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	<title>Presserecht aktuell &#187; Pressekodex</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>Presserat lehnt Beschwerde gegen Spiegel wegen Wikileaks Exklusiv-Geschichte ab</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 08:51:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Presserat hat eine Beschwerde gegen den Spiegel wegen der exklusiven Berichterstattung und dem Zugang zu den geheimen Wikileaks Dokumenten abgelehnt. Eine Journalistin hatte sich beim Deutschen Presserat über diese Berichterstattung beschwert, der Spiegel einen exklusiven Zugang zu den Dokumenten hatte und dadurch eine Monopolstellung einnehme. Hintergrund waren die Enthüllungen von geheimen oder vertraulichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat eine Beschwerde gegen den Spiegel wegen der exklusiven Berichterstattung und dem Zugang zu den geheimen Wikileaks Dokumenten abgelehnt.</p>
<p>Eine Journalistin hatte sich beim Deutschen Presserat über diese Berichterstattung beschwert, der Spiegel einen exklusiven Zugang zu den Dokumenten hatte und dadurch eine Monopolstellung einnehme.<br />
Hintergrund waren die Enthüllungen von geheimen oder vertraulichen Dokumenten des amerikanischen Außenministeriums über die Webseite von Wikileaks.</p>
<p><span id="more-1994"></span><br />
Der Spiegel, die New York Times, der Guardian, El Pais und Le Monde hatten diese Dokumente exklusiv von Wikileaks vor der Veröffentlichung erhalten.<br />
Die Journalistin monierte, dass andere Journalisten mangels Zugang zu den Unterlagen nicht berichten haben können. Das Magazin entgegnete mit dem Hinweis darauf, es weder zur Bedingung für eine Zusammenarbeit mit Wikileaks gemacht, noch darauf gedrängt zu haben, dass andere Medien vom Zugang zu den Unterlagen ferngehalten werden sollten.</p>
<p>Der Beschwerdeausschuss des Presserates hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Presserat macht in seiner Begründung deutlich, dass der Spiegel nicht gegen diese Richtlinie verstoßen hat, da das Angebot, Unterlagen exklusiv zu erhalten, von Wikileaks kam. Der Kodex kann einem Informanten &#8211; hier Wikileaks &#8211; nicht vorschreiben, dass er sich mit seinem Material an mehrere Redaktionen wenden muss. Dass der Spiegel dieses Angebot &#8211; wie auch die anderen Zeitungen im Ausland &#8211; angenommen hat, kann man der Zeitschrift nicht vorwerfen. Jede Redaktion, die exklusive Informationen erhalten kann, wird diese auch nutzen, um eine Exklusiv-Geschichte zu veröffentlichen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass nicht die Redaktion diejenige ist, die einem Informanten die Infos als Exklusivmeldung abkauft und damit ein Informationsmonopol anstrebt.</p>
<p>Quelle: Presserat</p>
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		<title>Jahresbericht des Deutschen Presserats – die Beschwerden nehmen zu</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 08:06:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf seiner Jahrespressekonferenz hat der Deutsche Presserat in Berlin über die aktuellen Themen seiner Arbeit berichtet. Besonders im Fokus stehen die weiter steigende Zahlen der Beschwerden. Aber auch mit der Regulierung von Geo-Datendiensten, sprich Dienste wie Google Streetview und der für Journalisten teilweise sehr behindernden Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen hat der Presserat sich auseinandergesetzt. Steigende Beschwerdezahlen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf seiner Jahrespressekonferenz hat der Deutsche Presserat in Berlin über die aktuellen Themen seiner Arbeit berichtet.</p>
<p>Besonders im Fokus stehen die weiter steigende Zahlen der Beschwerden. Aber auch mit der  Regulierung von Geo-Datendiensten, sprich Dienste wie Google Streetview und der für Journalisten teilweise sehr behindernden Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen hat der Presserat sich auseinandergesetzt.</p>
<p><span id="more-1872"></span></p>
<p><strong>Steigende Beschwerdezahlen</strong></p>
