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	<title>Presserecht aktuell</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann</description>
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		<title>Untersagung von Bildaufnahmen eines SEK-Einsatzes rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 08:08:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei vorübergehend beschlagnahmt und gesichtet werden dürfen.</p>
<p>Lesen Sie den Volltext bei der Kanzlei Hoesmann &#8211; <a href="http://t.co/gRx0hfD">http://t.co/gRx0hfD</a></p>
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		<title>LG Hamburg: Unbefugte Werbung mit Hochzeitfotos</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 08:05:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Hochzeitsfotograf  die Persönlichkeitsrechte des Brautpaares verletzt, wenn er ohne dessen  Einwilligung Bilder der Hochzeit in einer Zeitschrift veröffentlicht.
Zur  Begründung des Schadensersatzes für das Brautpaar hat das Gericht  ausgeführt:
Gerade im vorliegenden Fall fällt  zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger  nicht in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Hochzeitsfotograf  die Persönlichkeitsrechte des Brautpaares verletzt, wenn er ohne dessen  Einwilligung Bilder der Hochzeit in einer Zeitschrift veröffentlicht.</p>
<p>Zur  Begründung des Schadensersatzes für das Brautpaar hat das Gericht  ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Gerade im vorliegenden Fall fällt  zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger  nicht in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung wie einem Standesamt  oder einer Kirche haben trauen lassen, sondern für diesen Moment  absichtlich einen öffentlich nicht zugänglichen und nicht einsehbaren  Raum gewählt haben, um ihre Trauung in einem privaten Kreis und nur  unter Anwesenheit von einigen wenigen geladenen Gästen abzuhalten. Der  anwesende Fotograf war von ihnen beauftragt worden, Fotos für ihren  persönlichen Gebrauch anzufertigen; es handelte sich nicht um einen  Pressefotografen. Für die Veröffentlichung eines Fotos, welches in einem  derartig intimen Rahmen aufgenommen wurde, hat die Kammer einen  deutlich höheren Wert in Ansatz gebracht, als sie es für eine Fotografie  getan hätte, die in oder vor einer öffentlich zugänglichen Einrichtung  entstanden wäre.</p></blockquote>
<p>Dem geschädigten Brautpaar wurde als  Wertersatz eine Entschädigung von 2500 EUR pro Person zugesprochen. Die  Höhe orientiert sich an den fiktiven Lizenzgebühren.</p>
<p>Volltext bei der Kanzlei Hoesmann:</p>
<p><a href="http://hoesmann.eu/veroffentlichungen/urteile/fotorecht/lg-hamburg-unbefugte-werbung-mit-hochzeitfotos/"> http://hoesmann.eu/veroffentlichungen/urteile/fotorecht/lg-hamburg-unbefugte-werbung-mit-hochzeitfotos/</a></p>
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		<title>Blumenkübel?</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 09:13:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mitteilungen der Kanzlei]]></category>
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		<category><![CDATA[Blumenkübel]]></category>
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		<description><![CDATA[Am Donnerstag Mittag machte plötzlich das Wort Blumenkübel bei Twitter die Runde.
Hintergrund war eine kleine Meldung einer münsteraner Zeitung, in welcher über einen zerstörten Blumenkübel vor einen Altersheim berichtet wurde. Bei dem Artikel handelte es sich um die ersten Gehversuche einer jungen Journalistin und das Thema ist ein typisches Sommerlochthema.
