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	<title>Presserecht aktuell &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>&#8220;Bild im Bild&#8221; &#8211; auch Fotos im Hintergrund sind geschützt</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 08:54:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bild im Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Hintergrundbild]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein bekannter deutscher Sänger hat auf einem Bild ein Bild seiner Kinder gezeigt. Der Rechteinhaber des gezeigten &#8220;Kinderbildes&#8221; hat der Verwertung nicht zugestimmt. Mit der Veröffentlichung des Bildes wurde gegen das Urheberrecht verstoßen, da auch kleinere Fotos in einem anderem Bild einen urheberrechtlichen Schutz genießen, wie das Kammergericht Berlin entschied. (Urteil vom 15.06.10, Az. 5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein bekannter deutscher Sänger hat auf einem Bild ein Bild seiner Kinder gezeigt. Der Rechteinhaber des gezeigten &#8220;Kinderbildes&#8221; hat der Verwertung nicht zugestimmt.<br />
Mit der Veröffentlichung des Bildes wurde gegen das Urheberrecht verstoßen, da auch kleinere Fotos in einem anderem Bild einen urheberrechtlichen Schutz genießen, wie das Kammergericht Berlin entschied. (Urteil vom 15.06.10, Az. 5 U 35/08)<br />
Das Gericht in Berlin führt zur Begründung aus, dass hier insbesondere kein &#8220;Bildzitat&#8221; vorliegt:</p>
<blockquote><p>Selbst wenn (&#8230;) das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) nicht zugute, da es jedenfalls (&#8230;) an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete &#8220;Auseinandersetzung&#8221; mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.</p></blockquote>
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		<title>One-Clickhoster Megaupload durch FBI geschlossen &#8211; was haben die Nutzer zu befürchten?</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:12:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Filehoster]]></category>
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		<category><![CDATA[Nutzer]]></category>
		<category><![CDATA[One-Clickhoster]]></category>

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		<description><![CDATA[Der bekannte One-Clickhoster &#8220;Megaupload&#8221; wurde durch die US-Justiz Behörde geschlossen. Wie Spiegel online berichtet, laufen gegen den Inhaber des Filehoster Kim Schmitz, der sich selbst Kim Dotcom nennt, und weitere Verdächtiger umfangreicher Ermittlungen. Unter anderem wurden auch umfangreiche Daten sichergestellt. Hinter dem Verbot steht die Unterhaltungsindustrie. Diese macht einen umfangreichen Schaden durch die Filehostern gelten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Megaupload" src="http://hoesmann.eu/wp-content/uploads/2012/01/megaupload.jpg" alt="Megaupload" width="150" height="126" />Der bekannte One-Clickhoster &#8220;Megaupload&#8221; wurde durch die US-Justiz Behörde geschlossen. Wie Spiegel online berichtet, laufen gegen den Inhaber des Filehoster Kim Schmitz, der sich selbst Kim Dotcom nennt, und weitere Verdächtiger umfangreicher Ermittlungen. Unter anderem wurden auch umfangreiche Daten sichergestellt.<br />
Hinter dem Verbot steht die Unterhaltungsindustrie. Diese macht einen umfangreichen Schaden durch die Filehostern gelten. Bei Megaupload können, wie auch bei anderen Diensten dieser Art, wie zum Beispiel Rapidshare oder Upload Dateien jeder Art hochgeladen und anderen zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p>Diese Filehoster werden immer genutzt, um bewusst aktuelle Kinofilme, Musikalben und andere urheberrechtlich geschützte Werke Dritten zur Verfügung zu stellen.Die Rechtslage ist dabei in Deutschland umstritten.</p>
<p><strong>Was haben die Nutzer zu fürchten?</strong></p>
<p><strong><span id="more-2273"></span><br />
</strong></p>
<p>Interessant ist die Frage, ob die Nutzer dieser Filehoster jetzt auch mit Konsequenzen rechnen müssen.</p>
<p>Konzentrieren sich die Ermittlungen der Justiz bislang nur gegen die Betreiber selbst und nicht gegen die Nutzer, können durch die umfangreiche Beschlagnahme der Server sicherlich nun auch leicht die Nutzerdaten herausgefunden werden.Viele Nutzer nutzen einen Premiumzugang zu dem System und bezahlen dafür auch Geld, welches sie in vielen Fällen per Kreditkarte überweisen. Somit ist es für die Ermittlungsbehörden leicht, die entsprechenden Nutzer zu ermitteln.<br />
Bei den Nutzern muss man unterscheiden zwischen den Benutzern, die ganz bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben und denen, die es sich nur heruntergeladen haben.<br />
