Posts Tagged ‘Bild’

LG Berlin: Erkennbarkeit durch Wortberichterstattung

Freitag, Januar 8th, 2010

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Erkennbarkeit auch dann gegeben, wenn die Wortberichterstattung einen Rückschluss auf die Person zulässt, das Gesicht selbst aber unkenntlich ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurden im Text Alter, Vorname und der ehemalige Arbeitsplatz genannt. Dies reicht für eine Erkennbarkeit aus.

Urteil im Volltext: http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=1174

Presserat spricht 6 Rügen aus

Donnerstag, Dezember 3rd, 2009

Der Deutsche Presserat hat in seiner vierten Sitzung im Jahr 2009 insgesamt sechs Rügen gegen verschiedene Zeitungen  ausgesprochen.

Es wurden dabei sowohl Verletzungen des Persönlichkeitsrecht, Verletzungen des Trennungsgebots zwischen Werbung  und PR, als auch wegen des Schürens von Vorurteilen gerügt.

Die ausgsprochenen Rügen und deren Begründung im einzelnem:

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Der Bundesgerichtshof zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Freitag, Oktober 16th, 2009

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Anfang Oktober seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit geht es um eine humorvolle Werbung der Tageszeitung “taz”, in welcher sie sich von der BILD-Zeitung abgrenzt.

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Bild gewinnt vor BGH – Bilder eines Haftausgangs dürfen veröffentlicht werden

Freitag, Oktober 31st, 2008

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07 zugunsten der Bild Zeitung geurteilt. Die Bild Zeitung war von dem bekannten Fernsehmoderator und Schauspieler Karsten Speck verklagt worden.
Die Beklagte berichitete unter der Überschrift “Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit”, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.
Das Landgericht Berlin (Aktz. 27 O 1035/06) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht Berlin (9 U 21/07) die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.
Der u.a. für das Presserecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt.
Er begründet seine Entscheidung damit, dass die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstelle, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Jedoch müsse, als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine in diesem Falle gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als “öffentlicher Wachhund” wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden.

Quelle: BGH Pressemitteilung 198/2008
Urteil des VI. Zivilsenats vom 28.10.2008 - VI ZR 307/07 im Volltext (pdf) (Quelle: Bundesgerichtshof)

Verfahren gegen Bild wegen Veröffentlichung im Fall Michelle

Mittwoch, September 3rd, 2008

Die Bild Zeitung hat durch die Veröffentlichung von Obduktionsergebnissen im Fall Michelle in der Ausgabe vom 2.9.2008 die von der Staatsanwaltschaft verhängte Nachrichtensperre durchbrochen.

Nach der Veröffentlichung wurde die Bild-Zeitung von vielen Medien scharf kritisiert, da sowohl die Ermittlungsarbeit erschwert, als auch das Anstandsgefühl gegenüber den Eltern verletzt werde.

Die Veröffentlichung selbst ist als solche straflos. Eine Nachrichtensperre ist gemäß des deutschen Pressekodex ein rein freiwillige Angelegenheit und die Presse darf von staatlicher Seite nicht in ihrer Berichterstattung reglementiert werden. Ebenso ist es aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig, rechtswidrig erlangte Informationen zu verbreiten. Daher kann der Bild-Zeitung auf Grund der Veröffentlichung selbst kein juristischer Nachteil entstehen.

Die Staatsanwaltschaft interessiert sich vielmehr dafür, wie die Informationen an die Öffentlichkeit und damit an die Bild-Zeitung gelangen konnten; die Weitergabe solcher Informationen kann nämlich als „Verrat von Dienstgeheimnissen” strafbar sein. Wie das Online-Magazin MEEDIA berichtet, besteht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Leipzig auch gegenüber der Bild-Zeitung ein Anfangsverdacht. Durch die Veröffentlichung der Obduktionsergebnisse sieht sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Aufklärungsarbeit gefährdet, da dieses Täterwissen gerne zurückgehalten wird, um den tatsächlichen Täter von vermeintlichen Trittbrettfahrern besser unterscheiden zu können.

BILD Bericht: Schreckliche Wahrheit über Michelles Tod

MEEDIA.de: Justiz prüft Verfahren gegen Bild

dwdl.de: Kritik an der Bild-Zeitung

Pressekodex: Kodex

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