Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Kündigung eines angestellten Fotografen einer Nachrichtenagentur zu entscheiden. In seiner Entscheidung hat das BAG dem Fotografen Recht gegeben und die Kündigung als unrechtmäßig verworfen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass ein angestellter Pressefotograf einer Nachrichtenagentur ist zu einem angemessenen Auftreten in der Öffentlichkeit verpflichtet ist. Er darf den Ruf und die Beziehungen des Arbeitgebers zu Kunden und Informanten nicht durch unkorrektes Verhalten beschädigen.

Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung dieser vertraglichen Pflicht kommt jedoch in der Regel nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch eine vergebliche Abmahnung deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (sog. Warnfunktion). [mehr...]

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Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass die Veröffentlichung eines Interviews und eines Bildes in einer Werbebeilage rechtswidrig ist, wenn die Zustimmung zur Veröffentlichung sich nur auf eine Veröffentlichung in einem redaktionellen Kontext bezog.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die konkrete Veröffentlichung nicht von der Einwilligung des Klägers umfasst war und diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Wille des Klägers bezieht sich Ansicht des Gerichts darauf,  mit der Firma V. nicht in dem Sinne in Verbindung gebracht zu werden, dass sie beide gemeinsame Ziele und Interessen verfolgen würden und sich dabei gegenseitig unterstützten. (…) Dieser Wille konnte auch aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes nachvollzogen werden. Dabei kann es nicht dem Betroffenen auferlegt werden, ins Blaue hinein sämtliche Umstände, unter denen seine Einwilligung nicht gelten soll, zu benennen, damit seine Einwilligung nicht als umfassend angesehen wird. Vielmehr ist es anerkannt, dass es Sache desjenigen sei, der eine Veröffentlichung vornimmt, Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung klarzustellen, wenn eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vermieden werden soll. (…)  Wenn sich die Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung seines Interviews und seines Bildes auch auf die streitgegenständliche Veröffentlichung hätte beziehen sollen, dann hätten die Beklagten den Kläger darüber aufklären müssen, dass sich Interview und Bild in einer von der Firma V. unterstützen Beilagen wieder finden werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Rubrik “Urteile” bei presserecht-aktuell.de – Link

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11. Jun 2009 in Allgemein von Rechtsanwalt Hoesmann

Die französische Zeitung “Le Figaro” hat in einer ihrer letzten Ausgaben berichtet, dass zweifelsohne der Geschwindigkeitsmesser schuld an dem Absturz des Air France Airbus vor Südamerika habe.

Airbus überlegt gegen diese Meldung juristisch vorzugehen und “Le Figaro” wegen Verleumdung zu verklagen. Ihrer Ansicht nach sei diese These durch keine Beweise untermauert, sondern reine Spekulation. Durch die Berichterstattung sieht Airbus seinen guten Ruf geschädigt.

Hintergründe und weitere Information finden Sie auf spiegel.de:

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,629861,00.html

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Das OLG Köln hat in einem heute verkündeten Urteil einer niederrheinischen Sparkasse durch einstweilige Verfügung verboten, die Bezüge seines Vorstandsvorsitzenden in der Jahresbilanz, dem Anhang oder dem Geschäftsbericht unter Namensnennung offen zu legen oder offen legen zu lassen (Az. OLG Köln 15 U 79/09). In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat erkennen lassen, dass er die entsprechende Gesetzesvorschrift des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes, nach dem die Sparkassen erstmals in diesem Jahr zu einer entsprechenden Veröffentlichung verpflichtet sind, für verfassungswidrig hält. (…)

Ein Vorstandsvorsitzende hatte geltend gemacht, die Veröffentlichung sei rechtswidrig, weil hierdurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Bevölkerung habe kein berechtigtes Interesse daran, die Höhe seiner Bezüge zu kennen.(…)

Das OLG Köln entschied gegen die Sparkasse. Die Veröffentlichung der Bezüge greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vorstandsvorsitzenden ein. Dieser Eingriff sei allerdings nicht durch die Gesetzesvorschrift des Sparkassengesetzes gerechtfertigt, weil das Land Nordrhein-Westfalen keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der Norm gehabt habe. (…)

Eine schriftliche Begründung des heute nur mündlich verkündeten Urteils liegt noch nicht vor. Diese wird in etwa 1 Monat im Internet unter www.nrwe.de abrufbar sein.

Quelle: PM vom 9. Juni 2009 des OLG Köln

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In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg am 29.05.200  (Az. 324 O 951/08) ging es um die Frage, ob die  ungenehmigte Veröffentlichung von Nacktbildern  zweier  prominenter Menschen.