Die Nutzer, welche bewusst urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen haben, verstoßen gegen das Urheberrecht, da in dem Hochladen ein Verbreiten im Sinne des Urheberrechts vorliegt. Da dieses ohne Zustimmung des Rechteinhabers verboten ist, kann dieser gegen den entsprechenden Nutzer vorgehen und unter anderem auch Schadensersatz verlangen.<br />
Etwas anderes ist jedoch der Nutzer, der sich bewusst ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen hat. Dieser hat es nicht weiter verbreitet, sondern sich nur eine einzige Kopie gezogen. Er hat es aber nicht Dritten zur Verfügung gestellt. Juristisch entscheidend, und auch aufgrund des Schadensersatzes teuer, ist aber das Verbreiten eines Werkes.<br />
Da bis heute noch kein Nutzer belangt wurde, der sich nur eine einzige Kopie heruntergeladen hat, kann nicht gesagt werden, wie dies von den Richtern beurteilt werden wird.<br />
Die Kopie selbst muss nach den Regeln des Urheberrechts vergütet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den üblichen Lizenzbestimmungen, welche sich in einem solchen Fall an dem Verkaufspreis der im Handel erhältlichen DVD orientieren würde. Nur dann, wenn ein gewerbliches Ausmaß bei der Nutzung erreicht worden ist, wäre eine entsprechend höhere Zahlung möglich.<br />
Ob es zu solchen Ermittlungen gegen die einzelnen Nutzer kommen wird, lässt sich zurzeit noch gar nicht sagen. Es wird interessant zu beobachten, ob und wie die Unterhaltungsindustrie gegen die einzelnen Nutzer vorgehen wird.<br />
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.<br />
E-Mail <a href="mailto:office@hoesmann.eu">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Telefon 030 956 07 177</p>
<p>Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann auch für Medienanfragen und Interviews zu diesem Thema zur Verfügung.</p>
<p><a title="Kontakt" href="http://hoesmann.eu/kontakt/">Kontakt</a></p>
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		<title>Hitler Buch &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder verkauft werden</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/hitler-buch-soll-wieder-verkauft-werden/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adolf Hitler]]></category>
		<category><![CDATA[Hitler]]></category>
		<category><![CDATA[Mein Kampf]]></category>

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		<description><![CDATA[Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder in Deutschland verkauft werden. Der britischer Verleger Peter McGee plant, das Buch wieder in Deutschland zu verkaufen. Dabei soll Buch nicht als Ganzes, sondern in nur in Auszügen gedruckt werden. Je nach Umfang der Auszüge würde er zwar gegen das Urheberrecht verstoßen, sich aber nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; soll wieder in Deutschland verkauft werden. Der britischer Verleger Peter McGee plant, das Buch wieder in Deutschland zu verkaufen. Dabei soll Buch nicht als Ganzes, sondern in nur in Auszügen gedruckt werden.</p>
<p>Je nach Umfang der Auszüge würde er zwar gegen das Urheberrecht verstoßen, sich aber nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Das Buch wurde zu keiner Zeit indiziert und als ein wie auch immer strafbares Werk eingestuft. Der reine Besitz von Hitlers Buch ist somit straflos.</p>
<p>Trotzdem ist das Buch urheberrechtlich geschützt.</p>
<p><span id="more-2265"></span></p>
<p>Nach dem 2. Weltkrieg wurde dem Freistaat Bayern als Rechtsnachfolger das Privatvermögen von Adolf Hitler übertragen.Zu diesem Vermögen gehörte auch das Urheberrecht an Hitlers “Mein Kampf”.<br />
Das Urheberrecht selbst erlischt nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern erst 70 Jahre nach seinem Ableben.Das bedeutet, das zurzeit noch ein Urheberrecht an Hitlers umstrittenem Buch besteht und der Freistaat Bayern somit gegen eine Publikation in Deutschland vorgehen kann, wenn eine Publikation gegen das Urheberrecht verstößt. Entsprechende Schritte sind auch schon vom Freistaat angekündigt worden.<br />
Es ist sicherlich für viele überraschend, dass Hitlers &#8220;Mein Kampf&#8221; nicht verboten wurde. Durch die millionenfache Verbreitung in Deutschland wäre aber ein großer Teil der Bevölkerung kriminalisiert worden. Bis heute finden sich in Nachlässen immer wieder Ausgaben des Buches. Daher ist der reine Besitz nicht strafbar.<br />
Die weitere Verbreitung, insbesondere der Nachdruck des Buches ist durch das Urheberrecht unterbunden worden. Es wird juristisch interessant sein, wenn im Jahr 2016 das Urheberrecht an dem Buch ausläuft. Denn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird das Werk juristisch &#8220;gemeinfrei&#8221; und darf dann frei und ohne Einschränkung von jedem verwendet werden.</p>
