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	<title>Presserecht aktuell &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>&#8220;Bild im Bild&#8221; &#8211; auch Fotos im Hintergrund sind geschützt</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 08:54:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bild im Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Hintergrundbild]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein bekannter deutscher Sänger hat auf einem Bild ein Bild seiner Kinder gezeigt. Der Rechteinhaber des gezeigten &#8220;Kinderbildes&#8221; hat der Verwertung nicht zugestimmt. Mit der Veröffentlichung des Bildes wurde gegen das Urheberrecht verstoßen, da auch kleinere Fotos in einem anderem Bild einen urheberrechtlichen Schutz genießen, wie das Kammergericht Berlin entschied. (Urteil vom 15.06.10, Az. 5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein bekannter deutscher Sänger hat auf einem Bild ein Bild seiner Kinder gezeigt. Der Rechteinhaber des gezeigten &#8220;Kinderbildes&#8221; hat der Verwertung nicht zugestimmt.<br />
Mit der Veröffentlichung des Bildes wurde gegen das Urheberrecht verstoßen, da auch kleinere Fotos in einem anderem Bild einen urheberrechtlichen Schutz genießen, wie das Kammergericht Berlin entschied. (Urteil vom 15.06.10, Az. 5 U 35/08)<br />
Das Gericht in Berlin führt zur Begründung aus, dass hier insbesondere kein &#8220;Bildzitat&#8221; vorliegt:</p>
<blockquote><p>Selbst wenn (&#8230;) das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) nicht zugute, da es jedenfalls (&#8230;) an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete &#8220;Auseinandersetzung&#8221; mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.</p></blockquote>
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		<title>Hitler Buch &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder verkauft werden</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adolf Hitler]]></category>
		<category><![CDATA[Hitler]]></category>
		<category><![CDATA[Mein Kampf]]></category>

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		<description><![CDATA[Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder in Deutschland verkauft werden. Der britischer Verleger Peter McGee plant, das Buch wieder in Deutschland zu verkaufen. Dabei soll Buch nicht als Ganzes, sondern in nur in Auszügen gedruckt werden. Je nach Umfang der Auszüge würde er zwar gegen das Urheberrecht verstoßen, sich aber nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder in Deutschland verkauft werden. Der britischer Verleger Peter McGee plant, das Buch wieder in Deutschland zu verkaufen. Dabei soll Buch nicht als Ganzes, sondern in nur in Auszügen gedruckt werden.</p>
<p>Je nach Umfang der Auszüge würde er zwar gegen das Urheberrecht verstoßen, sich aber nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Das Buch wurde zu keiner Zeit indiziert und als ein wie auch immer strafbares Werk eingestuft. Der reine Besitz von Hitlers Buch ist somit straflos.</p>
<p>Trotzdem ist das Buch urheberrechtlich geschützt.</p>
<p><span id="more-2265"></span></p>
<p>Nach dem 2. Weltkrieg wurde dem Freistaat Bayern als Rechtsnachfolger das Privatvermögen von Adolf Hitler übertragen.Zu diesem Vermögen gehörte auch das Urheberrecht an Hitlers “Mein Kampf”.<br />
Das Urheberrecht selbst erlischt nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern erst 70 Jahre nach seinem Ableben.Das bedeutet, das zurzeit noch ein Urheberrecht an Hitlers umstrittenem Buch besteht und der Freistaat Bayern somit gegen eine Publikation in Deutschland vorgehen kann, wenn eine Publikation gegen das Urheberrecht verstößt. Entsprechende Schritte sind auch schon vom Freistaat angekündigt worden.<br />
Es ist sicherlich für viele überraschend, dass Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; nicht verboten wurde. Durch die millionenfache Verbreitung in Deutschland wäre aber ein großer Teil der Bevölkerung kriminalisiert worden. Bis heute finden sich in Nachlässen immer wieder Ausgaben des Buches. Daher ist der reine Besitz nicht strafbar.<br />
Die weitere Verbreitung, insbesondere der Nachdruck des Buches ist durch das Urheberrecht unterbunden worden. Es wird juristisch interessant sein, wenn im Jahr 2016 das Urheberrecht an dem Buch ausläuft. Denn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird das Werk juristisch &#8220;gemeinfrei&#8221; und darf dann frei und ohne Einschränkung von jedem verwendet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Rechte des Fotografen an seinen Bildern</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/rechte-des-fotografen-an-seinen-bildern/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:41:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien. Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Eigenes Bild" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/eigenes_bild.jpg" alt="" width="120" height="120" /><br />
Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien.<br />
Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ zu vermeiden.</p>
<p><span id="more-2173"></span><br />
<strong>Urheberrecht</strong><br />
