Liebe Mandanten, liebe Leser,

Die Kanzlei Hoesmann wird urlaubsbedingt bis zum 13.04.2009 geschlossen bleiben.
Danach stehen wir Ihnen wieder erholt zu Ihrer vollen Verfügung.

Ihr

Tim M. Hoesmann

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email
1. Apr 2009 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Die Vortragsunterlagen der Vorlesungen, welche Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann an der DAA Medienakademie hält, sind ab heute online in der Rubrik Veröffentlichungen/Vorträge als pdf Datei abrufbar.

http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=9

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email
31. Mrz 2009 in Fotografie, Urteil von Rechtsanwalt Hoesmann

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin in Berlin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu der Eröffnung des Supermarktes ließ die Beklagte Werbezettel verteilen. Auf diesem war ein Sonderangebot für Dosensuppen sowie ein Bild der Beschwerführerin zu sehen. Die Beklagte hatte keine Genehmigung, das Bild zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 € für diese Verwendung. Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst  Zinsen zu.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.
Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Gericht führt zur Entscheidung aus:

Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz
dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung
eines Gutachtens die Schadenshöh zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts
überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr, die trotz unterschiedlicher Würdigung des Sachverhalts zum selben Ergebnis führte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unzulässig. Die Gerichte haben ihren Entscheidungen ausreichende Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Bekanntheit und den Sympathie /Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerksamkeitswert, den Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen
nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften; ein Verfassungsverstoß scheidet damit erst recht aus.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht http://tr.im/i1GG

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email
27. Mrz 2009 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Herr Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann hat auf der Seite von photoscala.de einen Aufsatz über das für Fotografen wichtige Rechtsinstitut der “Panoramafreiheit” veröffentlicht. In dem Aufsatz geht sowohl um das Recht selbst, als auch die drohenden Einschränkungen dieser Regelung.

Lesen Sie den gesamten Aufsatz bei photoscala.de – http://www.photoscala.de/Artikel/Panoramafreiheit-in-Gefahr

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email
27. Mrz 2009 in Fotografie, Urteil von Rechtsanwalt Hoesmann

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Verfahren gegen den Fotoportal “pixum.de” entschieden, dass dieser für den rechtswidrigen Bilderupload seiner Mitglieder nicht nur als Mitstörer, sondern als (Mit-) Täter haftet.
In dem Verfahren ging es um drei Konzertbilder eines Fotografen, welche ein Nutzer ohne den Willen des Fotografen auf die Seite vonpixum.de hochgeladen hatte. Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, das  das Geschäftsmodell von pixum.de, nämlich die Möglichkeit die durch dritte hochgeladenen Bilder über pixum.de bestellen zu können, stellt eine Übernahme der Inhalte durch pixum.de dar, sie übernehmen die Inhalte dritter als eigene. Das Gericht führt aus: Indem die Beklagte es nicht nur zugelassen hat, dass Lichtbilder unter Verwendung eines Pseudonyms auf ihrer Seite eingestellt worden sind, sondern sich diese Lichtbilder auch als Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen gemacht hat, hat sie Urheberechtsverletzungen auch bereits im Hinblick auf die vorgelagerte Handlungsform der öffentlichen Zugänglichmachung zumindest fahrlässig verwirklicht, nämlich in Kauf genommen, und damit eine Rechtsverletzung selbst täterschaftlich in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit begangen; auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch wegen des Vervielfältigens der streitgegenständlichen Lichtbilder Bezug genommen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb auch insoweit nicht auf eine reine Störereigenschaft, die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung.

Damit geht das Gericht hinsichtlich einer Haftung von Portalen einen wesentlichen Schritt weiter und erkennt in diesem Fall sogar eine (Mit-) Täterschaft vonpixum.de.