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		<title>Streitwert bei &#8220;Fotoklau&#8221; 3000 €</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 09:15:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotoklau]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder werden Abmahnungen für die Übernahme fremder Bilder ausgesprochen. Die Berechnung der Anwaltsgebühren für den berechtigten Unterlassungsanspruch erfolgt aus dem Streitwert. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass Rechtsanwälte zum Teil sehr hohe Streitwerte für diesen verhältnismäßig geringen Verstoß aussprechen. Der Streitwert beim Fotoklau im Internet wurde jetzt auch vom OLG Köln auf 3000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder werden Abmahnungen für die Übernahme fremder Bilder ausgesprochen. Die Berechnung der Anwaltsgebühren für den berechtigten Unterlassungsanspruch erfolgt aus dem Streitwert. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass Rechtsanwälte zum Teil sehr hohe Streitwerte für diesen verhältnismäßig geringen Verstoß aussprechen.<br />
Der Streitwert beim Fotoklau im Internet wurde jetzt auch vom OLG Köln auf 3000 € festgesetzt.</p>
<p><span id="more-2260"></span></p>
<p>Das Gericht folgt damit der bereits in Berlin üblichen Rechtsansicht, nach welcher bei der unberechtigten Übernahme von Fotos auf Webseiten ein Streitwert in Höhe von 3000 € anzunehmen ist.In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde ein Foto im Rahmen einer Privatauktion auf eBay ohne die Genehmigung der Rechteinhaberin verwendet. Der Streitwert des begründeten Unterlassungsanspruchs wurde jetzt vom OLG Köln auf 3000 € festgesetzt.<br />
Quelle:OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az.  6 W 256/11</p>
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		<title>1400 Filesharing-Klagen beim AG München</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/1400-filesharing-klagen-beim-ag-munchen/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 08:52:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG München]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer Pressemitteilung hat das Amtsgericht München am 16. November 2011 mitgeteilt, dass zurzeit 1400 Klagen wegen Filesharing dort anhängig sind. Es geht hier immer um die Frage des zu zahlenden Schadensersatzes für das Herunterladen bzw. Anbieten von Musik oder Filmen über Tauschbörsen. Das Amtsgericht München hält diese Klagen grundsätzlich für begründet und weist in ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Pressemitteilung hat das Amtsgericht München am 16. November 2011 mitgeteilt, dass zurzeit 1400 Klagen wegen Filesharing dort anhängig sind. Es geht hier immer um die Frage des zu zahlenden Schadensersatzes für das Herunterladen bzw. Anbieten von Musik oder Filmen über Tauschbörsen.<br />
Das Amtsgericht München hält diese Klagen grundsätzlich für begründet und weist in ihrer Pressemitteilung auf die möglichen Kosten einer Verurteilung hin.<br />
Der Inhalt dieser Pressemitteilung ist aus mehreren Gründen zumindest bedenklich.</p>
<p><span id="more-2236"></span><br />
Zum einen werden falsche Gesetzestexte zitiert. Die Deckelung der Abmahnkosten ist § 97 a und nicht wie vom Amtsgericht behauptet, in § 97 Abs. 2 geregelt. Zudem ist diese Regelung erst seit 2009 und nicht wie vom Amtsgericht beschrieben seit 2008 in Kraft.</p>
<p>Zudem ist es keinesfalls so, dass die Meinung des Amtsgericht München die einzig richtig wäre. Zahlreiche andere Gerichte entscheiden anders als das Amtsgericht München.<br />
Gleichwohl stellt es für den Betroffenen natürlich ein hohes Risiko dar, wenn er eine entsprechende Abmahnung bekommen hat, infolge dieser Abmahnung später auch verklagt zu werden, wenn kein Vergleich geschlossen wird. Leider kann sich die Gegenseite das Gericht aussuchen, wo sie klagen will; und wenn man sich die Pressemitteilung des AG München anschaut, werden wohl auch in Zukunft die Klagen bei dem dortigen Gericht anhängig gemacht werden.<br />
Daher ist im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Tauschbörsen unbedingt anwaltlicher Rat einzuholen.</p>
<p>Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben -<a title="Hilfe bei Abmahungen" href=" http://hoesmann.eu/abmahnung/"> http://hoesmann.eu/abmahnung/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: AG München Pressemitteilung 54/11</p>
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