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	<title>Presserecht aktuell &#187; Recht am eigenem Bild</title>
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		<title>Das Recht am eigenem Bild</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 13:26:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen: Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><span style="font-style: normal;"><img class="alignleft size-full wp-image-642" title="Justizia_01" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/07/Justizia_01.jpg" alt="Justizia_01" width="120" height="121" />Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:</span></em></p>
<p>Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „<em>Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ </em>Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.</p>
<p>Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.</p>
<p><span id="more-1138"></span></p>
<p>Auch das Fotografieren auf der Straße, insbesondere das Fotografieren von Menschen, unterliegt strengen juristischen Regeln. Und um die Fotos von Menschen auf der Straße soll in dieser Aufsatzreihe gehen.</p>
<p>Die Frage, welche Personen in welcher Situation fotografiert werden dürfen, beurteilt sich nach dem „<strong>Recht am eigenen Bild“</strong>, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut erfährt in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.</p>
<p>Dieses Recht, würde es ohne Beschränkung gelten, würde die Fotografie von Straßenszenen im Grund unmöglich machen. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er dieses Bild veröffentlichen darf; eine schiere Unmöglichkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und eine Anzahl verschiedenere Ausnahmen geschaffen. Diese Ausnahmen finden sich in einem schon recht betagten Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) aus dem Jahre 1907. Das Gesetz geht seinem Wortlaut nur von der Verbreitung der Fotos aus, das Fotografieren selbst ist nicht Regelungsinhalt; es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Betroffene einer Aufnahme bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens dagegen vorgehen kann und darf.  Ist das Foto nämlich erst einmal gemacht und der Fotograf nicht mehr greifbar, ist nur sehr schwer noch möglich, die Verbreitung zu unterbinden. Aus diesem Grund darf bereits entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der Aufnahme dagegen vorgegangen werden.</p>
<p>In diesem Gesetz finden sich mehrere Ausnahmeregeln, nach denen ein Fotograf auch seine Bilder machen und veröffentlichen darf, ohne das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu verletzen.</p>
<p>Grundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Fotos von Menschen gemacht werden dürfen.</p>
<p>Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:</p>
<p>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung)<br />
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?</p>
<p>Anhand dieser Fragen kann auch der juristisch nicht gebildete Fotograf überprüfen, ob er mit seinem Foto unter Umständen das Recht am eigenem Bild verletzt.</p>
<p><strong>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
</strong>Ein Bildnis liegt in der Terminologie des Rechts am eigenem Bild gemäß § 22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird. Dies bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss. Dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Zum Beispiel können Tattoos regelmäßig zu einer Identifizierung der Person führen. Die Person braucht nicht für die Allgemeinheit erkennbar sein, sondern es reicht aus, wenn ein der abgebildeten Person nahestehender Mensch diese erkennen kann.<br />
Darüber hinaus können auch die zum einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen. Ebenso kann auch eine Orts- oder Berufsbezeichnung zu einer Identifiezierung führen, wenn der Inhalt einen individualisierenden Rückschluss auf die Person zulässt.<br />
Insbesondere auch der Einsatz von Doubles (Doppelgänger) stellt ein Bildnis dar, wenn der Betrachter in dem Double die Person erkennen kann. Ist die Person dagegen nicht erkennbar, liegt auch kein Bildnis im Sinne des KUG vor und der Fotograf darf das Bild verwenden, ohne das Recht am eigenem Bild zu verletzen.</p>
<p><strong>2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
</strong>Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf der Fotograf die Aufnahme in dem Umfang verwenden, in welchen die Person in die Verwendung eingewilligt hat. An einem konkreten Beispiel illustriert bedeutet dies, dass, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat, die Aufnahmen in einem bestimmten Internetforum durch den Fotografen veröffentlichen zu lassen, die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden dürfen. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem weiteren Forum, verlässt er den Umfang der Einwilligung und verletzt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.</p>
