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	<title>Presserecht aktuell &#187; Presserecht</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>Werbende Pressemitteilung als Anzeige kennzeichnen</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 09:33:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer eine werbende Pressemitteilung übernimmt, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn eine entsprechende Kennzeichnung unterbleibt (Az. 12 O 329/11). Im Rahmen von Veröffentlichungen muss deutlich zwischen redaktionellen und gewerblichen Inhalten getrennt werden und  Werbung muss eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine werbende Pressemitteilung übernimmt, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen.<br />
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn eine entsprechende Kennzeichnung unterbleibt (Az. 12 O 329/11).<br />
<span id="more-2254"></span><br />
Im Rahmen von Veröffentlichungen muss deutlich zwischen redaktionellen und gewerblichen Inhalten getrennt werden und  Werbung muss eindeutig als solche gekennzeichnet werden.<br />
Ein neutraler Leser misst einem redaktionellen Beitrag regelmäßig eine größere Bedeutung und Beachtung, als ein eindeutig als Werbung gekennzeichneter oder zumindest zweifelsfrei als Werbung erkennbarer Beitrag. Daher muss der Beitrag so deutlich als Werbung gekennzeichnet sein, dass auch ein nur flüchtiger Leser diesen Beitrag als Werbung erkennen kann.<br />
Dies gilt auch dann, wenn eine werbende Pressemitteilung unverändert übernommen wird. Dabei genügt es nicht, dass am Ende des Artikels jeweils die Quellenangabe, welche auf den Hersteller hinweist, publiziert wird.<br />
Der Betreiber einer Webseite ist für den Inhalt verantwortlich, und wenn ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt, muss er auch für eventuelle Wettbewerbsverstöße einstehen. Daher sollten Pressemitteilungen, wenn sie stark werbende sind, entweder redaktionell bearbeitet oder deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden, um nicht in die Gefahr einer zum Teil sehr teuren Abmahnung zukommen.</p>
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		<title>Eva Hermann verliert Rechtsstreit wegen umstrittener Äußerungen</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 07:12:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die ehemalige Tagesschausprecherin und Buchautorin Eva Hermann hat vor dem BGH eine Niederlage im Streit um eine Äußerung zur Familienpolitik und Nazi-Zeit erlitten.In dem Rechtsstreit ging es um ein Zitat von Frau Herman aus einer Pressekonferenz, welches ihrer Ansicht nach durch das &#8220;Hamburger Abendblatt&#8221; falsch wiedergegeben worden ist und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ehemalige Tagesschausprecherin und Buchautorin Eva Hermann hat vor dem BGH eine Niederlage im Streit um eine Äußerung zur Familienpolitik und Nazi-Zeit erlitten.In dem Rechtsstreit ging es um ein Zitat von Frau Herman aus einer Pressekonferenz, welches ihrer Ansicht nach durch das &#8220;Hamburger Abendblatt&#8221; falsch wiedergegeben worden ist und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg, wurde jedoch jetzt letztinstanzlich durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.<br />
<span id="more-2059"></span>Hintergrund war eine Äußerung Hermanns auf einer Pressekonferenz im Jahre 2007, in welcher sie ihr Buch &#8220;Das Prinzip Arche Noah &#8211; warum wir die Familie retten müssen&#8221; präsentierte.Im Rahmen dieser Pressekonferenz äußerte sie sich wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das &#8211; alles was wir an Werten hatten &#8211; es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle &#8211; aber es ist eben auch das, was gut war &#8211; das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt &#8211; das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.&#8221;</p></blockquote>
<p>In der Ausgabe des &#8220;Hamburger Abendblatts&#8221; vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:</p>
<blockquote><p>&#8220;&#8221;Das Prinzip Arche Noah&#8221; sei wieder ein &#8220;Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft&#8221;, heißt der Klappentext.&#8221; Die Autorin, &#8220;die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen &#8220;im Begriff sind, aufzuwachen&#8221;, dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der &#8220;Existenzsicherung&#8221;. Und dafür haben sie ja den Mann, der &#8220;kraftvoll&#8221; zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat jetzt letztinstanzlich entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt.<br />
