10. Feb 2010 in Urteil von Rechtsanwalt Hoesmann

Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.

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9. Feb 2010 in Urteil von Rechtsanwalt Hoesmann

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine Berichterstattung über ein eigenes Gerichtsverfahren eines „Top-Anwalts“ nicht vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt ist, wenn es sich bei dem Verfahren nicht um ein öffentlich relevantes Verfahren handelt.

In dem Verfahren hatte sich ein Anwalt dagegen gewehrt, im Rahmen einer Berichterstattung über einen eher unbedeutenden Prozess mit Namen und Bild erwähnt zu werden.

Das Gericht gab der Klage des Anwalts recht und sah in der Berichterstattung eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

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5. Feb 2010 in Rezension von Rechtsanwalt Hoesmann

Das Buch “Wie man ein großartiger Fotograf wird” fällt nicht nur optisch aus dem Rahmen. Auch inhaltlich ist es sehr schwierig, das Buch von Frau Dr. Martina Mettner einzuordnen.

Es ist sicherlich kein klassisches Fotobuch, in welchem dem begeisterten Fotolaien die Grundregel des goldenen Schnittes und der richtige Umgang mit der Graukarte erklärt wird.

Im Gegenteil zu klassischen Fotobüchern geht sie weder auf Ausrüstung, noch auf die Technik ein. Ganz im Gegenteil, sie spricht sich offen gegen den Technik- und auch Ausrüstungswahn aus, der sich in den letzten Jahren etabliert hat.

Vielmehr setzt das Buch bei dem Fotografen selber und seiner Fähigkeit zur Selbstreflexion an.

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4. Feb 2010 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Das LG Köln hält an 6.000 € Streitwert pro Lichtbild fest und legt die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung dem OLG Köln zur Entscheidung vor.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass jede unberechtigte Verwendung eines Fotos eine Urheberrechtsverletzung darstellt.  Bei der Streitwertmessung ist das Interesse an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen  geistigen Schutzrechte und der daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen, nicht der tatsächlich erlangte Gewinn.

Daran ändert sich Ansicht der Kammer auch die Einführung des § 97 a UrhG nichts, da diese keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen hat.

Der Beschlus im Volltext:

http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/lg-koln-6-000-e-streitwert-pro-lichtbild/

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1. Feb 2010 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Klage der RTL Television GmbH gegen die SAT 1 Satellitenfernsehen GmbH in 2. Instanz abgewiesen. RTL hatte Schadenersatz in Höhe von 20.000,- Euro dafür verlangt, dass SAT 1 Filmmaterial aus der Vorauswahl zur Casting-Show “Deutschland sucht den Superstar” für einen eigenen Nachrichtenbeitrag verwandt hatte, in dem über den Zusammenbruch eines Kandidaten nach der vernichtenden Bewertung durch Dieter Bohlen berichtet wurde. Das Oberlandesgericht verneint eine Urheberrechtsverletzung und sieht den Beitrag – anders als die Vorinstanz – durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.

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ParagraphenIn dem zweiten Teil des Aufsatzes “Twitter und Recht” geht es um die rechtlichen Stoplersteine der einzelnen Tweets.

Teil eins des Aufsatzes hat sich mit der rechtskonformen Einrichtung des eigenen Accounts beschäftigt. Lesen Sie ihn hier nach – http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht-teil-1/

4. Haftung für Äußerungen

Die bestehenden gesetzlichen Regeln und die daraus folgende Rechtsprechung zu Äußerungen im Netz gelten auch für Twitter. Es kann in diesem Fall dahinstehen, als was für ein Medium Twitter rechtlich angesehen wird. Bei Äußerungen haftet derjenige, der die Äußerung tätig, unabhängig von der jeweiligen Plattform.

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25. Jan 2010 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Eine Zeitschrift darf nicht ohne Einwilligung das Bild eines prominenten Sängers auf der Titelseite bringen und diese Titelseite zu Werbezwecken einsetzen, wenn sie mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit nachkommen, sondern das Bild nur zu Werbezwecken verwendet wird.

Das Gericht sah in der Veröffentlichung eine Verletzung des „Rechts am eigenem Bild“, da der Sänger im Vorfeld nicht um Erlaubnis gefragt worden ist. Hier hätte er im Vorfeld um Erlaubnis gefragt werden müssen, da der Verlag

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22. Jan 2010 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Thema “Twitter und Recht” hat bislang nur wenige Juristen interessiert. Jetzt scheint es aber, als ob das Thema eine praktische Relevanz erreicht.

