser kann auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs online abgerufen werden.</p>
<p><a href="http://goo.gl/4DgT9"_blank">Link zum Urteil </a></p>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Durchsuchung von Redaktionsräumen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 07:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung der Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Art 5]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[eines lokalen Rundfunksenders]]></category>
		<category><![CDATA[Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten eines lokalen Rundfunksenders gegen das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Grundgesetz verstößt. In dem Verfahren ging es um die Durchsuchung der Räumlichkeiten eines lokalen Rundfunksenders, welcher im Jahre 2003 einen Beitrag geleistet hat, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten eines lokalen Rundfunksenders gegen das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Grundgesetz verstößt.</p>
<p>In dem Verfahren ging es um die Durchsuchung der Räumlichkeiten eines lokalen Rundfunksenders, welcher im Jahre 2003 einen Beitrag geleistet hat, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. In diesem Beitrag wurde ein Mitschnitt eines Telefongesprächs des Pressesprechers der Polizei gesendet. Darin sah die Staatsanwaltschaft eine strafbare Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB). Im Rahmen einer Durchsuchung der Redaktionsräume wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt sowie ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft vor ihrer Rückgabe an den Beschwerdeführer teilweise Kopien fertigte.</p>
<p><span id="more-1970"></span></p>
<p>Der Rundfunksender legte hiergegen vor dem Landgericht Beschwerde ein, welche ich jedoch ohne Erfolg blieb. Die Durchsuchung sei nach Ansicht des Landgerichts nicht unverhältnismäßig, da es sich bei dem Delikt nicht um eine Bagatelle gelegt handele und keinen schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Senders darstelle.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht sieht jedoch in der Durchsuchung eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Entscheidung die Wichtigkeit der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen.</p>
<p>So ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unverhältnismäßig, die gesamten Räume des Senders zu durchsuchen. So hätte sich die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner Journalisten beschränken können.</p>
<p>Es ist mit der Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, dass die Räumlichkeiten ausführlich fotografiert und skizziert werden und umfangreich Akten sichergestellt werden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/2011 vom 5. Januar 2011</p>
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		<title>Untersagung von Bildaufnahmen eines SEK-Einsatzes rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 08:08:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei vorübergehend beschlagnahmt und gesichtet werden dürfen.</p>
<p>Lesen Sie den Volltext bei der Kanzlei Hoesmann &#8211; <a href="http://t.co/gRx0hfD">http://t.co/gRx0hfD</a></p>
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