<p>Die Zahl der Beschwerden steigt weiter an. Bis Mitte Oktober sind bereits 1500 Beschwerden eingelegt worden. Für das Jahr 2010 ist somit mit 1600 Beschwerden zu rechnen. Dies ist eine weitere Steigerung der Anzalh der Beschwerden um mehr 25% im Vergleich zum Jahr 2009. Bereits 2009 verzeichnete der Presserat eine 74 %ige Steigerung der Beschwerden im Vergleich zum Jahr 2008.</p>
<p>Die Ursache für diese ungewöhnliche hohe Steigerung liegt zum einen in der erweiterten Zuständigkeit auch für journalistisch-redaktionelle Online-Publikationen und zum anderen in der  Möglichkeit, sich online über ein Beschwerdeformular beim Presserat zu beschweren.</p>
<p>Eine Analyse des Presserats zeigt, dass viele das Online-Beschwerdeformular nutzten, um ihren Unmut zu äußern, auf Fehler und fehlende Sensibilität bei den Redaktionen hinweisen und  selbstverständlich auch, um sich zu beschweren.</p>
<p>Dies wird insbesondere deutlich, wenn man sich die Sammelbeschwerden anschaut – so werden die zahlreichen Beschwerden bezeichnet, welche sich auf ein bestimmtes mediales Thema beziehen.   2009 sind zum Amoklauf in Winnenden 81 Beschwerden eingegangen, 2010 zum April-Titelbild der Titanic 198 und zur Loveparade-Berichterstattung insgesamt 245. Sowohl bei den Beschwerden zur Titanic-Karikatur als auch bei der Loveparade-Berichterstattung war deutlich zu sehen, dass sehr viele Leser über soziale Netzwerke oder über kirchliche oder soziale Portale von der Beschwerdemöglichkeit erfahren haben und diese dann auch nutzten.</p>
<p>Durch die erweiterte Online Zuständigkeit des Presserats haben sich die Beschwerdegegner verändert. Heute werden mehr Beschwerden gegen Online-Medien als gegen Printmedien eingelegt.</p>
<p><strong>Regulierung von Geo-Datendiensten</strong></p>
<p>Die Diskussion über die Regulierung von Geo-Datendiensten, ausgelöst durch den neuen Dienst „Streetview“ von google ist zur Zeit in vollem Gange. Der  Presserat selbst erkennt zwar keine Notwendigkeit zur Regulierung, spricht sich andererseits aber auch nicht grundsätzlich gegen eine Regulierung für den Bereich „Digitalisierung von Stadt und Land“ aus. Sollte sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas zu letzterem entschließen, fordert der Presserat, dass die gesetzliche Bestimmung dann allerdings vollumfänglich die Pressefreiheit sicherstellen muss. Das heißt, es muss das Recht der Presse und des einzelnen Journalisten gewährleistet bleiben, in der Öffentlichkeit frei fotografieren und filmen zu dürfen. Der Presserat fordert daher, dass die bislang geltenden Regeln der Panoramafreiheit  für Bildjournalisten weiter gelten müssen. Das Gesetz darf nicht zu allgemeinen Fotografierverboten führen.</p>
<p><strong>Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen</strong></p>
<p>Der dritte Fokus des Jahresberichts liegt in den immer schärferen Akkreditierungsrichtlinien bei Großveranstaltungen. So haben immer wieder Journalisten mit Problemen bei der Akkreditierung zu Großveranstaltungen zu kämpfen. Der häufigste Kritikpunkt der Journalisten ist die Überprüfung  durch die Sicherheitsbehörden und Sportveranstaltungen. So geschehen etwa beim G 8-Gipfel in Heiligendamm oder bei der Fußball-WM in Deutschland. Damit die Praxis journalistenfreundlicher wird, hat der Deutsche Presserat als Mitglied des Medienbündnisses gemeinsam mit DJV, ARD, ZDF, BDZV, VDZ, dju in Verdi und VPRT Eckpunkte und Verfahrenskriterien zur Akkreditierung erarbeitet. Diese Grundsätze sind inzwischen der Konferenz der Innenminister der Länder, dem Deutschen Empfehlungen und dem Deutschen Skiverband übermittelt worden. Ergebnisse stehen noch aus.</p>
<p>Quelle: Deutscher Presserat</p>
