LG Düsseldorf verbietet heimliche Filmaufnahmen in einer Arztpraxis

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In einer Eilentscheidung hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass heimliche Film- und Tonaufnahmen mit einem versteckten Aufnahmegerät in einer Arztpraxis unzulässig sind (Akz 12 O 273/09).

Ein Privatsender hatte einen Beitrag über einen Arzt gesendet, in welchem dieser mit versteckter Kamera in seiner Praxis bei der Behandlung eines Patienten gefilmt worden war. Der Arzt wurde in dem Beitrag gepixelt dargestellt, gleichwohl ist er von einem Patienten identifiziert und auf den Beitrag angesprochen worden.

Daraufhin beschwerte sich der Mediziner bei dem Sender, da seiner Ansicht nach ein unzutreffender Eindruck über seine Behandlungsmethode erweckt werden würde.

Der Sender verpflichtete sich, die zukünftige Ausstrahlung des fraglichen Beitrages zu unterlassen, darüber hinaus gehende Zugeständnisse machte der Sender nicht.

In einer Eilentscheidung hat das Landgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass bereits die heimliche Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen in den Räumen des Arztes unzulässig war und eine einstweilige Verfügung gegen den Sender erlassen. Danach ist es dem Sender verboten, bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu 250.000,00 EUR in Zukunft jemals wieder heimlich derartige Aufnahmen in der Arztpraxis zu fertigen.

Quelle: http://pressetext.de/news/090721007/gericht-verbietet-rtl-heimliche-filmaufnahmen/

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