Urteil im Volltext: http://tr.im/hS2l

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email
23. Mrz 2009 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom Februar entschieden, dass Bilder nur ereignisbezogen publiziert werden dürfen.
In dem vorliegenden Streit erkannte das Gericht weder in der Person der abgebildeten Person, noch in dem Ereignis selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entspricht. Das Gericht weist in seiner Entscheidung explizit daraufhin, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses nicht allein aufgrund der konkret begleiteten Person als Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses angesehen werden kann.

Vielmehr kommt nach Ansicht des Gerichts die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG damit allein aufgrund der konkreten Inhalte der Berichterstattung nach Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin in Betracht und nicht per se aufgrund der Person des … und des Umstandes, dass sie in seiner Begleitung fotografiert wurde.

Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt und als Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte angesehen worden (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. I BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 78 ff., inbes. Abs. 80/81).

Link: http://tr.im/hGsD

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email

Medienrecht im web 2.0 ist ein großes und ständig im Wandel befindliches rechtliches Feld.
Gerade neue Formen, wie zum Beispiel Blogs und Twitter werfen neue rechtliche Fragen auf.

Einige dieser Fragen werden in dem Radio-Interview, welches Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann Radio-G 176 gab, beantwortet. Themen waren unter anderem die Frage nach dem Impressum für Twitter und Blogs, wie es mit dem Zitieren von Texten aussieht und welche rechtliche Dinge bei Fotografien beachtet werden müssen.

Hören Sie das komplette Interview auf Radio-G 176
Link: http://www.radio-g.net/radio-g-176-medienrecht-im-web-20.html

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email

Die Rechtsanwaltskanzlei Hoesmann arbeitet jetzt mit photoscala.de zusammen. In Zukunft werden Sie auf den Magazinseiten von photoscala Texte unserer Kanzlei rund um den Bereich “Fotografie und Recht” finden.

Hintergrund photoscala:
photoscala existiert seit April 2004. Unter www.photoscala.de finden sich werktäglich aktuelle Meldungen rund um das gesamte Spektrum der Fotografie. Meldungen und Meinungen, Berichte und Gerüchte, Kommentare und Kurioses.

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco, Andrea Casiraghi, Sohn von Caroline von Monaco. Über diesen hat der er Privatsender RTL am 17.04.2005 einen Beitrag gesendet, zwei Tag nach der Beisetzung seines Großvaters.
In diesem wurden auch private Alltagsszenen von HR Casiraghi gezeigt.
Dagegen hat sich dieser sich gerichtlich gewehrt und begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn unter anderem in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Die beanstandenden Szenen stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar. Der Bericht bewertete durchweg positiv sein Aussehen und der Autor spekulierte darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

[mehr...]

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email

In einem Urteil hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Fotos einer bekannten Person auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Tochter von … und Nichte von Staatsoberhaupt … wurde fotografiert, wie sie eine private Vernissage besucht. Diese Bilder wurden später veröffentlicht. Gegen diese Veröffentlichung geht die Klägerin im Wege der Unterlassungsklage vor.

Das Landgericht Berlin gab der Klage Recht und verurteilte die beklagte Zeitung, die Veröffentlichung der Bilder in Zukunft zu unterlassen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Veröffentlichung von Bildern nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.

Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn es auf Seiten der Öffentlichkeit ein Interesse an der vollständigen Information über das Zeitgeschehen gibt. Etwas ist immer dann als “Zeitgeschehen” anzusehen, wenn von allgemeinen öffentlichen Interesse ist. Darunter können auch rein unterhaltende Informationen fallen.
Jedoch muss immer eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass “das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dm Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht hat. Diese Grundsätze gelten auch für Personen mit einem hohen Bekanntheitsgrad.”

Im Rahmen seiner Abwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier das Interesse der Prominenten an Privatheit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.
Insbesondere die Tatsache, dass das Bild eine private Gesprächssituation und keine “Pose” für die Fotografen zeigt, dass hier auch keine konkludente, sprich stillschweigende, Einwilligung vorliegt.
Urteil im Volltext:
http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=226

Diesen Eintrag bookmarken: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • TwitThis
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Webnews
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email