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RTL 2 verstößt mit “Tatort Internet” gegen das Rundfunkrecht

Mittwoch, November 24th, 2010

Nach der Einschätzung der Landesmedienanstalten verstößt RTL 2 mit seiner Sendung “Tatort Internet” gegen die im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Programmgrundsätze, da sie die Persönlichkeitsrechte nicht hinreichend wahren.

Die Sendung, bei der auch die Ehefrau des Verteidigungsminister Stephanie zu Guttenberg mitwirkt, will nach eigenen Angaben Kinder vor pädophilen Männern in Chaträumen schützen und thematisiert diese Bedrohung in einer 10 teiligen Sendereihe. Dabei wird vom ersten Kontakt im Chatraum bis zum Treffen mit dem vermeintlichen Kind aufgezeigt, wie potentielle Täter sich Vertrauen erschleichen und ausnutzen.

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ZAK beanstandet Fall von Schleichwerbung, einen Bericht über Robert Enke und spricht erneut Bußgelder wegen unzulässiger Gewinnspiele aus

Donnerstag, Juli 8th, 2010

Wie die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) in einer Pressemitteilung erklärt, wurden wieder verschiedene TV Sender wegen Verstöße gerügt.

Schleichwerbung

Wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Schleichwerbung hat ZAK eine Ausgabe der RTL II-Wissenschaftssendung „Schau Dich schlau“ beanstandet.

In der einstündigen redaktionellen Sendung wurde nach Auffassung der Experten aus den Landesmedienanstalten ein Nahrungsergänzungsprodukt im redaktionellen Teil werblich dargestellt und die Zuschauer damit in die Irre geführt.

ZAK beanstandet Enke-Nachrichtenbericht bei ProSieben

Beanstandet wurde auch ein Nachrichtenbericht in der ProSieben-Sendung „Newstime“ über den Freitod des Fußballspielers Robert Enke. Der Beitrag enthielt Bilder von der Ankunft seiner Frau am Unglücksort. Ihre Fragen an die Polizei hatte die Redaktion untertitelt, weil sie akustisch auf dem Filmmaterial schwer verständlich waren. Mit den Aufnahmen hat der Sender nach Auffassung der Landesmedienanstalten die Persönlichkeitsrechte von Frau Enke nicht gewahrt und damit gegen journalistische Grundsätze verstoßen. ProSieben hat sich wegen des Nachrichtenbeitrages bei der ZAK entschuldigt.

Erneut Bußgelder wegen Gewinnspielsendungen

Wegen Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung hat die ZAK erneut Bußgelder in einer Gesamthöhe von 57.500,- Euro verhängt und ahndeten damit unter anderem den verbotenen Aufbau von Zeitdruck und die Irreführung über Auswahlverfahren und Einwahlchancen bei zwei Sendungen von Sat.1 (Quiznight, jeweils 20.000,- Euro Bußgeld), 9Live (5.000,- Euro Bußgeld) und Super RTL (Master Quiz, 12.500,- Euro Bußgeld).

Super RTL hat die Gewinnspielsendung „Master Quiz“ mittlerweile seit April aus dem Programm genommen, eine Wiedereinführung ist nach eigenen Angaben nicht mehr geplant.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten

DSF muss Programm ändern – Ultimate Fighting verherrlicht Gewalt

Freitag, März 19th, 2010

Der Fernsehausschuss der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die Genehmigung für die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ im Programm des Deutschen SportFernsehens (DSF) aufgehoben.

Die drei Formate müssen durch andere, genehmigungsfähige Programminhalte ersetzt werden. Der Beschluss soll in Absprache mit dem Anbieter schnellstmöglich umgesetzt werden.

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DSDS: SAT 1 durfte RTL-Filmmaterial senden – Zusammenbruch eines Kandidaten

Montag, Februar 1st, 2010

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klage der RTL Television GmbH gegen die SAT 1 Satellitenfernsehen GmbH in 2. Instanz abgewiesen. RTL hatte Schadenersatz in Höhe von 20.000,- Euro dafür verlangt, dass SAT 1 Filmmaterial aus der Vorauswahl zur Casting-Show “Deutschland sucht den Superstar” für einen eigenen Nachrichtenbeitrag verwandt hatte, in dem über den Zusammenbruch eines Kandidaten nach der vernichtenden Bewertung durch Dieter Bohlen berichtet wurde. Das Oberlandesgericht verneint eine Urheberrechtsverletzung und sieht den Beitrag – anders als die Vorinstanz – durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.

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BGH: “Onlinevideorekorder” verstoßen gegen das Urheberrecht

Mittwoch, April 22nd, 2009

In einem Urteil vom 22. April 2009 (Az: I ZR 216/06) hat der BGH entschieden, dass so genannten Onlinevideorekorder (internetbasierte Videorekorder) gegen das Urheberrecht der Rundfunkunternehmen verstoßen und daher in der Regel unzulässig sind.

Geklagt hatte der Fernsehsender “RTL”. Dieser sah sich sah durch das Angebot von “shift.tv” in dem ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, verletzt.
“Shift TV” bietet auf seiner Internetseite einen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” an. Bei diesem handelt es sich einen um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem “Persönlichen Videorecorder” aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Der BGH kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass “shif.tv” gegen das Urheberrecht verstößt. Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob die Sendungen automatisch oder im Auftrag der Kunden durch “shift.tv” abgespeichert werden.
Für den ersten Fall, die automatische Speicherung, ist jeder Kunde als Hersteller von Aufzeichnungen anzusehen. Die private Aufnahme selbst ist zulässig. “Shift.tv” verstößt mit seinem Angebot jedoch gegen das Recht von RTL, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die “Persönlichen Videorecorder” mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Im zweiten Fall (Auftrag), verstößt “shift.tv” gegen das Recht von RTL, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

Der BGH hat in Folge dessen das Verfahren zur Erneuten Entscheidung an das Berufunsgericht zurück verwiesen, mit der Maßgabe, nun Feststellungen dazu treffen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 85/2009