Dieses wurde von vielen zum Anlass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Donnerstag Mittag machte plötzlich das Wort Blumenkübel bei Twitter die Runde.</p>
<p>Hintergrund war eine kleine Meldung einer münsteraner Zeitung, in welcher über einen zerstörten Blumenkübel vor einen Altersheim berichtet wurde. Bei dem Artikel handelte es sich um die ersten Gehversuche einer jungen Journalistin und das Thema ist ein typisches Sommerlochthema.</p>
<p>Dieses wurde von vielen zum Anlass genommen, humorvoll über dieses Thema zu schreiben. Es entwickelte sich zu einem kleinen Hype, in Folge dessen das Wort Blumenkübel es sogar unter die Top 5 der Trendic Topics auf Twitter schaffte, eine sehr beachtliche Leistung.</p>
<p>Natürlich hat auch Rechtsanwalt Hoesmann (<a href="http://twitter.com/medienrechtler">twitter.com/medienrechtler</a>) sich dieses Themas angenommen und seine anwaltliche Dienste dem Blumenkübel angeboten &#8211; leider ohne Reaktion.</p>
<p>Einen sehr netten Überblick über diesen humoristischen Blumenkübel findet sich auf dem Blog von André Pechmann, der freundlicherweise auch das Angebot von Rechtsanwalt Hoesmann aufnahm.</p>
<p>Link: <a href="http://www.andre-pechmann.de/2010/08/05/wer-den-blumenkubel-verstand/" target="_blank">http://www.andre-pechmann.de/2010/08/05/wer-den-blumenkubel-verstand/</a></p>
<p>Mehr zum Blumenkübel bei der MZ, deren Meldung alles auslöste:<a href="http://www.muensterschezeitung.de/lokales/neuenkirchen/Internetwelle-um-einen-zerstoerten-Blumenkuebel;art997,990767" target="_blank"> http://www.muensterschezeitung.de/lokales/neuenkirchen/Internetwelle-um-einen-zerstoerten-Blumenkuebel;art997,990767</a></p>
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		<title>Kachelmann fordert 2 Millionen Euro Schmerzensgeld von „BILD“</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/kachelmann-fordert-2-millionen-euro-schmerzensgeld-von-%e2%80%9ebild%e2%80%9c/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 10:12:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der bekannte Wettermoderator Jörg Kachelmann, welcher wegen des Verdachts einer Vergewaltigung vier Monate in Untersuchungshaft saß, soll nach Medienberichten mehr als 2 Millionen Euro Schmerzensgeld von der Boulevardzeitung „BILD“ und dem Onlineportal „Bild.de“ fordern. Er sieht durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Dieses wurde unter anderem von Spiegel online und handelsblatt.com am berichtet. Die Axel Springer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der bekannte Wettermoderator Jörg Kachelmann, welcher wegen des Verdachts einer Vergewaltigung vier Monate in Untersuchungshaft saß, soll nach Medienberichten mehr als 2 Millionen Euro Schmerzensgeld von der Boulevardzeitung „BILD“ und dem Onlineportal „Bild.de“ fordern. Er sieht durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte verletzt.</p>
<p>Dieses wurde unter anderem von Spiegel online und handelsblatt.com am berichtet. Die Axel Springer AG bestätigte inzwischen den Eingang verschiedener Anwaltsschreiben, will aber alle Forderungen zurückweisen.</p>
<p>Seit der Verhaftung von Jörg Kachelmann sind durch seinen Rechtsanwalt bereits eine Reihe von einstweiligen Verfügungen erwirkt worden, mit denen er sich gegen die Veröffentlichung privater Informationen wehrte.</p>
<p>Das Verfahren gegen Jörg Kachelmann hat auch in den Medien eine Diskussion über die zulässige und angemessene Berichterstattung ausgelöst.</p>
<p>Statt vieler sei hier nur auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung verwiesen:</p>
<p><a href="http://www.sueddeutsche.de/medien/joerg-kachelmann-und-die-medien-ein-oeffentliches-geschaeft-1.982540" target="_blank">http://www.sueddeutsche.de/medien/joerg-kachelmann-und-die-medien-ein-oeffentliches-geschaeft-1.982540</a></p>
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		<title>Blitzerfotos verfassunsgrechtlich zulässig</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/blitzerfotos-verfassunsgrechtlich-zulassig/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 08:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Bundesverfassungsgericht führt zu Begründung aus:
Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner  Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck  derartiger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die polizeilichen „Blitzerfotos“ sind ein gerechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrers und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht führt zu Begründung aus:</p>
<blockquote><p>Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner  Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck  derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die  selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der  Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich  entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit  hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen.</p></blockquote>
<p><span id="more-1774"></span></p>
<blockquote><p>Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde  Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des  bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib  und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen  Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.</p></blockquote>
<blockquote><p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmenohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.</p></blockquote>
<p>Hintergund:</p>
<p>Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer  geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens  gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.</p>
<p>Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des  Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 51 / 2010</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ZAK beanstandet Fall von Schleichwerbung, einen Bericht über Robert Enke und spricht erneut Bußgelder wegen unzulässiger Gewinnspiele aus</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/zak-beanstandet-fall-von-schleichwerbung-einen-bericht-uber-robert-enke-und-spricht-erneut-busgelder-wegen-unzulassiger-gewinnspiele-aus/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 08:19:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten]]></category>
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		<category><![CDATA[TV Sender]]></category>
		<category><![CDATA[ZAK]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) in einer Pressemitteilung erklärt, wurden wieder verschiedene TV Sender wegen Verstöße gerügt.
