In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei vorübergehend beschlagnahmt und gesichtet werden dürfen.
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Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Hochzeitsfotograf die Persönlichkeitsrechte des Brautpaares verletzt, wenn er ohne dessen Einwilligung Bilder der Hochzeit in einer Zeitschrift veröffentlicht.
Zur Begründung des Schadensersatzes für das Brautpaar hat das Gericht ausgeführt:
Gerade im vorliegenden Fall fällt zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger nicht in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung wie einem Standesamt oder einer Kirche haben trauen lassen, sondern für diesen Moment absichtlich einen öffentlich nicht zugänglichen und nicht einsehbaren Raum gewählt haben, um ihre Trauung in einem privaten Kreis und nur unter Anwesenheit von einigen wenigen geladenen Gästen abzuhalten. Der anwesende Fotograf war von ihnen beauftragt worden, Fotos für ihren persönlichen Gebrauch anzufertigen; es handelte sich nicht um einen Pressefotografen. Für die Veröffentlichung eines Fotos, welches in einem derartig intimen Rahmen aufgenommen wurde, hat die Kammer einen deutlich höheren Wert in Ansatz gebracht, als sie es für eine Fotografie getan hätte, die in oder vor einer öffentlich zugänglichen Einrichtung entstanden wäre.
Dem geschädigten Brautpaar wurde als Wertersatz eine Entschädigung von 2500 EUR pro Person zugesprochen. Die Höhe orientiert sich an den fiktiven Lizenzgebühren.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 68/08) entschieden, dass die von einem Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens gefertigten Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen und nicht ohne seine Zustimmung ins Internet gestellt werden dürfen.
In dem Fall ging es um die Fotos eines Sachverständigen, der ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug im Auftrag der Geschädigten erstellt hatte. In diesem Gutachten ging es um die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Zudem befanden sich in dem Gutachten, wie mittlerweile üblich, auch Fotos des verunfallten Fahrzeugs.
Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.
Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.