Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Verfahren gegen den Fotoportal “pixum.de” entschieden, dass dieser für den rechtswidrigen Bilderupload seiner Mitglieder nicht nur als Mitstörer, sondern als (Mit-) Täter haftet.
In dem Verfahren ging es um drei Konzertbilder eines Fotografen, welche ein Nutzer ohne den Willen des Fotografen auf die Seite vonpixum.de hochgeladen hatte. Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, das  das Geschäftsmodell von pixum.de, nämlich die Möglichkeit die durch dritte hochgeladenen Bilder über pixum.de bestellen zu können, stellt eine Übernahme der Inhalte durch pixum.de dar, sie übernehmen die Inhalte dritter als eigene. Das Gericht führt aus: Indem die Beklagte es nicht nur zugelassen hat, dass Lichtbilder unter Verwendung eines Pseudonyms auf ihrer Seite eingestellt worden sind, sondern sich diese Lichtbilder auch als Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen gemacht hat, hat sie Urheberechtsverletzungen auch bereits im Hinblick auf die vorgelagerte Handlungsform der öffentlichen Zugänglichmachung zumindest fahrlässig verwirklicht, nämlich in Kauf genommen, und damit eine Rechtsverletzung selbst täterschaftlich in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit begangen; auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch wegen des Vervielfältigens der streitgegenständlichen Lichtbilder Bezug genommen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb auch insoweit nicht auf eine reine Störereigenschaft, die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung.

Damit geht das Gericht hinsichtlich einer Haftung von Portalen einen wesentlichen Schritt weiter und erkennt in diesem Fall sogar eine (Mit-) Täterschaft vonpixum.de.

Urteil im Volltext: http://tr.im/hS2l

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom Februar entschieden, dass Bilder nur ereignisbezogen publiziert werden dürfen.
In dem vorliegenden Streit erkannte das Gericht weder in der Person der abgebildeten Person, noch in dem Ereignis selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entspricht. Das Gericht weist in seiner Entscheidung explizit daraufhin, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses nicht allein aufgrund der konkret begleiteten Person als Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses angesehen werden kann.

Vielmehr kommt nach Ansicht des Gerichts die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG damit allein aufgrund der konkreten Inhalte der Berichterstattung nach Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin in Betracht und nicht per se aufgrund der Person des … und des Umstandes, dass sie in seiner Begleitung fotografiert wurde.

Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt und als Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte angesehen worden (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. I BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 78 ff., inbes. Abs. 80/81).

Link: http://tr.im/hGsD

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco, Andrea Casiraghi, Sohn von Caroline von Monaco. Über diesen hat der er Privatsender RTL am 17.04.2005 einen Beitrag gesendet, zwei Tag nach der Beisetzung seines Großvaters.
In diesem wurden auch private Alltagsszenen von HR Casiraghi gezeigt.
Dagegen hat sich dieser sich gerichtlich gewehrt und begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn unter anderem in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Die beanstandenden Szenen stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar. Der Bericht bewertete durchweg positiv sein Aussehen und der Autor spekulierte darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

[mehr...]

In einem Urteil hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Fotos einer bekannten Person auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Tochter von … und Nichte von Staatsoberhaupt … wurde fotografiert, wie sie eine private Vernissage besucht. Diese Bilder wurden später veröffentlicht. Gegen diese Veröffentlichung geht die Klägerin im Wege der Unterlassungsklage vor.

Das Landgericht Berlin gab der Klage Recht und verurteilte die beklagte Zeitung, die Veröffentlichung der Bilder in Zukunft zu unterlassen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Veröffentlichung von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.

Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn es auf Seiten der Öffentlichkeit ein Interesse an der vollständigen Information über das Zeitgeschehen gibt. Etwas ist immer dann als “Zeitgeschehen” anzusehen, wenn von allgemeinen öffentlichen Interesse ist. Darunter können auch rein unterhaltende Informationen fallen.
Jedoch muss immer eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass “das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dm Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat. Diese Grundsätze gelten auch für Personen mit einem hohen Bekanntheitsgrad.”

Im Rahmen seiner Abwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier das Interesse der Prominenten an Privatheit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Insbesondere die Tatsache, dass das Bild eine private Gesprächssituation und keine “Pose” für die Fotografen zeigt, dass hier auch keine konkludente, sprich stillschweigende, Einwilligung vorliegt.
Urteil im Volltext:
http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=226

Um immer ganz aktuell informieren zu können, hat presserecht-aktuell.de auch einen Medienrecht-Twitter angeleget.
Werden Sie doch auch ein Follower: http://twitter.com/Medienrechtler

Hintergrund Twitter:

Twitter ist ein Mikro-Blogging-Dienst, über welchen die angemeldete Benutzer Textnachrichten mit maximal 140 Zeichen senden und empfangenkönnen. Der Name kommt aus dem englischen Wort “to tweet” was auf deutsch zwitschern bedeutet. Dieser Dienst erfreut sich einer immer größeren Fangemeinde und häufig ist es das Medium, auf welchem sich Nachrichten am schnellsten verbreiten.