Schleichwerbung
Wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Schleichwerbung hat ZAK eine Ausgabe der RTL II-Wissenschaftssendung „Schau Dich schlau“ beanstandet.
In der einstündigen redaktionellen Sendung wurde nach Auffassung der Experten aus den Landesmedienanstalten ein Nahrungsergänzungsprodukt im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) in einer Pressemitteilung erklärt, wurden wieder verschiedene TV Sender wegen Verstöße gerügt.</p>
<p><strong>Schleichwerbung</strong></p>
<p>Wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Schleichwerbung hat ZAK eine Ausgabe der RTL II-Wissenschaftssendung „Schau Dich schlau“ beanstandet.</p>
<p>In der einstündigen redaktionellen Sendung wurde nach Auffassung der Experten aus den Landesmedienanstalten ein Nahrungsergänzungsprodukt im redaktionellen Teil werblich dargestellt und die Zuschauer damit in die Irre geführt.</p>
<p><strong>ZAK beanstandet Enke-Nachrichtenbericht bei ProSieben</strong></p>
<p>Beanstandet wurde auch ein Nachrichtenbericht in der ProSieben-Sendung „Newstime“ über den Freitod des Fußballspielers Robert Enke. Der Beitrag enthielt Bilder von der Ankunft seiner Frau am Unglücksort. Ihre Fragen an die Polizei hatte die Redaktion untertitelt, weil sie akustisch auf dem Filmmaterial schwer verständlich waren. Mit den Aufnahmen hat der Sender nach Auffassung der Landesmedienanstalten die Persönlichkeitsrechte von Frau Enke nicht gewahrt und damit gegen journalistische Grundsätze verstoßen. ProSieben hat sich wegen des Nachrichtenbeitrages bei der ZAK entschuldigt.</p>
<p><strong>Erneut Bußgelder wegen Gewinnspielsendungen</strong></p>
<p>Wegen Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung hat die ZAK erneut Bußgelder in einer Gesamthöhe von 57.500,- Euro verhängt und ahndeten damit unter anderem den verbotenen Aufbau von Zeitdruck und die Irreführung über Auswahlverfahren und Einwahlchancen bei zwei Sendungen von Sat.1 (Quiznight, jeweils 20.000,- Euro Bußgeld), 9Live (5.000,- Euro Bußgeld) und Super RTL (Master Quiz, 12.500,- Euro Bußgeld).</p>
<p>Super RTL hat die Gewinnspielsendung „Master Quiz“ mittlerweile seit April aus dem Programm genommen, eine Wiedereinführung ist nach eigenen Angaben nicht mehr geplant.</p>
<p>Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Berlin zum Recht, nicht mit einer Person abgebildet zu werden</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/lg-berlin-zum-recht-nicht-mit-einer-person-abgebildet-zu-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 07:46:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
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		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspuch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass einem das Recht zustehen kann, nicht mit einem Dritten bildlich in Verbindung gebracht zu werden.
In dem Verfahren hat sich ein Hamburger Doktorand erfolgreich dagegen gewehrt, nicht mit dem umstrittenen Ex-Senator Roland Schill bildlich „in eine Ecke gestellt“ zu werden und die erneute Veröffentlichung eines Bildes, welches ihn mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass einem das Recht zustehen kann, nicht mit einem Dritten bildlich in Verbindung gebracht zu werden.</p>
<p>In dem Verfahren hat sich ein Hamburger Doktorand erfolgreich dagegen gewehrt, nicht mit dem umstrittenen Ex-Senator Roland Schill bildlich „in eine Ecke gestellt“ zu werden und die erneute Veröffentlichung eines Bildes, welches ihn mit dem Ex-Senator zeigt, im Wege der Unterlassungsklage verbieten lassen. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit der fehlenden Einverständniserklärung des Klägers und der mangelnden zeitgeschichtlichen Relevanz des Vorgangs.</p>
<p>Es verneint jedoch einen generellen Unterlassungsanspruch, sondern untersagt nur die Nutzung des konkreten Bildes und hat ebenfalls den geforderten Schadensersatz für die Veröffentlichung abgelehnt.</p>
<p>Urteil im Volltext:</p>
<p><a href="http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/presserecht/lg-berlin-zum-recht-nicht-mit-einer-anderen-person-abgebildet-zu-werden/" target="_self">http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/presserecht/lg-berlin-zum-recht-nicht-mit-einer-anderen-person-abgebildet-zu-werden/</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fotos von Gutachtern sind urheberrechtlich geschützt</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/fotos-von-gutachtern-sind-urheberrechtlich-geschutzt/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 07:48:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Restwertbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof  hat mit einem Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR  68/08) entschieden, dass die von einem Sachverständigen im Rahmen eines  Gutachtens gefertigten Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen und  nicht ohne seine Zustimmung ins Internet gestellt werden dürfen.