<p>Daher sollte der Fotograf immer bemüht sein, eine möglichst umfassende und auch schriftliche Einwilligung zu bekommen. Die Beweislast, eine entsprechende Einwilligung zu haben, liegt nämlich immer auf Seiten des Fotografen und mit einer schriftlichen Einwillung kann er beweisen, dass die Person mit einer Veröffentlichung einverstanden war &#8211; ohne eine solche steht mündliche Aussage gegen mündliche Aussage.</p>
<p>Wesentlich häufiger als die konkrte Zustimmung sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist wichtig, dass in dem bloßen Dulden der Fotografie noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich. Wenn eine Person nicht merkt, dass sie fotografiert wird hat sie sich auch nicht konkludent mit der Aufnahme einverstanden erklärt. Um sich hier rechtlich abzusicher, sollte der Fotograf, wenn die Person erkennbar ist, diese nachträglich um eine Erlaubnis fragen.</p>
<p>Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person, wie zum Beispiel ein Politiker bei einer Pressekonferenz, typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden. Diese Person willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein, fotografiert zu werden. (dazu unter 3c gleich noch mehr).</p>
<p><strong><br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?<br />
</strong><br />
Doch auch ohne Einwillung kann ein Bild unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG).<br />
Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:</p>
<p>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)</p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p><strong>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte<br />
</strong>Ohne Zweifel ist diese die in der Praxis relevanteste Regel, wenn es um das Recht am eigenem Bild und die Veröffentlichung von Fotos geht. Vor allem im Bereich der medialen Berichterstattung der Yellow Press ist dies die wesentliche Norm, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern geht. Sinn dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.</p>
<p>Der Begriff der Zeitgeschichte selbst wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; sprich, hat die Öffentlichkeit ein Interesse, über den Vorgang informiert zu werden, liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die klassische Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte wird dadurch immer weniger relevant, da mittlerweile auch absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatheit zugestanden wird, eine Folge der Caroline-Rechtssprechung.</p>
<p>Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang selbst hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der Vielzahl und auch der Unterschiedlichkeit der hierzu veröffentlichen Urteile lassen sich auch nur schwer feste Indizien herausbilden.</p>
<p>Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Auch Bilder, welche nur einem allgemeinem Dokumentationsinteresse dienen, begründen noch keine zeitgeschichtliche Relevanz. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Unzweifelhaft liegt auf der anderen Seite bei politischen Veranstaltungen, größeren Events und großen Sportveranstaltungen ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Ebenso bei Aktionen, bei denen es „prominente“ Personen bewusst darauf anlegt, fotografiert zu werden (z. B. Paris Hilton).</p>
<p>Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. So wird auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden. Auch sehr prominente Menschen müssen nicht damit rechnen, immer und überall fotografiert zu werden. Den Maßstab haben hier die bereits oben erwähnten Caroline-Entscheidungen gesetzt. Demnach muss immer die öffentliche Relevanz des Vorgangs und nicht die öffentliche Relevanz der Person bewertet werden. Konkret bedeutet dies, dass sich eine prominente Person dagegen wehren kann, dass sie fotografiert wird, wenn sie sich in einer privaten und belanglosen Situation (z. B. Schuhe kaufen) befindet. Ist es dagegen ein Vorgang mit öffentlicher Relevanz (z. B. eine Galaveranstaltung), darf die Person fotografiert und das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden.</p>
<p>Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht werden. Diesen soll ein unbeobachtetes und kindgerechtes Aufwachsen ermöglicht werden, welches durch eine umfassende Bildberichterstattung nicht möglich wäre. Daher ist bei der Veröffentlichung von Kinderfotos immer eine besondere Vorsicht angebracht.</p>
