LG Köln: Veröffentlichung des Bildes eines prominenten Schlagerstars zur Eigenwerbung eines Verlages nur mit Einwilligung
Eine Zeitschrift darf nicht ohne Einwilligung das Bild eines prominenten Sängers auf der Titelseite bringen und diese Titelseite zu Werbezwecken einsetzen, wenn sie mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit nachkommen, sondern das Bild nur zu Werbezwecken verwendet wird.
Das Gericht sah in der Veröffentlichung eine Verletzung des „Rechts am eigenem Bild“, da der Sänger im Vorfeld nicht um Erlaubnis gefragt worden ist. Hier hätte er im Vorfeld um Erlaubnis gefragt werden müssen, da der Verlag
mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresses der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will.
Das Gericht führt zur Begründung aus:
Der Informationswert der Abbildung des Verfügungsklägers und der nur auszugsweisen Erkennbarkeit der seinerzeitigen Bildunterschrift ist im vorliegenden Fall derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist. Das Bildnis wurde nach Auffassung der Kammer nur verwendet, um den Werbewert des Verfügungsklägers auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten.
Daher darf das Bild auch nicht zu der ansonsten zulässigen Eigenwerbung eingesetzt werden.
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