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	<title>Presserecht aktuell</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>One-Clickhoster Megaupload durch FBI geschlossen &#8211; was haben die Nutzer zu befürchten?</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:12:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der bekannte One-Clickhoster &#8220;Megaupload&#8221; wurde durch die US-Justiz Behörde geschlossen. Wie Spiegel online berichtet, laufen gegen den Inhaber des Filehoster Kim Schmitz, der sich selbst Kim Dotcom nennt, und weitere Verdächtiger umfangreicher Ermittlungen. Unter anderem wurden auch umfangreiche Daten sichergestellt. Hinter dem Verbot steht die Unterhaltungsindustrie. Diese macht einen umfangreichen Schaden durch die Filehostern gelten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Megaupload" src="http://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2012/01/megaupload.jpg" alt="Megaupload" width="150" height="126" />Der bekannte One-Clickhoster &#8220;Megaupload&#8221; wurde durch die US-Justiz Behörde geschlossen. Wie Spiegel online berichtet, laufen gegen den Inhaber des Filehoster Kim Schmitz, der sich selbst Kim Dotcom nennt, und weitere Verdächtiger umfangreicher Ermittlungen. Unter anderem wurden auch umfangreiche Daten sichergestellt.<br />
Hinter dem Verbot steht die Unterhaltungsindustrie. Diese macht einen umfangreichen Schaden durch die Filehostern gelten. Bei Megaupload können, wie auch bei anderen Diensten dieser Art, wie zum Beispiel Rapidshare oder Upload Dateien jeder Art hochgeladen und anderen zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p>Diese Filehoster werden immer genutzt, um bewusst aktuelle Kinofilme, Musikalben und andere urheberrechtlich geschützte Werke Dritten zur Verfügung zu stellen.Die Rechtslage ist dabei in Deutschland umstritten.</p>
<p><strong>Was haben die Nutzer zu fürchten?</strong></p>
<p><strong><span id="more-2273"></span><br />
</strong></p>
<p>Interessant ist die Frage, ob die Nutzer dieser Filehoster jetzt auch mit Konsequenzen rechnen müssen.</p>
<p>Konzentrieren sich die Ermittlungen der Justiz bislang nur gegen die Betreiber selbst und nicht gegen die Nutzer, können durch die umfangreiche Beschlagnahme der Server sicherlich nun auch leicht die Nutzerdaten herausgefunden werden.Viele Nutzer nutzen einen Premiumzugang zu dem System und bezahlen dafür auch Geld, welches sie in vielen Fällen per Kreditkarte überweisen. Somit ist es für die Ermittlungsbehörden leicht, die entsprechenden Nutzer zu ermitteln.<br />
Bei den Nutzern muss man unterscheiden zwischen den Benutzern, die ganz bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben und denen, die es sich nur heruntergeladen haben.<br />
Die Nutzer, welche bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben, verstoßen gegen das Urheberrecht, da in dem Hochladen ein Verbreiten im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Da dieses ohne Zustimmung des Rechteinhabers verboten ist, kann dieser gegen den entsprechenden Nutzer vorgehen und unter anderem auch Schadensersatz verlangen.<br />
Etwas anderes ist jedoch der Nutzer, der sich bewusst ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen hat. Dieser hat es nicht weiter verbreitet, sondern sich nur eine einzige Kopie gezogen. Er hat es aber nicht Dritten zur Verfügung gestellt. Juristisch entscheidend, und auch aufgrund des Schadensersatzes teuer, ist aber das Verbreiten eines Werkes.<br />
Da bis heute noch kein Nutzer belangt wurde, der sich nur eine einzige Kopie heruntergeladen hat, kann nicht gesagt werden, wie dies von den Richtern beurteilt werden wird.<br />
Die Kopie selbst muss nach den Regeln des Urheberrechts vergütet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den üblichen Lizenzbestimmungen, welche sich in einem solchen Fall an dem Verkaufspreis der im Handel erhältlichen DVD orientieren würde. Nur dann, wenn ein gewerbliches Ausmaß bei der Nutzung erreicht worden ist, wäre eine entsprechend höhere Zahlung möglich.<br />
Ob es zu solchen Ermittlungen gegen die einzelnen Nutzer kommen wird, lässt sich zurzeit noch gar nicht sagen. Es wird interessant zu beobachten, ob und wie die Unterhaltungsindustrie gegen die einzelnen Nutzer vorgehen wird.<br />
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.<br />
E-Mail <a href="mailto:office@hoesmann.eu">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Telefon 030 956 07 177</p>
<p>Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann auch für Medienanfragen und Interviews zu diesem Thema zur Verfügung.</p>
<p><a title="Kontakt" href="http://hoesmann.eu/kontakt/">Kontakt</a></p>
