Haftung für Twitter-Links – mit Anmerkungen

Wie der Kollege Rauschhofer mitgeteilt hat, hat das Landgericht Frankfurt in einem Beschluss eine Haftung für bei Twitter gepostete Links bejaht und damit das erste Urteil dieser Art in Deutschland erlassen.

Nach Angaben des Kollgen folgte die Kammer der Argumentation der Antragstellerin und erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10).

Leider finden sich keine Ausführungen dazu, wie das gerichtlich geforderte “Zu-eigen-machen” von fremden Inhalten bei Links in einem Medium wie Twitter mit seinen 140 aussehen soll und um welchen Text es sich bei den einzelnen Tweets handelte.

So ist es meines Erachtens für eine rechtliche Einordnung der Entscheidung wichtig zu wissen, ob nur der Link selber oder ob auch ein Text mt einer solidarisierenden Äußerungen getweetet wurde.


Meldung der Kanzlei Rauschhfer:

http://www.rechtsanwalt.de/kanzlei/reload.htm?..//Twitter_Haftung_fuer_Links_zu_rechtswidrigen_Inhalten_Landgericht_Frankfurt.html

Eine Antwort bisher | Mitreden!

  1. JP - Gravatar

    JP  |  April 20th, 2010 at 16:33 #

    M.E. sind die Schilderungen zu dünn und der SV zu speziell, um jetzt aus diesem Urteil Folgen für den gemeinen Twitter-User zu schließen.

    Hoffentlich kommt niemand (oder kein LG Hamburg) auf die Idee, Disclaimer in Tweets einzubauen…

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