Posts Tagged ‘Recht am eigenem Bild’

Urteil: Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind

Mittwoch, April 15th, 2009

Das Amtsgericht Ingolstadt hat in einem Urteil vom 03.02.2009 entschieden, dass bei der Veröffentlichung von Massenaufnahmen aus Diskotheken die Abgebildeten in die Veröffentlichung eingewilligt haben müssen, wenn diese mit individuelle Gesichtszüge erkennbar sind.

In dem Rechtsstreit ging es um die Veröffentlichung von Diskothekenbildern. Bei diesen werden Besucher einer Dikothek fotograffiert und die Fotos später im Internet veröffentlicht. Die Abgebildeten erhalten in der Regel eine sog. „Hand-Out” Karte durch den Fotografen, mit welcher er auf die Internetseite hinweist, auf welcher die Fotos später eingestellt werden.

Konkret ging es in dem Verfahren um mehrere Bilder, welche der Verfügungsbeklagte om Verfügungskläger anlässlich eines Besuchs in einer Diskothek gemacht hat. Die Binder zeigen den Verfügungskläger auf der Tanzfläche der von ihm besuchten Diskothek, wobei die Person des Verfügungsklägers gut erkennbar im Vordergrund des Bildes positioniert ist. Im Randbereich ist Masse der Diskothekenbesucher erkennbar.

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Aufsatz bei photoscala.de – Das Recht am eigenem Bild

Dienstag, April 14th, 2009

Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat auf der Seite von photoscala.de einen Aufsatz über “Das Recht am eigenem Bild” veröffentlicht. In diesem geht es vor allem um das Spannungsfeld zwischen dem Interesse des Fotografen an Personenaufnahmen und dem Interesse der abgebildeten Personen selbst. Insbesondere wird auf die Fragen eingegangen, wann Bilder auch ohne Einwillung der abgebildeten Person verwendet werden dürfen.

Link: http://tr.im/iMEP

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schätzung der Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken

Dienstag, März 31st, 2009

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin in Berlin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu der Eröffnung des Supermarktes ließ die Beklagte Werbezettel verteilen. Auf diesem war ein Sonderangebot für Dosensuppen sowie ein Bild der Beschwerführerin zu sehen. Die Beklagte hatte keine Genehmigung, das Bild zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 € für diese Verwendung. Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst  Zinsen zu.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.
Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Gericht führt zur Entscheidung aus:

Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz
dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung
eines Gutachtens die Schadenshöh zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts
überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr, die trotz unterschiedlicher Würdigung des Sachverhalts zum selben Ergebnis führte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unzulässig. Die Gerichte haben ihren Entscheidungen ausreichende Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Bekanntheit und den Sympathie /Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerksamkeitswert, den Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen
nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften; ein Verfassungsverstoß scheidet damit erst recht aus.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht http://tr.im/i1GG

Urteil: Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie

Freitag, März 6th, 2009

In einem Urteil hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Fotos einer bekannten Person auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Tochter von … und Nichte von Staatsoberhaupt … wurde fotografiert, wie sie eine private Vernissage besucht. Diese Bilder wurden später veröffentlicht. Gegen diese Veröffentlichung geht die Klägerin im Wege der Unterlassungsklage vor.

Das Landgericht Berlin gab der Klage Recht und verurteilte die beklagte Zeitung, die Veröffentlichung der Bilder in Zukunft zu unterlassen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Veröffentlichung von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.

Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn es auf Seiten der Öffentlichkeit ein Interesse an der vollständigen Information über das Zeitgeschehen gibt. Etwas ist immer dann als “Zeitgeschehen” anzusehen, wenn von allgemeinen öffentlichen Interesse ist. Darunter können auch rein unterhaltende Informationen fallen.
Jedoch muss immer eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass “das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dm Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat. Diese Grundsätze gelten auch für Personen mit einem hohen Bekanntheitsgrad.”

Im Rahmen seiner Abwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier das Interesse der Prominenten an Privatheit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Insbesondere die Tatsache, dass das Bild eine private Gesprächssituation und keine “Pose” für die Fotografen zeigt, dass hier auch keine konkludente, sprich stillschweigende, Einwilligung vorliegt.
Urteil im Volltext:
http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=226

Bild gewinnt vor BGH – Bilder eines Haftausgangs dürfen veröffentlicht werden

Freitag, Oktober 31st, 2008

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07 zugunsten der Bild Zeitung geurteilt. Die Bild Zeitung war von dem bekannten Fernsehmoderator und Schauspieler Karsten Speck verklagt worden.
Die Beklagte berichitete unter der Überschrift “Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit”, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.
Das Landgericht Berlin (Aktz. 27 O 1035/06) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht Berlin (9 U 21/07) die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.
Der u.a. für das Presserecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt.
Er begründet seine Entscheidung damit, dass die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstelle, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Jedoch müsse, als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine in diesem Falle gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als “öffentlicher Wachhund” wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden.

Quelle: BGH Pressemitteilung 198/2008
Urteil des VI. Zivilsenats vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07 im Volltext (pdf) (Quelle: Bundesgerichtshof)