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		<title>Hitler Buch &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder verkauft werden</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/hitler-buch-soll-wieder-verkauft-werden/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adolf Hitler]]></category>
		<category><![CDATA[Hitler]]></category>
		<category><![CDATA[Mein Kampf]]></category>

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		<description><![CDATA[Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder in Deutschland verkauft werden. Der britischer Verleger Peter McGee plant, das Buch wieder in Deutschland zu verkaufen. Dabei soll Buch nicht als Ganzes, sondern in nur in Auszügen gedruckt werden. Je nach Umfang der Auszüge würde er zwar gegen das Urheberrecht verstoßen, sich aber nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder in Deutschland verkauft werden. Der britischer Verleger Peter McGee plant, das Buch wieder in Deutschland zu verkaufen. Dabei soll Buch nicht als Ganzes, sondern in nur in Auszügen gedruckt werden.</p>
<p>Je nach Umfang der Auszüge würde er zwar gegen das Urheberrecht verstoßen, sich aber nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Das Buch wurde zu keiner Zeit indiziert und als ein wie auch immer strafbares Werk eingestuft. Der reine Besitz von Hitlers Buch ist somit straflos.</p>
<p>Trotzdem ist das Buch urheberrechtlich geschützt.</p>
<p><span id="more-2265"></span></p>
<p>Nach dem 2. Weltkrieg wurde dem Freistaat Bayern als Rechtsnachfolger das Privatvermögen von Adolf Hitler übertragen.Zu diesem Vermögen gehörte auch das Urheberrecht an Hitlers “Mein Kampf”.<br />
Das Urheberrecht selbst erlischt nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern erst 70 Jahre nach seinem Ableben.Das bedeutet, das zurzeit noch ein Urheberrecht an Hitlers umstrittenem Buch besteht und der Freistaat Bayern somit gegen eine Publikation in Deutschland vorgehen kann, wenn eine Publikation gegen das Urheberrecht verstößt. Entsprechende Schritte sind auch schon vom Freistaat angekündigt worden.<br />
Es ist sicherlich für viele überraschend, dass Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; nicht verboten wurde. Durch die millionenfache Verbreitung in Deutschland wäre aber ein großer Teil der Bevölkerung kriminalisiert worden. Bis heute finden sich in Nachlässen immer wieder Ausgaben des Buches. Daher ist der reine Besitz nicht strafbar.<br />
Die weitere Verbreitung, insbesondere der Nachdruck des Buches ist durch das Urheberrecht unterbunden worden. Es wird juristisch interessant sein, wenn im Jahr 2016 das Urheberrecht an dem Buch ausläuft. Denn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird das Werk juristisch &#8220;gemeinfrei&#8221; und darf dann frei und ohne Einschränkung von jedem verwendet werden.</p>
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		<title>Bei Verunglimpfung des Bundespräsidenten droht Haft</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Jan 2012 09:31:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespräsident]]></category>
		<category><![CDATA[Verunglimpfung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundespräsidenten Christian Wulff steht in der In der Kredit- und Medienaffäre unter Druck. Fast täglich kommt es fast täglich zu neuen Enthüllungen. Diese Enthüllungen werden auch ausgiebig auf twitter, facebook und Kommentaren im Internet diskutiert. Nutzer machen dabei zum Teil ihrem Unmut über den Bundespräsidenten sehr deutlich Luft, immer wieder kommt zu hämischen und teilweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundespräsidenten Christian Wulff steht in der In der Kredit- und Medienaffäre unter Druck. Fast täglich kommt es fast täglich zu neuen Enthüllungen.</p>
<p>Diese Enthüllungen werden auch ausgiebig auf twitter, facebook und Kommentaren im Internet diskutiert. Nutzer machen dabei zum Teil ihrem Unmut über den Bundespräsidenten sehr deutlich Luft, immer wieder kommt zu hämischen und teilweise auch schon beleidigenden Kommentaren.</p>
<p>In einem Interview, welches unter anderem im Stern, in der Zeit und der Welt erschien, hat sich Rechtsanwalt Hoesmann zu der strafbaren Verunglimpfung des Bundespräsidenten geäußert.</p>
<p><span id="more-2263"></span></p>