Die Fotos entstanden heimlich an einem abgelegenen Strand und waren die ersten Nacktaufnahmen, welche veröffentlich worden war.

Die Beklagte druckte zwei Bilder in ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitung, hat aber die “sensiblen” Körperzonen großflächig geblendet.

Das Gericht sah, trotz der Blendung, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe 40.000 Euro zu zahlen. [mehr...]

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Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat sich in seinem neuen Aufsatz für photoscala.de mit den Rechten des Fotografen an seinen eigenen Bildern auseinandergesetzt. Der Aufsatz geht dabei vor allem auf die Grundzüge des Urheberrechts ein und versucht diese auch für den juristischen Laien verständlich darzustellen.

Lesen Sie den gesamten Aufsatz hier: http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-Bild

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Herr Rechtsanwalt Hoesmann ist einer der beliebtesten twitternden Anwälte Deutschlands; laut juratweets.de liegt er mit mehr als 850 “Followern” unter den Top 10 der twitternden Rechtsanwälte und Juristen in Deutschland.

Jeden Freitag finden Sie auf presserecht-aktuell.de eine Zusammenfassung der tweets, welche von Rechtsanwalt Hoesmann in der Woche getweetet worden sind.

Wenn Sie ihm auf twitter folgen wollen, können Sie dies gerne tun; Herr Hoesmann twittert unter der Kennung “medienrechtler” - http://twitter.com/Medienrechtler [mehr...]

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Radio G hat Rechtsanwalt Hoesmann über das geplante Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen interviewt.

http://www.radio-g.net/radio-g-181-zensursula-co.html

Hintergründe zu dem Gesetz finden Sie auf den Seiten des Deutschen Bundestages:

http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/

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Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil über die Haftung eines Forenbetreibers als Störer entschieden, dass dieser keine “pro-aktive” Prüfungspflicht hat, er also Beiträge Dritter nicht vorher prüfen muss

In dem Verfahren ging es um Fotos, welche in dem Internetforum der Beklagten eingestellt worden sind. Bei dem Forum handelt es sich um eine Community für Fotointeressierte in welches Bilder eingestellt und kommentiert werden können; es hat 500 000 Mitglieder und es werden täglich ca. 7 000 Fotografien in das Forum eingestellt. In den Nutzungsbedingungen ist unter anderem aufgeführt, dass die eingestellten Bilder kein Urheberrecht oder Rechte Dritter verletzen dürfen. Der Kläger betreibt eine Escort Agentur, und für diese ließ er Ende 2007 eine Frau fotografieren, die für Agentur arbeiten sollte. Die Rechte an der Fotografie ließ sich die Klägerin von der Fotografin übertragen. Der abgebildeten Frau wurde mitgeteilt, dass sie ohne eine ihr erteilte Lizenz durch die Klägerin die Bilder nicht nutzen dürfe. [mehr...]

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Das Landgericht Köln (Aktz: 28 O 361/08) hatte über die Frage zu entscheiden, ob bereits in dem bloßen Berichten über ein Verfahren ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung liegen kann.

Dem zu Grunde lag ein Beschluss der Kammer vom 23.07.2007 in welchem dem Schuldner verboten wurde, über den Gläubiger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Schweinchen” und/oder „Psychopath”.

Der Schuldner ist Betreiber der www.—-.de und veröffentlicht auf dieser eine Liste mit Verfahren, die sich gegen ihn als Betreiber der vorgenannten Homepage richteten. In diese Liste nahm er auch den o.g. Beschluss mit auf. Dagegen wendet sich der Gläubiger,er ist der Auffassung, dass der Schuldner aufgrund der vorgenannten Veröffentlichung gegen die einstweilige Verfügung

Der Schuldner seinerseits trägt vor, dass er den Gläubiger nicht als „Schweinchen” oder „Psychopath” bezeichnet habe. Soweit die vorgenannte Darstellung des Verfahrens erfolge, sei dies eine zulässige Eigenberichterstattung und stelle kein Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung dar,

Das Gericht sah in der Eigenberichterstattung keinen Verstoß gegen das dem Schuldner auferlegte Verbot. Die Frage, ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Entscheidungsformel und der sich aus ihr ergebende Wort- und Satzsinn.

Vorliegend wurde dem Schuldner verboten, über den Antragsteller zu veröffentlichen pp,; „Schweinchen” und/oder „Psychopath”. Die durch die Schuldner vorgenommene Veröffentlichung mit der Darstellung des Verbotsverfahrens stellt keine Veröffentlichung im vorgenannten Sinn dar. Denn eine Berichterstattung über das Verfahren ist von dem Verbotstenor nicht umfasst.

Volltext der Entscheidung – http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=477

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