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		<title>Presserat spricht 12 Rügen aus</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 14:51:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Witze auf Kosten eines Toten &#8211; Robert Enke TITANIC-Online erhielt eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde (Ziffer 1 des Pressekodex). Die Zeitschrift hatte online mehrere Cartoons zum Tod von Fußballtorwart Robert Enke veröffentlicht. Unter anderem war das Foto eines Lokführers unter der Überschrift: „Jetzt meldet sich der Zugführer zu Wort&#8221; gezeigt worden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Witze auf Kosten eines Toten &#8211; Robert Enke</strong></p>
<p>TITANIC-Online erhielt eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde (Ziffer 1 des Pressekodex). Die Zeitschrift hatte online mehrere Cartoons zum Tod von Fußballtorwart Robert Enke veröffentlicht. Unter anderem war das Foto eines Lokführers unter der Überschrift: „Jetzt meldet sich der Zugführer zu Wort&#8221; gezeigt worden. Der Zugführer wird dann zitiert mit den Worten „Ich habe Enke überlistet!&#8221;. Grundsätzlich hält der Presserat auch scharfe, polemische Satire für zulässig – solange sie einen sachlichen Kern an Kritik enthält. Den konnte der Ausschuss nicht erkennen und wertete die Cartoons als die Menschenwürde verletzende Witzeleien über den Suizid eines Menschen. Das reine Spiel mit den Gefühlen der Angehörigen und der Bahnführer, die von einem solchen Geschehen ebenfalls traumatisiert werden, ist in den Augen des Presserats keine Satire. Aufgabe von Satire ist immer auch, durch Überspitzung und drastische Darstellung weiterführende Gedanken anzustoßen. Bei den kritisierten Cartoons von TITANIC ging es jedoch nur darum, sich über das Lebensdrama eines Menschen lustig zu machen.</p>
<p><span id="more-1447"></span></p>
<p><strong>Fotos von unbekannten Toten nicht erneut veröffentlichen</strong></p>
<p>Weil BILD-Online gegen das Persönlichkeitsrecht von Verbrechensopfern verstoßen hat, erteilte der Ausschuss zwei öffentliche Rügen (Ziffer 8). Das Online-Portal hatte Fotos eines ermordeten Mädchens auch nach Ende einer Fahndung noch einmal veröffentlicht. Das Foto war von der Polizei herausgegeben worden, weil die Identität des Opfers nicht bekannt war. Als Identität und Täter nach sechs Wochen ermittelt waren, hatte die Zeitung die Aufnahmen der Leiche erneut veröffentlicht. Das verstößt gegen den Pressekodex. Fotos und Namen vermisster Menschen dürfen zwar in Absprache mit den zuständigen Behörden publiziert werden, aber nur zu Fahndungszwecken. Nach der Fahndung ist eine Veröffentlichung nicht gerechtfertigt – insbesondere dann nicht, wenn das Foto die Leiche einer Jugendlichen zeigt. Der Presserat hält das für unangemessen sensationell (Ziffer 11 des Pressekodex) und für einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Opfers und seiner Angehörigen. In Ziffer 8 des Pressekodex heißt es:</p>
<p>Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.</p>
<p>Auch die zweite Rüge erhielt BILD-Online für das Foto eines Verbrechensopfers. Eine junge, geistig behinderte Frau war ermordet worden, auch hier hatte die Polizei ein Fahndungsfoto herausgegeben, um die Identität des Opfers zu klären. Dieses Foto, kombiniert mit Details über den Zustand der zerstückelten Leiche und mit Einzelheiten über das Privatleben der jungen Frau, veröffentlichte das Portal nach Ende der Fahndung erneut. Insbesondere vor dem Hintergrund der Behinderung der jungen Frau hätte die Redaktion – wie nach Richtlinie 8.4 des Pressekodex gefordert – auf den Abdruck des Bildes verzichten müssen.</p>
<p>Aufgrund einer ähnlichen Thematik erhielt auch EXPRESS-Online eine öffentliche Rüge. Die Zeitung hatte in der Berichterstattung über den Fund einer Leiche ein Foto des Toten erneut verwendet. Das Bild war zuvor publiziert worden, um die Identität des Toten zu klären. Die Verwendung des Fotos des Toten verstößt nach Ansicht des Ausschusses jedoch gegen dessen Persönlichkeitsrechte, weil an der erneuten identifizierenden Berichterstattung kein öffentliches Interesse besteht. Der Ausschuss hält die Abbildung der Leiche, der man unmit-telbar ins Gesicht blickt, außerdem für unangemessen sensationell im Sinne der Ziffer 11.</p>
<p><strong>Persönlichkeitsrechte</strong></p>