Wie Mark Zondler auf seinem Blog berichtet, hat er von der Stadt Mannheim eine Abmahnung erhalten. In dieser wird er aufgefordert, den Twitter Account www.twitter.com/Mannheim herauszugeben.

Die Stadt Mannheim beruft sich in ihrer Abmahnung auf das ihr zustehende Namensrecht. Sie sieht in der Nutzung des Twitter – Accountnamen “Mannheim” einen unbefugten Namensgebrauch, welcher zu einer Identitätverwirrung führe. Zudem stehe HR Zondler ein entsprechendes Namensrecht nicht zu.

Zu Unterstreichung ihrer Ansicht führt die Stadt Mannheim das Uteil des Falls “heidelberg.de” an.  In dieser wurde der Stadt Heidelberg das Recht zugesprochen, die Domain “heidelberg.de” zu nutzen.

Es ist jedoch umstritten, ob die Rechtsprechung, welche zu dem Domainrecht entwickelt wurde, auch eins zu eins auf Twitter und andere soziale Netzwerke übertragen werden kann.

Bei Twitter werden nur Benutzernamen, sogenannte Nicknames registriert, nicht aber eigenständige Domains. Ob an die Verantwortlichkeit für die Nicknames die gleichen Maßstäbe wie für Domains anegelegt werden dürfen, ist gerichtlich nicht entschieden worden und es gibt gute Argumente, eine solche zu verneinen.

Hier wird es sicherlich interessant sein, ob und wie sich der Rechtstreit weiter entwickelt.

Link zu dem Blog von Mark Zondler: http://www.mikogo.de/2010/01/21/mannheim-will-twitter-account-einklagen/

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20. Jan 2010 in Fotografie, Urteil von Rechtsanwalt Hoesmann

Das Amtsgericht Charlottenurg hat sich mit der Frage der Namensnennungspflicht von Fotografen bei der Veröffentlichung ihrer Bilder auseinandergesetzt.

Es kam zu dem Schluss, dass ein Fotograf stillschweigend in eine solche Nutzung einwilligt, wenn er dieses trotz Kenntnis über Jahre hinaus duldet.

Das Gericht führt aus:

Indem die Antragstellerin der Bereitstellung des Fotos über einen Zeitraum von über 11 Jahren nicht widersprochen hat und es somit zu einem der – ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte – meistveröffentlichten Fotos der Politikerin werden konnte, haben sich Dritte darauf verlassen können, dass es sich hierbei um ein Foto handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Antragstellerin als Berechtigte einverstanden ist.

Lesen Sie das Urteil im Volltext

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15. Jan 2010 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Im C.H.Beck Verlag ist in der Reihe „Münchener Prozessformularhandbuch“ der Band „Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht“bereits in der 3. Auflage erschienen.

Herausgegeben wird es von Rechtsanwalt Prof. Peter Mes und weiteren Rechtsanwälten, wodurch es gerade für die anwaltliche Praxis einen hohen Gebrauchswert hat.

In diesem Buch finden sich auf über 1.100 Seiten die wichtigsten Antrags- und Klageformen und bietet so dem anwaltlichen Praktiker eine wertvolle Unterstützung bei der Formulierung von Anträgen und Schriftsätzen.

Das Buch umfasst die Rechtsgebiete „UWG“, „Markenrecht“, „Patentrecht“, „Gebrauchsmusterrecht“, „Arbeitnehmererfinderecht“, „Geschmacksmusterrecht“, „Urheberrecht“ und „Presserecht“.

Die kommentierten Muster berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung und gehen sowohl auf die materiellen- wie auch verfahrensrechtlichen relevante Aspekte des anwaltlichen Schriftsatzes ein.

Abgerundet wird das sehr hilfreiche Werk durch umfangreiche Literaturangaben zu jedem Schriftsatz und einem ausführlichen Sachverzeichnis. Wie in der Reihe üblich, werden alle Schriftsätze auch auf der beiliegenden CD bereitgestellt.

Buchinformation:

Münchener Prozessformularhandbuch Band 5 Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, Verlag C.H.Beck, 3. Auflage 2009, XXVI, 1191 Seiten, in Leinen mit CD-ROM, 138,00, ISBN: 978-3-406-57650-8

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