Posts Tagged ‘Recht am eigenem Bild’

Bundesverfassungsgericht entscheidet für die Meinungsfreiheit im Internet

Donnerstag, April 8th, 2010

Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, hat es in der Verfassungsbeschwerde der Onlineausgabe der Neuen Rheinischen Zeitung nrhz.de gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für die Zeitung entschieden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das Landgericht durch das Urteil das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung verletzt.

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OLG Köln verneint Haftung für Personensuchmaschine

Dienstag, März 16th, 2010

Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.

Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.

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Willkommen

Donnerstag, Februar 11th, 2010

kanzlei_hoesmannDie Webseite “presserecht-aktuell.de” ist ein Projekt der Berliner Kanzlei Hoesmann, welches 2008 in das Leben gerufen wurde.

Ziel ist es, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Presse- und Medienrecht zu geben.

Mehrmals in der Woche werden Gerichtsentscheidungen veröffentlicht und auf aktuelle Entwicklungen in der Medien- und Presselandschaft aufmerksam gemacht.

Gerne nehmen wir auch Urteile von Ihnen zur Veröffentlichung an.

Link zur Kanzlei Hoesmann

Das Recht am eigenem Bild

Donnerstag, Dezember 17th, 2009

Justizia_01Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:

Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.

Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.

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Das Recht am eigenem Bild (Teil 3)

Mittwoch, September 2nd, 2009

Objektiv_2In dem dritten Teil der Aufsatzserie “Das Recht am eigenem Bild” geht um die Frage, wann Personenaufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Menschen aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen. Die ersten beide Teile der Aufsatzserie haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eigentlich ein Bild einer Person im juristischen Sinne vorliegt und ob es ausreichend für eine Veröffentlichung ist, wenn die Person der Aufnahme zugestimmt hat. (http://www.presserecht-aktuell.de/?p=896)

Doch auch ohne Einwillung kann ein Bild unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG).

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Das Recht am eigenem Bild (Teil 2)

Donnerstag, August 13th, 2009

ObjektivGrundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Fotos von Menschen gemacht werden dürfen. Im zweiten Teil der Aufsatzserie (Teil 1 LINK) wird es um die Fragen gehen, wann eigentlich ein Bildnis einer Person im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob bereits eine mündliche Einwilligung des Abgebildeten ausreicht.

Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:

1. Liegt ein Bildnis vor?
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung)
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?

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“Remix” des CDU Werbeplakates – eine rechtliche Betrachtung

Mittwoch, August 12th, 2009
CDU/Laurence Chaperon

CDU/Laurence Chaperon

Die medienkritische Internetseite netzpolitik.org (http://netzpolitik.org/2009/wahlwerbung-remixen-sollte-legal-sein/) hat einen Aufruf veröffentlicht, in welchem sie zu einem „Remix“ des Wahlplakates der CDU von Wolfgang Schäuble aufforderte. Dieser „Remix“ bedeutet praktisch, dass der Werbespruch der CDU auf dem Foto verändert wird, das Foto von Schäuble selbst aber unverändert bleibt.

Viele User folgten diesem Aufruf, mittlerweile gibt es über 170 verschiedene Versionen des Plakats. Die verschiedenen Versionen sind bei flickr http://www.flickr.com/photos/41336872@N02/) zu sehen.

Grundlage des Remixes ist ein Foto der Fotografin Laurence Chaperon (http://www.chaperon.de/).

Diese hat sich kurz nach dem Beginn des Wettbewerbs an die Betreiber von netzpolitik.org gewendet und diese aufgefordert, ihr Bild nicht weiter zu nutzen, da dieses nicht lizenziert worden ist und nicht für „nicht für Diffamierung, nicht für Wettbewerbe“ zur Verfügung steht. In Folge dieser Aufforderung ist ein Streit darüber entstanden, ob das Bild für den Wettbewerb verwendet werden darf oder nicht (Zusammenfassung auf heise.de – http://www.heise.de/newsticker/Satirewettbewerb-zu-Schaeuble-Wahlplakat-entfacht-Urheberrechtsstreit–/meldung/143378)

In der Diskussion verschwimmen teilweise die verschiedenen möglichen Anspruchsebenen. Insgesamt sind hier drei verschiedene Kläger gegen das Plakat möglich, nämlich zunächst einmal Herr Schäuble selbst, dann die CDU und schließlich die Fotografin.

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KG Berlin: Haftung eines Online-Fotoportals für eingestellte Bilder

Freitag, August 7th, 2009

browserDas Kammergericht Berlin hat bei einem Verfahren über Prozesskostenhilfe entschieden, dass die Klage gegen den Betreiber der Internetseite “www.p….de“, es zu unterlassen bestimmte Fotografien zum Download anzubieten, Aussicht auf Erfolg hat.

Hintergrund

Die Beklagte betreibt eine Internet-Plattform, welche dem Austausch von Fotodateien zwischen gewerblichen und privaten Nutzern dient. Von dem Entgelt, welches für den Download einer Fotodatei und den Erwerb der dazugehörenden Nutzungsrechte zu entrichten ist, behält der Antragsgegner 40 % ein, den verbleibenden Anteil leitet er an den Nutzer weiter, der die Fotodatei in die Plattform eingestellt hat. Im Jahr 2002 veröffentliche eine Bekannte der Antragstellerin ohne deren Wissen und Einverständnis ein Foto, auf dem die Antragstellerin im Porträt abgebildet war, auf den Internetseiten des Antragsgegners. Diese sieht darin eine Verletzung ihres Rechts am eigenem Bild und forderte die Beklagte auf, das Bild zu entfernen. Darauf entfernte diese das Foto, lehnte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch ebenso wie die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten ab.

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Das Recht am eigenem Bild (Teil1)

Freitag, Juli 31st, 2009

Objektiv_2Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:

Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.

Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.

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BGH: Kein Anspruch auf Geldentschädigung, wenn bereits ein Unterlassungstitel besteht

Dienstag, Juli 21st, 2009

kamera_2Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch eines Kindes prominter Eltern wegen der Verletzung des Rechts am eigenem Bild verneint, wenn es bei der Berichterstattung in der Hauptsache über die Trennung Eltern geht und das Kind nur mittelbar identifizierbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in Anspruch genommene bereits rechtskräftig zu einer Unterlassung der Berichterstattung veurteilt wurde und somit durch das daraus folgende Ordnungsmittelverfahren der Betroffene hinreichend Genugtuung erlangen kann; es ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen selbst die Mittel zufließen.

Volltext der Entscheidung: http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=687