Posts Tagged ‘Persönlichkeitsschutz’

Urteil: BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco ab

Mittwoch, März 11th, 2009

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco, Andrea Casiraghi, Sohn von Caroline von Monaco. Über diesen hat der er Privatsender RTL am 17.04.2005 einen Beitrag gesendet, zwei Tag nach der Beisetzung seines Großvaters.
In diesem wurden auch private Alltagsszenen von HR Casiraghi gezeigt.
Dagegen hat sich dieser sich gerichtlich gewehrt und begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn unter anderem in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Die beanstandenden Szenen stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar. Der Bericht bewertete durchweg positiv sein Aussehen und der Autor spekulierte darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

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Urteil: Foto einer Prominenten auf einer Vernissage einer privaten Galerie

Freitag, März 6th, 2009

In einem Urteil hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Fotos einer bekannten Person auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Tochter von … und Nichte von Staatsoberhaupt … wurde fotografiert, wie sie eine private Vernissage besucht. Diese Bilder wurden später veröffentlicht. Gegen diese Veröffentlichung geht die Klägerin im Wege der Unterlassungsklage vor.

Das Landgericht Berlin gab der Klage Recht und verurteilte die beklagte Zeitung, die Veröffentlichung der Bilder in Zukunft zu unterlassen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Veröffentlichung von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.

Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn es auf Seiten der Öffentlichkeit ein Interesse an der vollständigen Information über das Zeitgeschehen gibt. Etwas ist immer dann als “Zeitgeschehen” anzusehen, wenn von allgemeinen öffentlichen Interesse ist. Darunter können auch rein unterhaltende Informationen fallen.
Jedoch muss immer eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass “das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dm Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat. Diese Grundsätze gelten auch für Personen mit einem hohen Bekanntheitsgrad.”

Im Rahmen seiner Abwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier das Interesse der Prominenten an Privatheit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Insbesondere die Tatsache, dass das Bild eine private Gesprächssituation und keine “Pose” für die Fotografen zeigt, dass hier auch keine konkludente, sprich stillschweigende, Einwilligung vorliegt.
Urteil im Volltext:
http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=226

Berliner Morgenpost gewinnt Rechtsstreit gegen Günther Jauch

Mittwoch, September 10th, 2008

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 10.09.2008 die Berufung von Günther Jauch gegen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 2008 zurückgewiesen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit um die Veröffentlichung von Bildern der Hochzeit von Günther Jauch am 7. Juli 2006. Die Berliner Morgenpost und die Berliner Lokalausgabe der WELT, haben ein Bild veröffentlicht, das Jauch beim Sektempfang nach seiner Hochzeit im Hof der Potsdamer Friedenskirche zeigt.

Der TV-Moderator hatte zwei Klagen über jeweils 130 000 Euro gegen die Axel Springer AG und die Ullstein GmbH geltend gemacht. In diesen ging es um fiktive Lizenzgebühren und Schmerzensgeld wegen der Veröffentlichung des Fotos. In den Vorinstanzen war Herr Jauch jeweils mit dieser Forderung unterlegen.

In seiner Entscheidung wies das Hamburgische OLG die Berufung Jauchs gegen das vorinstanzliche Urteil zurück.

Das OLG hat noch deutlicher als die Vorinstanz festgestellt, dass es für eine Entschädigung bereits an der Rechtswidrigkeit der Fotoveröffentlichung fehle und die Veröffentlichung des Fotos somit keine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Herr Jauch müsse, im Hinblick auf seine exponierte Stellung in der Öffentlichkeit, eine entsprechende Beeinträchtigung hinnehmen.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Von grundsätzlicher presserechtlicher Bedeutung sind die Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass er in Zukunft, bei ähnlich gelagerten Sachverhalten, bei Fotoveröffentlichungen Prominenter keine Lizenzgebühren zusprechen werde.

Quelle: http://www.presseportal.de/pm/53614/1261692