“Remix” des CDU Werbeplakates – eine rechtliche Betrachtung

CDU/Laurence Chaperon

CDU/Laurence Chaperon

Die medienkritische Internetseite netzpolitik.org (http://netzpolitik.org/2009/wahlwerbung-remixen-sollte-legal-sein/) hat einen Aufruf veröffentlicht, in welchem sie zu einem „Remix“ des Wahlplakates der CDU von Wolfgang Schäuble aufforderte. Dieser „Remix“ bedeutet praktisch, dass der Werbespruch der CDU auf dem Foto verändert wird, das Foto von Schäuble selbst aber unverändert bleibt.

Viele User folgten diesem Aufruf, mittlerweile gibt es über 170 verschiedene Versionen des Plakats. Die verschiedenen Versionen sind bei flickr http://www.flickr.com/photos/41336872@N02/) zu sehen.

Grundlage des Remixes ist ein Foto der Fotografin Laurence Chaperon (http://www.chaperon.de/).

Diese hat sich kurz nach dem Beginn des Wettbewerbs an die Betreiber von netzpolitik.org gewendet und diese aufgefordert, ihr Bild nicht weiter zu nutzen, da dieses nicht lizenziert worden ist und nicht für „nicht für Diffamierung, nicht für Wettbewerbe“ zur Verfügung steht. In Folge dieser Aufforderung ist ein Streit darüber entstanden, ob das Bild für den Wettbewerb verwendet werden darf oder nicht (Zusammenfassung auf heise.de – http://www.heise.de/newsticker/Satirewettbewerb-zu-Schaeuble-Wahlplakat-entfacht-Urheberrechtsstreit–/meldung/143378)

In der Diskussion verschwimmen teilweise die verschiedenen möglichen Anspruchsebenen. Insgesamt sind hier drei verschiedene Kläger gegen das Plakat möglich, nämlich zunächst einmal Herr Schäuble selbst, dann die CDU und schließlich die Fotografin.

Wolfgang Schäuble

Der Innenminister ist die zentrale Figur auf dem Plakat und eindeutig Ziel der Kampagne.

Im steht, auch in seiner Rolle als Politiker, das „Recht am eigenem Bild“ zu. Er wird sicherlich darin eingewilligt haben, dass dieses Bild für das originale Plakat der CDU verwendet wird, jedoch nicht in die satirischen Abwandlungen.

Hier dürfte gleichwohl die Erfolgsaussicht einer Klage gering sein, da es sich bei den geänderten Plakaten um eine zulässige Meinungsäußerung in Form der Satire handelt.

Die Satire ist durch die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 eine legitime Form der politischen Auseinandersetzung. Typisch für diese Art der Meinungsäußerung ist die Arbeit mit Übertreibungen und Verzerrungen. Die Rechtsprechung geht bei der Beurteilung von Satire übrigens weit und zeigt hier eine große Toleranz. Eine Grenze wäre erst dann überschritten, wenn nur noch um die Diffamierung der Person selbst geht und keine Auseinandersetzung mit der Sache mehr geschieht.

Dieses ist hier nicht der Fall. Die satirischen Formulierungen sind zum Teil sehr „deftig“, jedoch geht es erkennbar immer noch um eine politische Auseinandersetzung, sodass auch solche scharfen Formulierungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Herr Schäuble kann sich infolgedessen nicht auf sein Recht am eigenem Bild berufen und gegen den Wettbewerb vorgehen.

CDU

Die CDU ist die Verwenderin des Plakats. Sie hat die Bildrechte von der Fotografin gekauft und dieses Bild mit einem Werbespruch versehen.

Im Rahmen dieses, leider uns nicht bekannten Vertrages, werden die verschiedenen Nutzungsarten von der Fotografin gegen eine Lizenzgebühr an die Partei übertragen.

Darin eingeschlossen ist unter anderem auch das Recht, dass dieses Bild redaktionell durch Dritte verwendet werden darf. Infolgedessen stellt die CDU dieses Bild auch auf ihrer Homepage für eine zeitlich beschränkte Zeit zur redaktionellen Nutzung bereit. (http://bilderextern.cdu.de/detail/detail.jsp?id=4411&lang=de)

Das auf der Homepage zur Verfügung gestellte Bild ist bereits mit dem Werbespruch der CDU versehen. Eine Änderung dieses Spruches ist seitens der CDU nicht vorgesehen, da es keine „nackte“ Version des Bildes gibt und auch kann keiner Stelle darauf hingewiesen wird, dass die CDU mit einer Veränderung einverstanden ist.