<p><strong>b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
</strong>Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person erkennbar, aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch hier wird bei der Beurteilung der Frage immer auf das Foto selbst abgestellt. Die Größe der abgebildeten Person spielt bei der Beurteilung der Frage des Beiwerks keine Rolle. Auch ein kleines Personenbildnis am Rande eines Bildes kann die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Der Fotograf sollte sich hier immer die Kontrollfrage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde.</p>
<p><strong>c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
</strong>Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen denknotwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen, ist nicht praktikabel. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.</p>
<p><strong>d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
</strong>Wenig relevant ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Mit dieser Vorschrift sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden. Diese dürfen auch nur einem künstlerischen und keinem wirtschaftlichen Interesse dienen.</p>
<p><strong>4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?<br />
</strong>Die vierte und letzte Frage, welche sich der Fotograf vor einer Veröffentlichung der Aufnahme stellen muss: ob die abgebildete Person gegen die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse haben könnte. Denn selbst wenn das Bild entsprechend der oben genannten Vorschriften aufgenommen worden ist, kann nach § 23 Abs. 2 KUG die abgebildete Person ein Interesse haben, dass dieses nicht publiziert wird. In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet, bei denen das Interesse der abgebildeten Person überwiegt und eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat:</p>
<p>Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden. Ebenso, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Schließlich überwiegt das Interesse auch dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.</p>
<p><strong>Fazit<br />
</strong><br />
Der Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und diese veröffentlicht. Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahme, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.</p>
<p>Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben &#8230;</p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht entscheidet für die Meinungsfreiheit im Internet</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 09:56:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, hat es in der Verfassungsbeschwerde der Onlineausgabe der Neuen Rheinischen Zeitung nrhz.de gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für die Zeitung entschieden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das Landgericht durch das Urteil das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung verletzt. In dem Urteil des Landgerichts war der Zeitung untersagt worden, in ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, hat es in der Verfassungsbeschwerde der Onlineausgabe der Neuen Rheinischen Zeitung nrhz.de gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für die Zeitung entschieden.</p>
<p>Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das Landgericht durch das Urteil das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung verletzt.</p>
<p><span id="more-1688"></span></p>
<p>In dem Urteil des Landgerichts war der Zeitung untersagt worden, in ihrer Onlineausgabe ein Schreiben eines bekannten Berliner Anwalts zu zitieren. In dem zitierten Schreiben selbst hatte der Anwalt untersagt, dass kein Foto von ihm auf der Webseite der Zeitung erscheinen dürfe,</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung, entgegen der Ansicht des Landgerichts, hier die Meinungsfreiheit der Zeitung höher eingeschätzt als die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Anwalts und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Gericht in Berlin zurück verwiesen.</p>
<p>Quelle:  <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-021.html" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts</a></p>
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		<title>OLG Köln verneint Haftung für Personensuchmaschine</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 15:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint. Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden. Gegen diese Verwendung ist der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.</p>
<p>Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.</p>
<p><span id="more-1654"></span></p>
