Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Berichterstattung über ein eigenes Gerichtsverfahren eines „Top-Anwalts“ nicht vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt ist, wenn es sich bei dem Verfahren nicht um ein öffentlich relevantes Verfahren handelt.
In dem Verfahren hatte sich ein Anwalt dagegen gewehrt, im Rahmen einer Berichterstattung über einen eher unbedeutenden Prozess mit Namen und Bild erwähnt zu werden.
Das Gericht gab der Klage des Anwalts recht und sah in der Berichterstattung eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