Gleichwohl dürfte eine Klage der CDU wenig Aussicht auf Erfolg haben, da sie wohl nicht alle Rechte an dem Bild erworben haben, wie schon der Hinweis auf die zeitliche Verwendung des Bildes zeigt. Infolgedessen kann sie keine eigenen Rechte an dem Bild herleiten und nicht gegen die Verwendung vorgehen.

Hinsichtlich der Benutzung des Designs und ihres Logos liegt hierin eine Verletzung ihrer Urheberrechte, jedoch ist diese Verletzung durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Es handelt sich bei dem Wettbewerb um eine satirische Auseinandersetzung mit dem einem Werbebild der CDU und die Partei, als ein politisches Organ, muss eine solche satirische Auseinandersetzung mit ihrem Logo und ihrem Design als zulässige Form der Meinungsfreiheit dulden.

Fotografin (Laurence Chaperon)

Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Fotografin ist die Rechtslage schon etwas komplexer.

Die Fotografin hat deutlich gemacht, dass sie mit einer Nutzung ihres Bildes für diesen Wettbewerb nicht einverstanden ist und dieses nicht dafür zur Verfügung stellt. Bemerkenswert ist hier übrigens die Tatsache, dass die Fotografin auf das sonst übliche Mittel der teuren Abmahnung verzichtet und persönlich kostenlos per Mail ihren Widerspruch übermittelt.

Trotzdem könnte die Verwendung des Bildes rechtmäßig sein.

Nach § 23 UrhG kann ein Bild mit Zustimmung des Urhebers umgestaltet werden. Eine solche Zustimmung liegt hier nicht vor. Gleichwohl kann das Bild unter anderem dann verwendet werden, wenn es die Grundlage für ein neues Bild ist und das ursprüngliche Bild durch die Verarbeitung hinter dem neuen Bild verblasst (§ 24 UrhG). Voraussetzung dafür ist, dass das ursprüngliche Bild nicht mehr als solches erkennbar ist und wesentliche Merkmale verändert wurden.

Dies ist hier nicht der Fall. Es liegt in dem geänderten Plakat keine „Neuschöpfung“ des Bildes vor, da das Bild in seinen wesentlichen Elementen übernommen wird. Einzig der „Werbespruch“ wird verändert, ohne dass das Bild als solches einer Bearbeitung unterzogen wird.

Eine Verwendung des Bildes könnte jedoch durch die Zitatfreiheit gedeckt sein.

Das Zitieren von Bildern ist zulässig, wenn das Zitat den sogenannten „Zitatzweck“ erfüllt, sprich das Zitat eine Beleg- oder Erörterungsfunktion hat. Im Rahmen der Zitatfreiheit dürfen geschützte Werke übernommen werden, wenn dieses der geistigen, kritischen Auseinandersetzung dient und die Übernahme nicht nur Selbstzweck ist.

Hier setzen sich die verschiedenen Versionen des Bildes kritisch mit dem Politiker Wolfgang Schäuble auseinander, was wie oben ausgeführt eine zulässige Form der Meinungsfreiheit ist.

Diese Art der Auseinandersetzung ist auch nur möglich, wenn direkt das Foto von Schäuble mit eingebunden wird. Ohne das Bild selbst ständen die Äußerungen alleine und könnten nicht verstanden werden. Gerade durch den Bezug zum Originalbild ist die politische Auseinandersetzung erst möglich.

Infolgedessen muss die Fotografin, wenn auch unfreiwillig dulden, dass ihr Bild für diese politische Auseinandersetzung verwendet wird.

Sie könnte erst dann gegen eine Verwendung vorgehen, wenn das Foto in einen gänzlich anderen Zusammenhang gerückt, solange es aber um eine politische Auseinandersetzung geht, ist diese von der Zitatfreiheit gedeckt.

Fazit

Es ist im Ergebnis verständlich, dass sich Fotografin gegen eine kostenlose Verwendung ihrer Bilder wehrt, jedoch ist die Verwendung der Bilder durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

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