<p>Der Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz erteilte der MITTELBAYERISCHEN ZEITUNG wegen des Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte einer jungen Frau eine nicht-öffentliche Rüge für ihre Berichterstattung in der Rubrik „Zurückgeblättert – Vor 30 Jahren&#8221;. In dem Rückblick wurde an den Prozessauftakt gegen die namentlich genannte Frau erinnert, die sich seinerzeit wegen Straftaten verantworten musste, die im vermeintlichen Umfeld der RAF begangen worden waren. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Frau eine &#8220;gefährliche Terroristin&#8221; gewesen sei. Die Zeitung klärt jedoch nicht darüber auf, dass die Frau im Prozess lediglich zu einer dreizehnmonatigen Jugendstrafe verurteilt wurde, was auf eine geringere kriminelle Energie schließen lässt. Der Ausschuss meint, dass die Redaktion die Betroffene heute nicht mehr namentlich nennen durfte. An der Namensnennung besteht aktuell kein öffentliches Interesse. Außerdem ist es der Zeitung anzulasten, dass sie über den Ausgang des Strafverfahrens nicht berichtet hat. Dadurch ist eine besondere Prangerwirkung entstanden.</p>
<p>Die B.Z.-Online erhielt eine nicht-öffentliche Rüge wegen eines Persönlichkeitsrechtsverstoßes für ihre Berichterstattung über die Festnahme eines tatverdächtigen jungen Mannes, dem vorgeworfen wurde, in Berlin Autos angezündet zu haben. Die Zeitung hatte eine Fotostrecke über die Festnahme veröffentlicht, auf dem der Verdächtige ungepixelt abgebildet wurde. Außerdem werden verschiedene Details aus seinem Privatleben, wie beispielsweise seine Schulausbildung und die Berufe seiner Eltern – der Vater ist Kommunalpolitiker –,  preisgegeben. Allein die Tatsache, dass der Vater des Jungen Kommunal-politiker sei, mache den Verdächtigen nicht zur Person der Zeitgeschichte. Der Ausschuss erkennt kein öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung.</p>
<p><strong>Anonymer, ehrverletzender Leserbrief</strong></p>
<p>Die BAD SODENER ZEITUNG erhielt eine nicht-öffentliche Rüge für die anonyme Veröffentlichung von Auszügen eines Leserbriefes. Das Schreiben enthielt ehrverletzende Anschuldigungen gegenüber einem Mann, der für die Versorgung seiner kranken Ehefrau mit einer Verdienstmedaille ausgezeichnet worden war. Dadurch wurde die Ziffer 9 des Pressekodex verletzt.</p>
<p>Zudem ist es mit der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 Pressekodex nicht vereinbar, Leserbriefe ohne Verfasserangabe zu veröffentlichen. Mit der von der Zeitung gewählten Praxis wurde daher auch gegen Richtlinie 2.6 Absatz 3 verstoßen:</p>
<p>Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.</p>
<p><strong>Ehrverletzung</strong></p>
<p>Der Ausschuss sprach gegen den Kölner EXPRESS eine öffentliche Rüge aus, da die Zeitung fehlerhaft und ehrverletzend über einen Geistlichen berichtet hatte, dem man ein Dienstvergehen vorwarf. Der Priester war von Angehörigen zu einer letzten Ölung gerufen worden, kam hierzu allerdings infolge von Missverständnissen zu spät: Die Patientin war inzwischen verstorben. Die Zeitung veränderte ein schriftliches Zitat und bezeichnete den Geistlichen als „Pfarrer herzlos&#8221;. Dies bewertete der Presserat als Verstoß gegen das Wahr-haftigkeits- und Sorgfaltspflichtgebot sowie als ehrkränkende Bezeichnung nach den Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex.</p>
<p><strong>Trennung von Redaktion und Werbung</strong></p>
<p>Wegen eines Verstoßes gegen den in Ziffer 7 Pressekodex festgehaltenen Grundsatz der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die Zeitschriften GONG, GESUNDE MEDIZIN, TV14 und BRAVO gerügt. GONG hatte in einem Rezept für ein Weihnachtsmenü konkrete Produkte sowie die jeweiligen Hersteller genannt und in einem beigestellten Kasten drei Weine unter Angabe von Preisen und Bezugsquellen empfohlen. Hierin sah der Beschwerdeausschuss Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex, da ein öffentliches Interesse an diesen Hinweisen nicht zu erkennen war. Richtlinie 7.2 besagt:</p>
<p>Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird.</p>
