LG Hamburg: Geldentschädigung bei identifizierender Berichterstattung
Das Landgericht Hamburg hat einen Verlag zu einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € verurteilt, da dieser im Rahmen der Berichterstattung über ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten verletzt hat.
Die von dem Verlag herausgebende Zeitung hat über den Prozess berichtet. Unter der Überschrift “H. vor Gericht Hat er seine kleine Tochter missbraucht” war ein Bild des Angeklagten mit einem schwarzen Balken über den Augen abgedruckt. Im Artikel selbst wurde der Vorname, der Anfangsbuchstabe des Nachnamens und das Alter des Angeklagten genannt. Das Gericht schloss die Öffentlichkeit von dem Verfahren aus und sprach den Angeklagten später frei.
Das Landgericht sah in der Berichterstattung eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, da der Bericht den Eindruck erwecke, der Angeklagte sei bereits überführt – ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
Im Ergebnis kam das Gericht zu em Schluss, dass diese identifizierende Berichterstattung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung sei und sprach eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € aus. Die Höhe der Entschädigung beruhe insbesondere auf der Tatsache, dass trotz des Ausschlusses der Bevölkerung identifizierend über den Fall berichtet worden sei.
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