Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches

Der BGH hat Ende November über die Verurteilung eines ehemaligen Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue entschieden und das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat.

Im Rahmen der Entscheidung hat sich der BGH auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Redakteur einer öffentlich-rechtlichen Rundunkanstalt ein Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist.

Der BGH hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind,

weil sie “bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen”. (…)  Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert. (…) Mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen erfüllen sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. (…) Dem entspricht es, dass auch das Bundesverfassungsgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Staatsfreiheit als Träger mittelbarer Staatsverwaltung gewertet hat.

Quelle: Pressemtteilung des BGH Nr. 244/09

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