<p>Gegen diese Verwendung ist der Kläger gerichtlich vorgegangen und hat die Personensuchmaschine auf Unterlassung verklagt. Diese Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Revision gegen das Urteil eingelegt. Diese wurde von dem OLG Köln verworfen.</p>
<p>Zur Begründung führt das Gericht aus:</p>
<blockquote><p>Das Landgericht ist zu Recht von einer Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen. Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von G hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten betriebene zumindest konkludent erklärt.</p></blockquote>
<p>(&#8230;)</p>
<blockquote><p>es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.</p></blockquote>
<p>Das Urteil im <a href="http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/medienrecht/olg-koln-bilder-aus-social-networks-in-personensuchmaschinen/" target="_self">Volltext</a></p>
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		<title>Willkommen</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 11:31:57 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Webseite &#8220;presserecht-aktuell.de&#8221; ist ein Projekt der Berliner Kanzlei Hoesmann, welches 2008 in das Leben gerufen wurde. Ziel ist es, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Presse- und Medienrecht zu geben. Mehrmals in der Woche werden Gerichtsentscheidungen veröffentlicht und auf aktuelle Entwicklungen in der Medien- und Presselandschaft aufmerksam gemacht. Gerne nehmen wir auch Urteile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://hoesmann.eu/"><img class="size-full wp-image-2014 alignleft" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/02/kanzlei_hoesmann_sceenshot.jpg" alt="Kanzlei Hoesmann" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Die Webseite &#8220;presserecht-aktuell.de&#8221; ist ein Projekt der Berliner <a href="http://www.hoesmann.eu">Kanzlei Hoesmann</a>, welches 2008 in das Leben gerufen wurde.</p>
<p>Ziel ist es, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Presse- und Medienrecht zu geben.</p>
<p>Mehrmals in der Woche werden Gerichtsentscheidungen veröffentlicht und auf aktuelle Entwicklungen in der Medien- und Presselandschaft aufmerksam gemacht.</p>
<p>Gerne nehmen wir auch Urteile von Ihnen zur Veröffentlichung an.</p>
<p>Wenn Sie Fragen zum Presse-, Medien- oder Urheberrecht haben, stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Seite.</p>
<p><a href="http://hoesmann.eu" target="_self">Link zur Kanzlei Hoesmann</a></p>
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		<title>KG Berlin: Haftung eines Online-Fotoportals für eingestellte Bilder</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Aug 2009 08:56:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin hat bei einem Verfahren über Prozesskostenhilfe entschieden, dass die Klage gegen den Betreiber der Internetseite “www.p….de“, es zu unterlassen bestimmte Fotografien zum Download anzubieten, Aussicht auf Erfolg hat. Hintergrund Die Beklagte betreibt eine Internet-Plattform, welche dem Austausch von Fotodateien zwischen gewerblichen und privaten Nutzern dient. Von dem Entgelt, welches für den Download [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-446" title="browser" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/05/browser.jpg" alt="browser" width="125" height="80" />Das Kammergericht Berlin hat bei einem Verfahren über Prozesskostenhilfe entschieden, dass die Klage gegen den Betreiber der Internetseite “www.p….de“, es zu unterlassen bestimmte Fotografien zum Download anzubieten, Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Die Beklagte betreibt eine Internet-Plattform, welche dem Austausch von Fotodateien zwischen gewerblichen und privaten Nutzern dient. Von dem Entgelt, welches für den Download einer Fotodatei und den Erwerb der dazugehörenden Nutzungsrechte zu entrichten ist, behält der Antragsgegner 40 % ein, den verbleibenden Anteil leitet er an den Nutzer weiter, der die Fotodatei in die Plattform eingestellt hat. Im Jahr 2002 veröffentliche eine Bekannte der Antragstellerin ohne deren Wissen und Einverständnis ein Foto, auf dem die Antragstellerin im Porträt abgebildet war, auf den Internetseiten des Antragsgegners. Diese sieht darin eine Verletzung ihres Rechts am eigenem Bild und forderte die Beklagte auf, das Bild zu entfernen. Darauf entfernte diese das Foto, lehnte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch ebenso wie die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten ab.</p>
<p><span id="more-859"></span></p>