<p>Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten ist nach § 90 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren mit Strafe bedroht.Voraussetzung für eine Strafe ist zunächst eine öffentliche Äußerung. Als öffentliche Äußerung werden auch Kommentare bei Facebook angesehen, auch wenn diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis einsehbar ist. Äußerungen im privaten Freundeskreis fallen aber nicht darunter.Die Äußerung muss zudem geeignet sein, den Präsidenten zu verunglimpfen, dass bedeutet, die Aussage muss ihn in seiner Ehre verletzen. Wann dies der Fall ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt von den konkreten Umständen ab.Diese Tat wird nur auf Antrag des Bundespräsidenten verfolgt. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift sehr selten angewendet.  Die historischen Wurzeln dieser Norm finden in der Majestätsbeleidigung, welche in der Kaiserzeit die Beleidigung des Staatsoberhauptes unter eine besondere Strafe stellte.Präsident Wulff hat bereits einmal einen Strafantrag wegen Verunglimpfung gestellt, diesen aber dann kurz vor der Verhandlung wieder zurückgezogen. (<a title="Verunglimpfung Bundespräsident" href="&quot;http://hoesmann.eu/prozess-wegen-verunglimpfung-des-bundesprasidenten/">mehr</a>)</p>
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		<title>Streitwert bei &#8220;Fotoklau&#8221; 3000 €</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 09:15:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotoklau]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder werden Abmahnungen für die Übernahme fremder Bilder ausgesprochen. Die Berechnung der Anwaltsgebühren für den berechtigten Unterlassungsanspruch erfolgt aus dem Streitwert. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass Rechtsanwälte zum Teil sehr hohe Streitwerte für diesen verhältnismäßig geringen Verstoß aussprechen. Der Streitwert beim Fotoklau im Internet wurde jetzt auch vom OLG Köln auf 3000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder werden Abmahnungen für die Übernahme fremder Bilder ausgesprochen. Die Berechnung der Anwaltsgebühren für den berechtigten Unterlassungsanspruch erfolgt aus dem Streitwert. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass Rechtsanwälte zum Teil sehr hohe Streitwerte für diesen verhältnismäßig geringen Verstoß aussprechen.<br />
Der Streitwert beim Fotoklau im Internet wurde jetzt auch vom OLG Köln auf 3000 € festgesetzt.</p>
<p><span id="more-2260"></span></p>
<p>Das Gericht folgt damit der bereits in Berlin üblichen Rechtsansicht, nach welcher bei der unberechtigten Übernahme von Fotos auf Webseiten ein Streitwert in Höhe von 3000 € anzunehmen ist.In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde ein Foto im Rahmen einer Privatauktion auf eBay ohne die Genehmigung der Rechteinhaberin verwendet. Der Streitwert des begründeten Unterlassungsanspruchs wurde jetzt vom OLG Köln auf 3000 € festgesetzt.<br />
Quelle:OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az.  6 W 256/11</p>
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		<title>Werbende Pressemitteilung als Anzeige kennzeichnen</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 09:33:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
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		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahung]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer eine werbende Pressemitteilung übernimmt, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn eine entsprechende Kennzeichnung unterbleibt (Az. 12 O 329/11). Im Rahmen von Veröffentlichungen muss deutlich zwischen redaktionellen und gewerblichen Inhalten getrennt werden und  Werbung muss eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine werbende Pressemitteilung übernimmt, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen.<br />
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn eine entsprechende Kennzeichnung unterbleibt (Az. 12 O 329/11).<br />
<span id="more-2254"></span><br />
Im Rahmen von Veröffentlichungen muss deutlich zwischen redaktionellen und gewerblichen Inhalten getrennt werden und  Werbung muss eindeutig als solche gekennzeichnet werden.<br />
Ein neutraler Leser misst einem redaktionellen Beitrag regelmäßig eine größere Bedeutung und Beachtung, als ein eindeutig als Werbung gekennzeichneter oder zumindest zweifelsfrei als Werbung erkennbarer Beitrag. Daher muss der Beitrag so deutlich als Werbung gekennzeichnet sein, dass auch ein nur flüchtiger Leser diesen Beitrag als Werbung erkennen kann.<br />
Dies gilt auch dann, wenn eine werbende Pressemitteilung unverändert übernommen wird. Dabei genügt es nicht, dass am Ende des Artikels jeweils die Quellenangabe, welche auf den Hersteller hinweist, publiziert wird.<br />
Der Betreiber einer Webseite ist für den Inhalt verantwortlich, und wenn ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt, muss er auch für eventuelle Wettbewerbsverstöße einstehen. Daher sollten Pressemitteilungen, wenn sie stark werbende sind, entweder redaktionell bearbeitet oder deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden, um nicht in die Gefahr einer zum Teil sehr teuren Abmahnung zukommen.</p>
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