Das Team von presserecht-aktuell.de freut sich, mit Rechtsanwalt Raban von Buttlar einen weiteren Mitarbeiter begrüßen zu dürfen.

Herr von Buttlar ist Rechtsanwalt in Berlin. Wegen seines ausgeprägten Interesses an allem, was mit Film, Musik, Kunst und guten Computerspielen zu tun hat, entdeckte er frühzeitig die Kommunikationsgrundrechte und das Urheberrecht für sich. Dementsprechend leistete er seine studienbegleitenden Praktika und seine Wahlstation in verschiedenen Filmproduktionsfirmen ab.

Mehr zu seiner Person und Kontaktdaten finden Sie hier.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Urteil mit der  zivilrechtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente befasst und seiner Entscheidung die Untersagung für  teilweise verfassungswidrig erklärt.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht im Volltext:

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Am 13.10.2010 verhandelte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zwei Fälle, die wegweisend für künftige Abwägungen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten sein könnten. Der eine Fall beleuchtet das Verhältnis von nationalem und europäischem Grundrechtsverständnis und wirft die Frage auf, ob die die Vorgaben des EGMR von den deutschen obersten Gerichten hinreichend berücksichtigt werden.

Kläger sind die Eheleute Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover. Diese waren und sind immer wieder Objekte der Boulevard-Berichterstattung. Die Prinzessin hatte sich seit den frühen 90er-Jahren durch die Instanzen gekämpft und schließlich im Juni 2004 vor dem EGMR eine die deutsche Prominenten-Rechtsprechung erschütternde Entscheidung erwirkt. In Caroline von Hannover gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 59320/00 – NJW 2004, S.2647) hatte der Gerichtshof den von der deutschen Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten und angewandten Begriff der “absoluten Person der Zeitgeschichte” kritisiert und als nicht ausreichend zum wirksamen Schutz des alltäglichen Privatlebens Prominenter verworfen.

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Das LG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 29. September 2010, Az. 12 O 255/09  – Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt – erneut mit der Frage befasst, wie sich eine künstlerische Performance einerseits und davon angefertigte und auf einer Ausstellung der Öffentlichkeit präsentierte Fotographien andererseits aus urheberrechtlicher Sicht zueinander verhalten.

Vorausgegangen war ein Konflikt zwischen dem Museum Schloss Moyland und der Witwe des 1986 verstorbenen Fluxus-Künstlers Joseph Beuys.
Das Museum hatte ohne Zustimmung der VG-Bildkunst, welche die Rechte an Beuys Werken treuhänderisch wahrnimmt, eine Serie von Fotos ausgestellt, die die  Durchführung des urheberrechtlich geschützten Beuys-Happenings “Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet”  im Jahr 1964 dokumentieren.
Dieser Konflikt gipfelte im Erlass einer Einstweiligen Verfügung durch das LG Düsseldorf am 15. Juni 2009, AZ 12 O 191/09. Darin wurde der Stiftung Schloss Moyland auf Antrag der VG Bildkunst untersagt, besagte Fotos auszustellen.

Mit der jetzigen Entscheidung in der Hauptsache bestätigt das LG seine Ansicht, wonach die öffentliche Ausstellung der Fotographien als Verwertung zumindest einer nicht autorisierten Umgestaltung i.S.d. § 23 UrhG  einzuordnen ist. Demnach stellt die fotographische Dokumentation eines urheberrechtlich geschützten Happenings eine “Nutzung in abgeänderter Form” dar, deren Verwertung – hier in Form der Ausstellung – der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers bedarf.

Fraglich ist, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Bereich der Live- bzw. Bühnen-Fotographie haben wird.

Die Beklagte hat angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Das Landgericht Berlin hat dem Axel-Springer-Verlag und damit der Bild-Zeitung die Berichterstattung über mögliche Verfehlungen des brandenburgischen Innenministers im Zusammenhang mit der erfolgten Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch seine frühere Partnerin untersagt. Das geht aus einer einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin hervor. (Az. 27 O 729/10).

Es geht in der Berichterstattung um die Frage, ob die frühere Partnerin des brandenburgischen Innenministers Rainer Speer Sozialleistungsbetrug begangen haben und er daran beteiligt gewesen sein könnte.

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