<p>Die Antragstellerin begehrte in Folge Prozesskostenhilfe, um einen Rechtsstreit gegen die Beklagte führen zu können. Diese Hilfe wird immer dann gewährt, wenn die Klage unter anderem hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p>Das Kammergericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bejaht, sprich die Möglichkeit der Verletzung des Rechts am eigenem Bild gesehen.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Es liegt keine originär eigene Information des Antragsgegners vor, da die Bilddatei nicht von diesem erstellt worden ist, sondern durch einen Dritten in die Datenbank eingestellt wurde. Jedoch könnte sich dieser die Datei „zu eigen gemacht“. Ein solches Zueigenmachen liegt immer dann vor,</p>
<blockquote><p>wenn sich der Diensteanbieter mit den fremden Inhalten derart identifiziert, dass er die Verantwortung insgesamt oder für bewusst ausgewählte Teile davon übernimmt. Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Übernehmenden, wobei es hier auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt.</p></blockquote>
<p>Hier hatte die Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung jedes einzelnen Fotos ein Auswahl- und Prüfungsverfahren vorgeschaltet.</p>
<blockquote><p>Bereits hierdurch wird bei einem objektiven Betrachter nachhaltig der Eindruck erweckt, dass sich der Betreiber der Internet-Plattform mit den veröffentlichten Fotos selbst identifiziert. Dieser Eindruck wird durch die gesamte Aufmachung der vom Antragsgegner betriebenen Internetseiten bestätigt. Dort wird zwar auf die Urheber der einzelnen Fotoaufnahmen hingewiesen, allerdings geschieht dies lediglich in unauffälliger und sehr dezenter Form. Im Vordergrund steht vielmehr die von Antragsgegner vertretene Firmenphilosophie, nämlich unter der Marke ….de „moderne und zeitgeistige Fotografie zu veröffentlichen“</p></blockquote>
<p>Zudem ist es nach Sicht des Kammergerichts nicht unverhältnismäßig für die Beklagte, die Fotoaufnahmen nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass von dem jeweiligen Urheber ausdrücklich versichert wird, dass ein Einverständnis der abgebildeten Person vorliegt, da jedes eingestellte Foto ohnehin einer Qualitätsprüfung unterzogen wird.</p>
<p>Das Gericht führt zur Begründung aus,</p>
<blockquote><p>dass der Antragsgegner wirtschaftliche Vorteile aus den von ihm angebotenen Diensten zieht. Darüber hinaus können Rechtsverletzungen für die hiervon Betroffenen ganz erhebliche Auswirkungen haben, wie der vorliegende Fall zeigt. Denn das von dem Antragsgegner verfolgte Geschäftsmodell ist darauf angelegt, dass die in der Plattform eingestellten Bilder nicht nur dort betrachtet werden können, sondern von anderen Nutzern herunter geladen werden, um sie dann kommerziell in unbegrenztem Umfang weiterzuverwerten. Auf diese Weise kann es zu massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen, welche – anders etwa als die Verletzung von Markenrechten bei einer Internet-Versteigerung – nur schwer zu kompensieren sind. (&#8230;)</p></blockquote>
<blockquote><p>Selbst sofern man die Einholung einer entsprechenden Erklärung für unzumutbar hielte, wäre von dem Antragsgegner jedoch zumindest ein nachdrücklicher und zugleich verständlicher Hinweis an die Nutzer der von ihm betriebenen Plattform zu verlangen, dass gemäß § 22 S. 1 KUG Porträtaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Doch selbst diese Mindestanforderungen sind vorliegend nicht eingehalten. Vielmehr erfolgt ein entsprechender Hinweis nach dem bisherigen Vortrag der Parteien nur verklausiert, in einer für einen juristisch nicht vorgebildeten Laien nicht ohne weiteres verständlichen Form. In dem ab dem Jahr 2000 geltend Nutzungsbedingungen (Anlage B 6) heißt es hierzu lediglich: „Der Uploader sichert zu, dass er das alleinige Urheberrecht und das Recht bzw. die Erlaubnis auf Veröffentlichung seiner PhotoCase-Datei besitzt.“. Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer als sich die von dem Antragsgegner betriebene Internet-Plattform ausdrücklich auch an nicht professionelle Fotografen richtet, von denen eine Kenntnis kunsturheberrechtlicher Vorschriften nicht erwartet werden kann.</p></blockquote>
<p>Das Kammergericht zeigt hier deutlich wieder den Unterschied zu Anbietern wie eBay und Co auf, welche von einer entsprechenden Prüfungspflicht befreit sind, da sie sich die eingestellten Inhalte nicht zu eigen machen. Sobald man sich die Inhalte zu eigen macht, muss man die eingestellten Inhalte selbst verstärkt kontrollieren und kann auch als Störer für eventuelle Rechtsverletzungen haften.</p>
<p>Lesen Sie den Volltext des Beschluss hier: <a title="Volltext KG Berlin" href="http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=857" target="_self">http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=857</a></p>
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