Das Urheberrecht schützt in einfachen Worten die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Nicht umfasst vom Urheberrecht ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des „Werkes“; bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Datenträgers, oder, wie es Juristen ausdrücken: „Eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlung) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindlichen Schichten hervorruft.“ Die Art der Fotografie spielt dabei keine Rolle, es ist egal, ob es sich um eine traditionelle Analogaufnahme oder eine moderne digitale Fotografie handelt; es ist im Übrigen für das Urheberrecht auch unerheblich, ob die Aufnahme mit einer Profi-Spiegelreflex oder einem Handy mit Fotofunktion gemacht worden ist.<br />
Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols, durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges.</p>
<p><strong>Fotografie als Werk</strong><br />
Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. An das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung keine zu hohe Anforderung zu stellen, es reicht vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es im Regelfall bei einfachen Fotografien gegeben ist.“ In der Praxis des Fotorechts spielt dieser Aspekt jedoch eine geringe Rolle, da Fotos umfassend geschützt sind.<br />
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen durch diese Regelung privilegiert geschützt.<br />
Es bleibt somit festzuhalten, dass alle Arten von Fotografien dem Schutz des Urhebergesetzes unterfallen – von aufwendig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Schnappschüssen im Urlaub: alle Aufnahmen sind geschützt. Einen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schutzes: Künstlerische Lichtbildwerke sind durch das Gesetz etwas umfangreicher geschützt als einfache Lichtbilder.</p>
<p><strong>Rechte des Fotografen</strong><br />
Durch die Schaffung seines Werkes, also des Fotos selbst, stehen dem Fotografen als Urheber eine ganze Reihe von Rechten zu. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und umfassen das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und auch die Vorführrechte des Werkes. Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen. Zudem ist es auch möglich, dass der Fotograf auf bestimmte Rechte freiwillig verzichtet; hier sei nur das Stichwort „Creative Common License“ erwähnt, bei welcher es genau um solche Konstellationen geht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vervielfältigungsrecht</span><br />
Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke, sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren oder auch der Anzahl der Bilder. Dies Recht steht dem Urheber zu und er darf darüber bestimmen, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Der Standardfall ist hier die Herstellung weiterer Fotoabzüge oder auch das Abfotografieren eines Bildes. Beides steht einzig dem Urheber des Originalbildes zu. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar. Ebenso ist das Speichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes.<br />
Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu: Er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden. Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine Vervielfältigung dar.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verbreitungsrecht</span><br />
Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Ausstellungsrecht</span><br />
Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf unveröffentlichte Fotos. Sind die Fotos einmal im Rahmen einer Ausstellung gezeigt worden, muss der Fotograf weitere Ausstellungen dulden. Jedoch ist auch der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als dass er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorführrechte</span><br />
Die Vorführrechte sind für den Fotografen im Grunde nicht sehr relevante Rechte. Einzig relevant ist die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor. Dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Anerkennung der Urheberschaft</span><br />
Dies ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob das von ihm gemachte Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext. Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot</span><br />
Diese Rechte schützen den Fotografen gegen eine unberechtigte Veränderung seines Bildes. Dies bedeutet, dass jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos mit dem Fotografen abgesprochen sein muss. Bei digitalen Aufnahmen greift man durch eine Bearbeitung nicht in die Substanz des Bildes ein. Daher ist hier eine behutsame Bildbearbeitung auch ohne Zustimmung zulässig, soweit es sich um eine Verbesserung der Bildqualität handelt. Kommt es dagegen zu einer inhaltlichen Veränderung des Bildes selbst, ist eine Bearbeitung nicht mehr zulässig. Aber auch hier gilt zu bedenken, dass bei einer Veröffentlichung dieses Bildes der Fotograf erneut um Zustimmung gefragt werden muss, da er, wie oben ausgeführt, auch das Veröffentlichungsrecht hat.<br />
Das Entstellungsverbot schützt darüber hinaus auch noch die indirekte Entstellung, das bedeutet, dass das Bild auch nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden darf. So dürfen zum Beispiel Fotos von einem Badeurlaub nicht in einen pornographischen Zusammenhang gerückt werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Schutzdauer</span><br />
Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Dem Fotografen stehen wie dargestellt eine Vielzahl von Rechten an seinen Bildern zu. Mit diesen Rechten kann der Fotograf gutes Geld verdienen. Er sollte seine Rechte daher kennen und wissen, wie er diese optimal verwerten kann.Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir beraten eine Vielzahl von Fotografen und sind auch gerne für Sie tätig.Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf &#8211; der Erst-Kontakt ist bei uns kostenlos.<br />
