Posts Tagged ‘RTL’

Geldbußen gegen Sender wegen Gewinnspielsendungen

Mittwoch, September 16th, 2009

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat in sechs Fällen Bußgelder gegen Fernsehsender verhängt.

Der Sender Sat.1 muss wegen Verstößen in seiner Sendung „Quizznight“ insgesamt 40.000 Euro an Bußgeldern bezahlen, das Vierte („Spielmitmir“, „Cashquizz“) insgesamt 12.000 Euro. Darüber hinaus hat die ZAK beschlossen, gegen den Sender 9live weitere sieben Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen, an deren Ende ebenfalls Geldbußen stehen.

Nach Ansicht der ZAK ist es besonders ärgerlich,

„ dass einige Sender Wiederholungstäter sind und trotz intensiver Gespräche in der Vergangenheit nach wie vor die gleichen Verstöße begehen. Positiv ist zu bewerten, dass vor allem die Sender der RTL-Familie erkennen lassen, dass sie die Vorgaben der Gewinnspielsatzung ernst nehmen“

Die Verstöße im Einzelnem:

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BGH: “Onlinevideorekorder” verstoßen gegen das Urheberrecht

Mittwoch, April 22nd, 2009

In einem Urteil vom 22. April 2009 (Az: I ZR 216/06) hat der BGH entschieden, dass so genannten Onlinevideorekorder (internetbasierte Videorekorder) gegen das Urheberrecht der Rundfunkunternehmen verstoßen und daher in der Regel unzulässig sind.

Geklagt hatte der Fernsehsender “RTL”. Dieser sah sich sah durch das Angebot von “shift.tv” in dem ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, verletzt.
“Shift TV” bietet auf seiner Internetseite einen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” an. Bei diesem handelt es sich einen um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem “Persönlichen Videorecorder” aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Der BGH kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass “shif.tv” gegen das Urheberrecht verstößt. Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob die Sendungen automatisch oder im Auftrag der Kunden durch “shift.tv” abgespeichert werden.
Für den ersten Fall, die automatische Speicherung, ist jeder Kunde als Hersteller von Aufzeichnungen anzusehen. Die private Aufnahme selbst ist zulässig. “Shift.tv” verstößt mit seinem Angebot jedoch gegen das Recht von RTL, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die “Persönlichen Videorecorder” mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Im zweiten Fall (Auftrag), verstößt “shift.tv” gegen das Recht von RTL, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

Der BGH hat in Folge dessen das Verfahren zur Erneuten Entscheidung an das Berufunsgericht zurück verwiesen, mit der Maßgabe, nun Feststellungen dazu treffen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 85/2009

Urteil: BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco ab

Mittwoch, März 11th, 2009

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco, Andrea Casiraghi, Sohn von Caroline von Monaco. Über diesen hat der er Privatsender RTL am 17.04.2005 einen Beitrag gesendet, zwei Tag nach der Beisetzung seines Großvaters.
In diesem wurden auch private Alltagsszenen von HR Casiraghi gezeigt.
Dagegen hat sich dieser sich gerichtlich gewehrt und begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn unter anderem in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Die beanstandenden Szenen stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar. Der Bericht bewertete durchweg positiv sein Aussehen und der Autor spekulierte darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

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OVG: RTL-Fernsehbeitrag hat die Menschenwürde verletzt

Freitag, Oktober 31st, 2008

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat mit Beschluss vom 20. Oktober eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) gegen die RTL Television GmbH wegen Verletzung der Menschenwürde bestätigt.

Der Fernsehsender RTL hatte im Jahr 2004 mehrere Beiträge ausgestrahlt, die die Misshandlungen eines 91-jährigen, pflegebedürftigen Mannes durch eine Verwandte zeigten. Aufgenommen wurden die Bilder von einer Überwachungskamera, die von den Tätern selbst installiert worden war.

Die NLM hatte die Ausstrahlung dieser Bilder bereits 2005 auf Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) beanstandet. Die Ausstrahlung der Bilder verstoße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV). Die Menschenwürde des Opfers wurde durch die Ausstrahlungen erneut verletzt, da kein berechtigtes Interesse – insbesondere an der wiederholten Ausstrahlung der Misshandlungsszenen – bestand.

Gegen den Beanstandungsbescheid der NLM erhob RTL Klage. Durch Urteil vom Februar 2007 hatte das Verwaltungsgericht Hannover die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass die KJM und die NLM die Reichweite der Menschenwürde des Opfers richtig bestimmt hatten. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ging RTL in die 2. Instanz und beantragte beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung.
Diesen Antrag lehnte das OVG nun ab und bestätigte ausdrücklich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar.

Quelle: http://www.nlm.de/