In  dem Fall ging es um die Fotos eines Sachverständigen, der ein Gutachten  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof  hat mit einem Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR  68/08) entschieden, dass die von einem Sachverständigen im Rahmen eines  Gutachtens gefertigten Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen und  nicht ohne seine Zustimmung ins Internet gestellt werden dürfen.</p>
<p>In  dem Fall ging es um die Fotos eines Sachverständigen, der ein Gutachten  über ein verunfalltes Fahrzeug im Auftrag der Geschädigten erstellt  hatte. In diesem Gutachten ging es um die Reparaturkosten, den  Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Zudem befanden sich in dem  Gutachten, wie mittlerweile üblich, auch Fotos des verunfallten  Fahrzeugs.</p>
<p><span id="more-1759"></span></p>
<p><img title="Weiterlesen..." src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><img title="Weiterlesen..." src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<p>Das  Gutachten wurde bei der Versicherung des Unfallverursachers  eingereicht. Die Versicherung stellte die Fotografien zusammen mit den  Fahrzeugdaten in eine Fahrzeug-Restwertbörse ein. In einer solchen Börse  können gewerbliche Käufer Angebote für beschädigte Fahrzeuge abgeben.  Versicherer nutzen solche Restwertbörsen zwecks Überprüfung, ob die von  den Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.</p>
<p>Der  BGH entschied, dass die Versicherung grundsätzlich nicht berechtigt  ist, in einem solchen Gutachten  enthaltene Bilder ohne Einwilligung des  Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen.</p>
<p>Mit  diesem Urteil ist die seit langen Jahren offene</p>
<p>Frage und häufig  von kritisierte Praxis der  Versicherungen geklärt, wonach Fotos künftig  nicht mehr ohne Einwilligung derart veröffentlicht werden dürfen.</p>
<p>Quelle:  <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=47b801fce6d2656931866ef1315f1074&amp;nr=52373&amp;pos=12&amp;anz=25" target="_blank">BGH</a></p>
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		<title>AG Augsburg:  Veröffentlichung von Hochzeitsbildern</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 08:16:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Brautpaar]]></category>
		<category><![CDATA[Fotograf]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Nutzungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Veröffentlichung von Hochzeitsbildern führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Brautpaar und dem Fotografen. Mal wehrt sich der Fotograf gegen eine Veröffentlichung seiner Bilder durch das Brautpaar oder das Brautpaar ist seinerseits nicht mit einer Veröffentlichung der Bilder einverstanden.