<a title="Kanzlei Hoesmann" href="http://hoesmann.eu" target="_blank">Kanzlei Hoesmann</a></p>
<p><a title="Mail" href="mailto:office@hoesmann.eu" target="_blank">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Tel. 030 23 27 09 83</p>
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		<title>Rezension: Urheberrecht, von Artur-Axel Wandtke</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 07:12:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>
		<category><![CDATA[Artur-Axel Wandtke]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das juristische Lehrbuch Urheberrecht des Berliner Professors für Urheberrecht und Bürgerliches Recht Artur-Axel Wandtke ist in der zweiten Auflage im De Gruyter Verlag erschienen. Auf fast 500 Seiten setzt sich das Lehrbuch um fassend mit den Rechtsfragen des Urheberrechtes auseinander. In der neuen Auflage werden insbesondere auch aktuelle Entwicklungen im Bereich des Internets berücksichtigt. Wandtke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das juristische Lehrbuch Urheberrecht des Berliner Professors für Urheberrecht und Bürgerliches Recht Artur-Axel Wandtke ist in der zweiten Auflage im De Gruyter Verlag erschienen. Auf fast 500 Seiten setzt sich das Lehrbuch um fassend mit den Rechtsfragen des Urheberrechtes auseinander. In der neuen Auflage werden insbesondere auch aktuelle Entwicklungen im Bereich des Internets berücksichtigt.<br />
Wandtke betrachtet ausführlich die hoch-aktuellen Fälle zur Störerhaftung bei dem Betrieb eines ungesicherten W-LAN Netzwerkes und die Frage Thumbnail-Abbildungen in Suchmaschinen. Ebenso geht der Autor auf die aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung zum Urheberrecht ein.</p>
<p><span id="more-2136"></span><br />
Das Buch wendet sich in erster Linie an Studenten. Dem Autor gelingt es, die komplexen Fragen des Urheberrechtes einfach und verständlich zu vermitteln. Für den Studenten sicherlich interessant sind die guten Wiederholungsfragen, welche sich am Ende eines jeden Kapitels befinden; so kann das Wissen gleich kontrolliert werden. Dieses Buch uneingeschränkt war als Lehrbuch zu empfehlen.<br />
Neben Studenten ist das Buch auch für den Praktiker im Urheberrecht geeignet. Es ist ein gutes Nachschlagewerk, wenn man sich mit praktischen urheberrechtlichen Problematiken beschäftigt. Insbesondere im Kapitel &#8220;Durchsetzung des Urheberrechtes&#8221; gibt der Autor viele praktische Hinweise, was bei einer entsprechenden Rechtsdurchsetzung in der Praxis zu beachten ist. Zur Vertiefung und weiteren Recherche bietet ein ausführlicher Anhang eine Auswahl höchstrichterliche Entscheidung zu Urheberrecht.</p>
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		<title>Bundesliga Spielplan urheberrechtlich geschützt</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 13:10:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Borussia Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Datenbank]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Fußball Liga]]></category>
		<category><![CDATA[DFL]]></category>
		<category><![CDATA[Saison]]></category>
		<category><![CDATA[Spielplan]]></category>
		<category><![CDATA[Sportwetten]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor dem Start der neuen Spielzeit weist die Deutsche Fußball Liga (DFL) darauf hin, dass eine kommerzielle Nutzung des Spielplans in Zukunft nur noch mit einer vorherigen Zustimmung der DFL erlaubt ist. Der Spielplan ist, so die DFL ist urheberrechtlich geschützt und infolgedessen steht der DFL auch das Recht zu, zu entscheiden, wer diesen Spielplan [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem Start der neuen Spielzeit weist die Deutsche Fußball Liga (DFL) darauf hin, dass eine kommerzielle Nutzung des Spielplans in Zukunft nur noch mit einer vorherigen Zustimmung der DFL erlaubt ist.<br />
Der Spielplan ist, so die DFL ist urheberrechtlich geschützt und infolgedessen steht der DFL auch das Recht zu, zu entscheiden, wer diesen Spielplan kommerziell nutzen darf und wer nicht. Die DFL stellt klar heraus, dass sich das Verbot der Nutzung nicht auf die redaktionelle Berichterstattung im Fernsehen oder in Print-Medien bezieht.Vielmehr hofft die DFL damit ein mögliches Mittel gegen ungenehmigte Sportwetten in der Hand zu haben, in denen diesen eine kommerzielle Nutzung des Spielplans untersagt wird. Daher behält sich die DFL vor, die Rechte an den Spielplänen ab Januar 2012 geltend zu machen.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann:</span><span id="more-2084"></span></p>
<p>Auf den ersten Blick erscheint es für den Laien sehr komisch, dass eine Information wie &#8220;Borussia Dortmund gegen Hamburger SV&#8221; urheberrechtlich geschützt sein soll. Hier geht es allerdings nicht um die einzelne Information als solche, sondern um die Sammlung aller Informationen, sprich aller Spielpaarungen. Das Urheberrecht schützt in § 4 UrhG Sammlungen von Daten, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind. Dieses Merkmal kann durchaus bei dem Spielplan bejaht werden, stellt die Anordnung der Begegnungen doch eine schöpferische Leistung dar, bei welcher viele verschiedene Kriterien berücksichtigt werden müssen. Infolgedessen steht dem DFL das Urheberrecht zu und er darf entscheiden, wie der Plan verwendet werden darf.Da die DFL angekündigt, aktiv gegen einen Missbrauch vorzugehen, werden die ersten Prozesse sicherlich nicht lange auf sich warten lassen.</p>
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