Zur Begründung führt das Gericht aus:Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann:</span></p>
<p>Dieses Urteil zeigt wieder einmal deutlich, wie schwierig die richtige Wiedergabe von Zitaten ist und welche juristischen Fallstricke lauern können, wenn Zitate verfälscht wiedergegeben werden. Wann jedoch eine solche Verfälschung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht im Vorfeld mit Bestimmtheit sagen. In dem Verfahren von Eva Herman sieht man, wie verschieden Gerichte denselben Sachverhalt werten können. Daher ist es für Journalisten wichtig, gerade wenn es um sensible Themen wie Nationalsozialismus geht, genau zu arbeiten und möglichst unverfälscht eine Äußerung wiederzugeben, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.<br />
Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen gerne als kompetenter Partner zur Seite, wenn Sie Fragen zum Presse- und Medienrecht haben. Kontakt <a href="mailto:office@hoesmann.eu">office@hoesmann.eu</a> oder 030 23 27 09 83 &#8211; der Erstkontakt ist bei uns kostenlos.</p>
<p>Quelle, BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 &#8211; VI ZR 262/09</p>
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		<title>Rügen des Presserats</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 14:57:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Presserat hat erneut mehrere gegen verschiedene Zeitungen und Zeitschriften Ausgabe gesprochen. Unter anderem wurde die Zeitschrift VIEL SPASS öffentlich für einen spekulativen Bericht über den Fußball-Profi Michael Ballack gerügt. Die Zeitschrift hatte unter der Überschrift „Ehe-Drama“ spekuliert, ob Michael Ballack ein geheimes Doppel-Leben mit einer anderen Frau führe. Berichtet wurde über seinen Auftritt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat erneut mehrere gegen verschiedene Zeitungen und Zeitschriften Ausgabe gesprochen.</p>
<p>Unter anderem wurde die Zeitschrift VIEL SPASS öffentlich für einen spekulativen Bericht über den Fußball-Profi Michael Ballack gerügt. Die Zeitschrift hatte unter der Überschrift „Ehe-Drama“ spekuliert, ob Michael Ballack ein geheimes Doppel-Leben mit einer anderen Frau führe. Berichtet wurde über seinen Auftritt für eine Hilfsorganisation. Anlass für spekulative Fragen und Feststellungen gab der Redaktion ein gemeinsames öffentliches Auftreten von Ballack mit einer als „unbekannte Begleiterin“ titulierten Repräsentantin dieser Organisation. Der Beschwerdeausschuss war der Ansicht, dass die Redaktion die aufgestellten Behauptungen („Ehe-Drama“, „Doppel-Leben“) nicht belegen kann. Die nicht durch hinreichende Tatsachen gestützte, moralisch abwertende Berichterstattung ist dazu geeignet, die Persönlichkeitsrechte und die Ehre von Ballack, seiner Frau sowie der betroffenen Mitarbeiterin der Hilfsorganisation zu verletzen.</p>
<p><span id="more-2057"></span></p>
<p>Ferner wurden wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten die BILD (Berlin) und BILD-Online für drei Berichte über Straftaten, die ungepixelte Fotos mutmaßlicher Täter enthielten, mit nicht-öffentliche Rügen belegt. Der Presserat sah in keinem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung. In einem Fall hatte BILD-Online über die Vorwürfe gegen einen Mann berichtet, der seine Tochter und zwei seiner Stiefkinder missbraucht haben soll. Im zweiten Fall ging es bei BILD-Online um eine Berichterstattung über eine junge Frau, die ihre Mutter erschlagen haben soll. Im dritten Fall schilderten Bild (Berlin) und BILD-Online die Entführung einer Vierjährigen in Kleinmachnow.</p>
<p>Die Trennung von Werbung und Redaktion ist ebenfalls Anlass mehrerer Rügen gewesen.Wegen Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die Zeitschrift PREMIUS sowie die RHEINISCHE POST und die BAYERISCHE STAATSZEITUNG gerügt.<br />
PREMIUS hatte unter der Überschrift, Familienzeit mit viel Gefühl‘ einen Beitrag über die Robinson-Ferienclubs veröffentlicht. Der Artikel enthielt eine Vielzahl positiver Aussagen wie  z. B. „Glücklich, wer sich auf die Verwöhnexperten von Robinson freuen darf“ oder auch „… immer fühlt sich der Gast so willkommen und umsorgt wie im Schoß einer großen Familie.“ Mit solchen Formulierungen aus der Sprache der Werbung wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung deutlich überschritten.<br />
Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschuss in einem Artikel unter dem Titel „Urlaub im Luxusbus“. Die RHEINISCHE POST hatte darin ohne erkennbaren aktuellen Anlass ausführlich und ausschließlich lobend über ein Busunternehmen berichtet. Am Ende des Beitrages wurden eine Telefonnummer und die Adresse einer Website veröffentlicht, unter der ein Reisekatalog des Anbieters bestellt werden kann. In derselben Ausgabe  veröffentlichte die Zeitung eine Werbeanzeige des Busunternehmens sowie ein Verlags-Gewinnspiel, das sich auf die Anzeige bezog.<br />
Gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen hat auch die BAYERISCHE STAATSZEITUNG. In einem Beitrag unter der Überschrift „Maßgeschneiderte Lösung durch erfahrene Anwälte“ stellte ein Mitarbeiter einer Wirtschaftskanzlei seinen Arbeitgeber vor. Die Veröffentlichung enthielt neben den Kontaktdaten der Kanzlei auch eindeutig werbliche Aussagen wie „… erhalten unsere Mandanten exzellente Rechtsberatung und Service auf höchstem Niveau“, mit denen ebenfalls die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde.</p>
<p>Quelle: Presserat.de</p>
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		<title>Werbung mit Testurteilen</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 09:57:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Werbung mit Testurteilen sind viele juristische Feinheiten zu beachten. Werden diese nicht beachtet, droht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Neben dem Inhalt der Testurteile ist es auch wichtig, juristisch korrekt auf die Fundstelle der Testurteile hinzuweisen. Die Fundstätte muss angegeben werden, um den Verbraucher zu ermöglichen, sich näher über Textinhalt und Testergebnis informieren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Werbung mit Testurteilen sind viele juristische Feinheiten zu beachten. Werden diese nicht beachtet, droht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.<br />
Neben dem Inhalt der Testurteile ist es auch wichtig, juristisch korrekt auf die Fundstelle der Testurteile hinzuweisen.<br />
<span id="more-2046"></span></p>
<p>Die Fundstätte muss angegeben werden, um den Verbraucher zu ermöglichen, sich näher über Textinhalt und Testergebnis informieren zu können.<br />
Wie dieser Fundstellennachweis konkret auszusehen hat, wurde kürzlich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 2 U 170/10) entschieden, auf welches Prof. Schweitzer hingewiesen hat.<br />
Die Fundstellenangabe muss leicht auffindbar und auch als solche er erkennbar sein. Auch hinsichtlich der Lesbarkeit sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. So ist bei der Lesbarkeit auf den normalsichtigen dem Betrachter abzustellen. Dieser muss die Fundstelle ohne Konzentration und Anstrengung lesen können, was konkret bedeutet, dass eine Schriftgröße von sechs nicht unterschritten wird.</p>
<p>Wenn Sie Fragen zum Medienrecht und der korrekten Gestaltung einer Werbeanzeige haben, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne persönlich zur Verfügung.<br />
Die Kanzlei Hoesmann berät Sie bundesweit &#8211; der telefonische Erstkontakt ist bei uns kostenlos.</p>
<p>Kontakt<br />
030 23 27 09 83<br />
th@hoesmann.eu</p>
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		<title>Spinger mahnt Zitate ab</title>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 08:55:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Online Magazin Telepolis berichtet, mahnt der Axel-Springer Konzern zur Zeit Webseiten-Betreiber ab, welche ohne Zustimmung Zitate aus einer Springer Veröffentlichung übernommen haben. Dabei werden pro Zitat nach Angaben von Telepolis Kosten in Höhe von 300 EUR bis 500 EUR geltend gemacht. In dem konkreten Fall ging es um ein Zitat in einer Länge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie das Online Magazin Telepolis berichtet, mahnt der Axel-Springer Konzern zur Zeit Webseiten-Betreiber ab, welche ohne Zustimmung Zitate aus einer Springer Veröffentlichung übernommen haben. Dabei werden pro Zitat nach Angaben von Telepolis Kosten in Höhe von 300 EUR bis 500 EUR geltend gemacht.<br />
In dem konkreten Fall ging es um ein Zitat in einer Länge von 397 Zeichen. Hier ist sicherlich fraglich, ob ein solche kurzes Zitat schon die für das Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe erreicht hat und ob das Zitat selbst nicht durch die Zitatregeln des Urheberrechts abgedeckt ist. Zum Vergleich, dieser kurze Text hat eine Länge von 1031 Zeichen.</p>
<p>Wenn Sie Fragen zum Zitat- oder Urheberrecht oder eine Abmahung wegen der vermeintlichen Verletzung eines Urheberrechts erhalten haben, steht Ihnen die Kanzlei Hoesmann gerne als kompetenter Partner für Ihre medienrechtliche Fragen zur Verfügung.<br />
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf &#8211; wir sind bundesweit tätig und der Erstkontakt ist bei uns kostenlos!</p>
<p>Quelle: Telepolis</p>
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