<p><strong>Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material.</strong></p>
<p>Die Zeitschrift GESUNDE MEDIZIN hatte gleich mit mehreren Beiträgen die Grenze zur Schleichwerbung überschritten. Das Magazin beschäftigte sich in redaktionellen Veröffentlichungen mit einer Vielzahl von verschiedenen Produkten, wie z. B. ‚Job-Strümpfen&#8217;, medizinischen Präparaten und Lebensmitteln und stellte diese zum Teil detailliert vor. Hier erkannte der Beschwerdeausschuss kein öffentliches Interesse, das eine Präsentation in dieser Art gerechtfertigt hätte.</p>
<p>Schleichwerbung für ein medizinisches Produkt sah der Ausschuss in einem Artikel in TV14, der sich mit Sportverletzungen beschäftigte. Darin wurde ohne entsprechende redaktionelle Begründung eine einzelne Schmerzsalbe aus einer Palette ähnlicher Produkte herausgegriffen und namentlich genannt. Dadurch entstand ein Wettbewerbsvorteil für den Hersteller. Die Programmzeitschrift verletzte zudem mit der Veröffentlichung einer für den Leser nicht erkennbaren Anzeige die Richtlinie 7.1 des Pressekodex. Zwar war die Anzeige in Details anders gestaltet als die redaktionellen Veröffentlichungen. Allerdings waren diese nicht ausreichend, um dem Leser den Werbecharakter deutlich zu machen. Richtlinie 7.1 fordert:</p>
<p>Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.</p>
<p>Die Jugendzeitschrift BRAVO erhielt eine Rüge für einen Artikel unter dem Titel „So kriegst Du Deinen Traumjob&#8221;, in dem ein Besuch des Comedians Oliver Pocher in einem Informationszentrum der Bundesagentur für Arbeit geschildert wurde. Mit der Berichterstattung flankierte die Redaktion eine Kooperation zwischen der Bundesagentur, die Pocher als Werbeträger engagiert hatte, und der Bauer Media KG. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit &#8211; dem Projekt ‚Job Attacke&#8217; &#8211; waren verschiedene Anzeigenveröffentlichungen vereinbart worden. Die Zeitschrift hatte in dem redaktionellen Artikel zu dem Projekt über diese</p>
<p>Verflechtung allerdings nicht informiert. Im letzten Satz der Ziffer 7 Pressekodex wird eine solche Transparenz jedoch gefordert, damit Leser das Eigeninteresse des Verlages an einer entsprechenden redaktionellen Veröffentlichung erkennen können:</p>
<p>Quelle: presserat.info</p>
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		<item>
		<title>Bernd Hilder neuer Sprecher des Presserats</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 08:16:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pressekodex]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Presserat]]></category>
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		<category><![CDATA[Presserat]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Presserat hat Bernd Hilder (BDZV), Chefredakteur der LEIPZIGER VOLKSZEITUNG, zu seinem neuen Sprecher gewählt. Hilder löst damit turnusgemäß nach zwei Jahren Manfred Protze (dju in Ver.di) als Sprecher ab. Zu der stellvertretenden Sprecherin wurde Dr. Ilka Desgranges (DJV), Redaktionsleiterin der SAARBRÜCKER ZEITUNG gewählt. Neben den beiden Sprecherposten wurde auch eine Reiher weiterer Positionen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat Bernd Hilder (BDZV), Chefredakteur der LEIPZIGER VOLKSZEITUNG, zu seinem neuen Sprecher gewählt.</p>
<p>Hilder löst damit turnusgemäß nach zwei Jahren Manfred Protze (dju in Ver.di) als Sprecher ab. Zu der stellvertretenden Sprecherin wurde Dr. Ilka Desgranges (DJV), Redaktionsleiterin der SAARBRÜCKER ZEITUNG gewählt.</p>
<p>Neben den beiden Sprecherposten wurde auch eine Reiher weiterer Positionen neu besetzt.</p>
<p><span id="more-1443"></span>Als neunen Vorsitzenden des Trägervereins des Deutschen Presserats 20010/2011 ist Kajo Döhring, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) gewählt worden. Sein Stellvertreter ist Fried von Bismarck (VDZ), Verlagsleiter des SPIEGEL-Verlags, Hamburg.</p>
