Das Bundesverfassungsgericht hat im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass Bild- und Fernsehberichterstattern eine realisierbare Gelegenheit gegeben werden soll, Lichtbilder und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter anzufertigen.
Jedoch besteht keine Pflicht des Gerichts Zwangsmaßnahmen anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatten sich sowohl der Angeklagte, als auch der Verteidiger gegen eine Bildberichterstattung ausgesprochen. Der Vorsitzende Richter ordnete daher an, dass Bildaufnahmen nur in anonymisiertem Form veröffentlicht werden dürfen und zudem bestimmte Zeitpunkte festgelegt, an denen die Bildberichterstatter Zugang zu dem Gerichtssaal erhielten. Zu einem späteren Verhandlungstag gestatte das Gericht, dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Sitzungssaal erst betreten, nachdem die Bild- und Fernsehberichterstatter ihre Foto- und Filmaufnahmen gemacht hatten.