In dem Fall vor dem Amtsgericht Augsburg wehrte sich ein Brautpaar gegen die weitere Veröffentlichung ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Veröffentlichung von Hochzeitsbildern führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Brautpaar und dem Fotografen. Mal wehrt sich der Fotograf gegen eine Veröffentlichung seiner Bilder durch das Brautpaar oder das Brautpaar ist seinerseits nicht mit einer Veröffentlichung der Bilder einverstanden.</p>
<p>In dem Fall vor dem Amtsgericht Augsburg wehrte sich ein Brautpaar gegen die weitere Veröffentlichung ihrer Bilder durch den Fotografen.</p>
<p>Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt.</p>
<p><span id="more-1755"></span></p>
<p>Es erfolgte eine weitere Veröffentlichung in einer dritten Zeitschrift.</p>
<p>Die Kläger behaupten, sie hätten nur der Veröffentlichung in den ersten beiden Zeitschriften zugestimmt. Da sie wegen der Veröffentlichung mit voller Namensnennung Probleme im Betrieb bekommen hätten und zudem ein Betrag von 100,-€ nicht bezahlt worden sei, hätten sie dem Beklagten gesagt, dass sie keine Veröffentlichung mehr wünschen. Sie sind der Auffassung, wegen der unerlaubten Veröffentlichung ein Schmerzensgeld von mindestens 3000,-€ und den Ersatz der für die Unterlassungserklärung wegen Weitergabe/Veröffentlichung von Fotos angefallenen Kosten verlangen zu können.</p>
<p>Der Beklagte behauptet, das Einverständnis der Kläger mit der Mehrfachverwertung habe vorgelegen. Er habe als Berufsfotograf die Bilder deshalb kostenlos gemacht. Sie hätten ansonsten mindestens 500,-€ gekostet.</p>
<p>Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht war aufgrund sämtlicher Umstände davon überzeugt, dass die Kläger und der Beklagte vereinbart hatten, die Fotos unentgeltlich zu machen im Gegenzug zur Zustimmung der Kläger zur Verwertung.</p>
<p>Anmerkung:</p>
<p>Um eine Rechtssicherheit zu haben, sollten Fotografen sich im Vorfeld mit dem Brautpaar genau absprechen, welche Rechte an den Fotos verbleiben oder nicht. Zudem kann, gerade bei Berufsfotografen, nur dazu geraten werden, sich auch bei einem Rechtsanwalt über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/10 des Amtsgerichts Augsburg</p>
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		<title>Bauer Verlag unterliegt im Streit um Fotografenverträge</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 07:52:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[312 O 703/09]]></category>
		<category><![CDATA[Bauer Media Group]]></category>
		<category><![CDATA[Bauer Verlag]]></category>
		<category><![CDATA[DJV]]></category>
		<category><![CDATA[Fotograf]]></category>
		<category><![CDATA[Fotojournalisten]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Journalistenverband]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Journalisten-Verband und die dju in ver.di haben vor dem Landgericht Hamburg einen Rechtsstreit über die Heinrich Bauer Achat KG gewonnen.
Nach dem Urteil des LG Hamburg (Az. 312 O 703/09) sind wesentliche Regelungen in den neuen Bauer-Verträgen mit freien Fotojournalistinnen rechtswidrig und unwirksam.
Unter anderem verwirft das Gericht einen Passus als rechtswidrig, der die Honorarbedingungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Journalisten-Verband und die dju in ver.di haben vor dem Landgericht Hamburg einen Rechtsstreit über die Heinrich Bauer Achat KG gewonnen.</p>
<p>Nach dem Urteil des LG Hamburg (Az. 312 O 703/09) sind wesentliche Regelungen in den neuen Bauer-Verträgen mit freien Fotojournalistinnen rechtswidrig und unwirksam.</p>
<p>Unter anderem verwirft das Gericht einen Passus als rechtswidrig, der die Honorarbedingungen des Verlages zu Lasten seiner Freien stark eingeschränkt hat.</p>
<p><span id="more-1749"></span></p>
<p>In dem Passus wurde mit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars sämtliche Leistungen und Rechte für Nutzungen der Bauer Media Group abgegolten. Ebenso untersagte das Gericht die Bedingung, wonach mit dem Pauschalhonorar auch unbekannte Nutzungsarten und die Nutzung durch kooperierende Dritte bezahlt sein sollten.</p>
<p>Die monierten Bedingungen des Verlags wurden vom Gericht als nicht angemessen eingestuft. Untersagt hat das Gericht auch eine Klausel, wonach Schadensersatzansprüche des Urhebers wegen der unterlassenen Urhebernennung ausgeschlossen sein sollten, auch wenn sie auf fahrlässigem Handeln des Verlags beruhten.</p>
<p>Schließlich hat das Gericht auch die vom Verlag verwendete Haftungsklausel für rechtswidrig erklärt. Danach sollten die Fotografen den Verlag von allen ihm durch Dritte rechtskräftig auferlegten Kosten freistellen.</p>
<p>Bereits im Sommer 2009 unterlag der Bauer Verlag in einem ähnlichen Verfahren.</p>
<p><a href="http://www.presserecht-aktuell.de/lg-hamburg-verbietet-buy-out-klausel/" target="_self">http://www.presserecht-aktuell.de/lg-hamburg-verbietet-buy-out-klausel/</a></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des DJV</p>
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