Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.
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Der Fernsehausschuss der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die Genehmigung für die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ im Programm des Deutschen SportFernsehens (DSF) aufgehoben.
Die drei Formate müssen durch andere, genehmigungsfähige Programminhalte ersetzt werden. Der Beschluss soll in Absprache mit dem Anbieter schnellstmöglich umgesetzt werden.
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In der Reihe jus novum ist vom Diplomica Verlag das Buch “Rechtlicher Schutz von Webseiten” von Olaf Borngräber erschienen. Dieses Buch setzt sich mit der Frage auseinander, wie die eigene Internetwebseite vor einer Nachahmung geschützt werden kann.
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Zahlreiche deutsche Schriftsteller fordern eine uneingeschränkte Beachtung des Urheberrechts und den Schutz eines jedes literarischen Werkes als originäres Kunstwerk.
In der vom VS – Verband der deutschen Schriftsteller in verdi publizierten „Leipziger Erklärung“ wehren sich Autoren dagegen, dass gerade von der jüngeren Generation Unkenntnis über den Wert geistiger Leistungen besteht und Kopieren ohne Einwilligung und Nennung des geistigen Schöpfers als Kavaliersdelikt angesehen wird.
Ein solches „Kunstverständnis“ gefährdet aber aber letztendlich die geistige und materielle Basis allen kreativen Schaffens.
Die Unterzeichner fordern daher alle Beteiligten im Literaturbetrieb auf, geistigen Diebstahl zu verurteilen.
Volltext der Erklärung als pdf-Dokument
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Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.
Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.
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Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter (http://redir.ec/pO5m), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst.
Im folgenden Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der Nutzer des Dienstes. Auch hier lauern, beginnend von der Wahl des Account Namens bis hin zu den einzelnen Tweets (Nachrichten) eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken.
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Anlässlich des “Welttags gegen Internetzensur” hat Reporter ohne Grenzen die Liste “Feinde des Internets” aktualisiert.
Auf dieser Liste werden die Staaten aufgeführt, welche unliebsame Internetnutzer systematisch verfolgen und „unerwünschte“ Online-Informationen oft mit großem technischen Aufwand zensieren.
Insgesamt finden sich 12 Staaten auf der Liste. Neben China, Iran und Birma,, befinden sich auch Nordkorea, Turkmenistan, Kuba, Saudi-Arabien, Ägypten, Usbekistan, Syrien, Tunesien und Vietnam auf der Liste. Erstmals wurden jetzt die Türkei und Russland unter Beobachtung gestellt, da hier Maßnahmen ergriffen worden sind, welche leicht zu einschneidenden Zensurmaßnahmen missbraucht werden könnten.
Der “Welttag gegen Internetzensur” wurde erstmals 2009 initiiert und soll vor der zunehmenden Bedrohungen der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet warnen.
Bericht bei ROG: http://redir.ec/TFou
Bericht: Feinde des Internets (auf Englisch): pdf Dokument
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Das Landgericht Berlin hat mit einem Urtei vom 19.01.2010 (Akz 27 O 1147/09) entschieden, dass die Veröffentlichung einer Satire ein öffentliches Interesse voraussetz.
In dem Verfahren ging es um die um den Streit zwischen einem Redakteur und eines Chefredakteurs über die satirische Darstellung des Redakteurs in dem Blog des Chefredakteurs.
Der antragstellende Redakteur ist der Auffassung, es nicht hinnehmen zu müssen, im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen dem Chefredakteur und einem Berliner Medienanwalt Gegenstand eines satirischen Artikels zu werden.
Das Gericht gab dem Antrag statt:
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.
Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.
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