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	<title>Presserecht aktuell &#187; Onlinevideorekorder</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>BGH: &#8220;Onlinevideorekorder&#8221; verstoßen gegen das Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 12:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 22. April 2009 (Az: I ZR 216/06) hat der BGH entschieden, dass so genannten Onlinevideorekorder (internetbasierte Videorekorder) gegen das Urheberrecht der Rundfunkunternehmen verstoßen und daher in der Regel unzulässig sind. Geklagt hatte der Fernsehsender &#8220;RTL&#8221;. Dieser sah sich sah durch das Angebot von &#8220;shift.tv&#8221; in dem ihr als Sendeunternehmen nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 22. April 2009 (Az: I ZR 216/06)  hat der BGH entschieden, dass so genannten Onlinevideorekorder (internetbasierte Videorekorder) gegen das Urheberrecht der Rundfunkunternehmen verstoßen und daher in der Regel unzulässig sind.</p>
<p>Geklagt hatte der Fernsehsender &#8220;RTL&#8221;. Dieser sah sich sah durch das Angebot von &#8220;shift.tv&#8221; in dem ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, verletzt.<br />
&#8220;Shift TV&#8221; bietet auf seiner Internetseite einen &#8220;internetbasierten Persönlichen Videorecorder&#8221; an. Bei diesem handelt es sich einen <em>um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem &#8220;Persönlichen Videorecorder&#8221; aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.</em></p>
<p>Der BGH kam in seinem Urteil zu der Überzeugung, dass &#8220;shif.tv&#8221; gegen das Urheberrecht verstößt. Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob die Sendungen automatisch oder im Auftrag der Kunden durch &#8220;shift.tv&#8221; abgespeichert werden.<br />
Für den ersten Fall, die automatische Speicherung, <em>ist jeder Kunde als Hersteller von Aufzeichnungen anzusehen. Die private Aufnahme selbst ist zulässig. &#8220;Shift.tv&#8221; verstößt mit seinem Angebot jedoch gegen das Recht von RTL, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die &#8220;Persönlichen Videorecorder&#8221; mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</em><br />
Im zweiten Fall (Auftrag), verstößt &#8220;shift.tv&#8221; gegen das Recht von RTL, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.</p>
<p>Der BGH hat in Folge dessen das Verfahren zur Erneuten Entscheidung an das Berufunsgericht zurück verwiesen, mit der Maßgabe, <em>nun Feststellungen dazu treffen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.</em></p>
<p>Quelle: Bundesgerichtshof, <a title="Quelle" href="http://tr.im/jpky" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 85/2009</a></p>
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