Durch Beschluss vom 22.04.2010 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Eilantrag einer bekannten Eisschnellläuferin stattgegeben und dem Bundeskriminalamt untersagt, bezüglich des die Antragstellerin betreffenden Schiedsurteils des Internationalen Sportgerichts CAS vom 25.11.2009 folgende Passage zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist.“
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Herr Rechtsanwalt Hoesmann ist auch als Dozent an der DAA Medienakademie tätig.
Seine umfangreichen Unterlagen zu seiner Vortragsreihe Medienrecht können auch online abgerufen werden:
http://www.presserecht-aktuell.de/aufsatze/vortrage/
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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil die Google Bildersuche für rechtmäßig erklärt.
Im Rahmen einer Urteilsbesprechung für photoscala.de stellt Herr Rechtsanwalt Hoesmann das Urteil kurz vor und zeigt mögliche Folgen auf.
Lesen Sie den ganzen Text hier:
http://www.photoscala.de/Artikel/BGH-Urteil-Google-Bildersuche-verletzt-kein-Urheberrecht
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Das Verwaltunggericht in Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann Medien die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden und von der Bundesprüfstelle in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen sind.
Das Gericht entschied, dass eine Gefährdung ist bereits dann zu bejahen ist wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können.
Insbesondere wenn die Publikation in einem erheblichem Umfang Äußerungen enthält, die zu Rassenhass und Gewalt gegen Schüler ausländischer Herkunft aufrufen und den Nationalsozialismus verherrlichen bzw. verharmlosen, ist diese als jugendgefährdend zu bewerten.
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Wie nicht anders zu erwarten, war es nur eine Frage der Zeit, bis auch in Deutschland das erste Urteil über einen bei Twitter veröffentlichten Link gefällt wird.
Wie Rechtsanwalt Rauschhofer auf seiner Webseite mitteilt hat 20. April das Landgericht Frankfurt die erste Entscheidung dieser Art getroffen und eine Haftung für Links bejaht.
In dem Verfahren hatte ein anonymer Nutzer in mehreren Foren diverse geschäftsschädigende Behauptungen über ein Unternehmen (Antragstellerin) aufgestellt. Hierbei handelte es sich um wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen, die zugleich irreführend i.S.d. Wettbewerbsrecht waren.
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Wie der Kollege Rauschhofer mitgeteilt hat, hat das Landgericht Frankfurt in einem Beschluss eine Haftung für bei Twitter gepostete Links bejaht und damit das erste Urteil dieser Art in Deutschland erlassen.
Nach Angaben des Kollgen folgte die Kammer der Argumentation der Antragstellerin und erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10).
Leider finden sich keine Ausführungen dazu, wie das gerichtlich geforderte “Zu-eigen-machen” von fremden Inhalten bei Links in einem Medium wie Twitter mit seinen 140 aussehen soll und um welchen Text es sich bei den einzelnen Tweets handelte.
So ist es meines Erachtens für eine rechtliche Einordnung der Entscheidung wichtig zu wissen, ob nur der Link selber oder ob auch ein Text mt einer solidarisierenden Äußerungen getweetet wurde.
Meldung der Kanzlei Rauschhfer:
http://www.rechtsanwalt.de/kanzlei/reload.htm?..//Twitter_Haftung_fuer_Links_zu_rechtswidrigen_Inhalten_Landgericht_Frankfurt.html
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In einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass aus der europäischen Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks nicht hervorgeht, welchem Personenkreis nach dem Tod des Urhebers eines Kunstwerks das Folgerecht zu Gute kommen kann. Vielmehr gelten hier die nationalen Vorschriften des Erbrechts.
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Im Streit um ein Bild der nacken Oberbürgermeisterin von Dresden hat der u.a. für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige 4. Zivilsenat den Antrag der Dresdner Oberbürgermeisterin Helma Orosz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Verfügungsbeklagte hatte im Internet ein Gemälde mit dem Titel „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“ veröffentlicht, auf dem die Oberbürgermeisterin nackt – lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette „bekleidet“ – zu sehen war. Im Zusammenhang mit dem Tag des offenen Ateliers in Dresden wurde das Gemälde – neben anderen Bildern der Künstlerin – am 15.11.2009 in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. Nachdem die Malerin die Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die künftige Veröffentlichung und sonstige Verbreitung des Bildes abgelehnt hatte, stellte Oberbürgermeisterin Orosz Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Originalgemälde ist zwischenzeitlich verkauft.
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Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, hat es in der Verfassungsbeschwerde der Onlineausgabe der Neuen Rheinischen Zeitung nrhz.de gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für die Zeitung entschieden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das Landgericht durch das Urteil das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung verletzt.
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Die Kanzlei Hoesmann arbeitet jetzt auch mit der Bildagentur Sylent Press in Hamburg zusammen und wird in Zukunft regelmäßig Beiträge dort veröffentlichen.
Der erste Beitrag setzt sich mich dem Thema der Anfechtung und Widerruf von Model Release Verträgen auseinander.
Aufsatz: http://www.sylentpress.de/anfechtung-und-widerruf-bei-einem-model-release/
Sylent Press: http://www.sylent-press.de/
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