<p>Auch für zwei Beschwerdeausschüsse wurden neue Vorsitzende gewählt: Manfred Protze (dju in ver.di) für den Beschwerdeausschuss 1 und Ursula Ernst (DJV), Redakteurin der AUGSBURGER ALLGEMEINEN, für den Beschwerdeausschuss 2. Claudia Bechthold (DJV), Redakteurin der OFFENBACH-POST, bleibt Vorsitzende des Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz. Als Stellvertreter wurde für den Beschwerdeausschuss 1 Prof. Robert Schweizer (VDZ) gewählt. Den stellvertretenden Vorsitz des Ausschuss 2 übernimmt Peter Enno Tiarks (VDZ).</p>
<p>Quelle: presserat.info</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Presserat spricht 6 Rügen aus</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 11:04:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rüge]]></category>
		<category><![CDATA[Trennunsggebot]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Presserat hat in seiner vierten Sitzung im Jahr 2009 insgesamt sechs Rügen gegen verschiedene Zeitungen  ausgesprochen. Es wurden dabei sowohl Verletzungen des Persönlichkeitsrecht, Verletzungen des Trennungsgebots zwischen Werbung  und PR, als auch wegen des Schürens von Vorurteilen gerügt. Die ausgsprochenen Rügen und deren Begründung im einzelnem: WELT AM SONNTAG Die Welt am Sonntag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Presserat hat in seiner vierten Sitzung im Jahr 2009 insgesamt sechs Rügen gegen verschiedene Zeitungen  ausgesprochen.</p>
<p>Es wurden dabei sowohl Verletzungen des Persönlichkeitsrecht, Verletzungen des Trennungsgebots zwischen Werbung  und PR, als auch wegen des Schürens von Vorurteilen gerügt.</p>
<p>Die ausgsprochenen Rügen und deren Begründung im einzelnem:</p>
<p><span id="more-1119"></span></p>
<p>WELT AM SONNTAG</p>
<p>Die Welt am Sonntag wurde wegen Schleichwerbung gerügt.  Ein Artikel mit der Überschrift „Mein erster Flug in der First Class“ beschrieb in einer Erlebnisreportage den Flug des Autors in der 1. Klasse mit Singapore Airlines. In diesem wurde der Name der Fluglinie nicht weniger als 14 Mal im Text genannt. Die aus seiner Sicht ausschließlich positiven Erfahrungen stellte er so schwärmerisch dar, dass die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Kodex deutlich überschritten wurde. Noch stärker wurde der Werbeeffekt durch detaillierte Angaben zu Buchungsmöglichkeiten und Preisen. Beigestellt waren zudem PR-Fotos der Fluggesellschaft.</p>
<p>WELT-online</p>
<p>Eine weitere öffentliche Rüge wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot erhielt WELT-Online. In einem Beitrag hatte der Chef einer Münchener Bar mit eindeutig werbenden Formulierungen den angeblichen Siegeszug des „Sommer-‚Must-have‘-Getränks“ Aperol-Sprizz geschildert. Illustriert war der Artikel mit einem großformatigen Werbefoto des Likör-Herstellers, auf dem der Schriftzug des Getränks plakativ hervorgehoben wurde.</p>
<p>SARSTEDTER ANZEIGER (HILDESHEIMER ALLGEMEINE ZEITUNG)</p>
<p>Der SARSTEDTER ANZEIGER (HILDESHEIMER ALLGEMEINE ZEITUNG) berichtet über die katastrophalen hygienischen Verhältnisse im Wohnhaus des ortsansässigen Kleinunternehmers. Dieser Zustand sei der Polizei im Rahmen von Ermittlungsarbeiten aufgefallen. Die 16-jährige Tochter der Familie sei daraufhin in die Obhut des Jugendamtes genommen worden. Die Zeitung bringt außerdem verschiedene Fotos, die das verwahrloste Wohnhaus von innen und außen zeigen. Der Ausschuss kritisiert, in der Artikelserie seien so viele Details benannt worden, dass die Familie für die breite Öffentlichkeit erkennbar wird. Er konnte kein öffentliches Interesse erkennen, das in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegen. Er spricht daher eine nicht-öffentliche Rüge wegen der Verletzung von Ziffer 8 aus.</p>
<p>BILD-Online</p>
<p>Der Ausschuss erteilt BILD-Online eine nicht-öffentliche Rüge für die Berichterstattung über ein Familiendrama. Eine Mutter hatte sich und ihre drei Kinder in einem Auto angezündet. Die Redaktion veröffentlichte Fotos der Verstorbenen und verletzte damit deren Persönlichkeitsreichte. Der Ausschuss sieht hier zudem das Gebot der zurückhaltenden Berichterstattung bei Suiziden verletzt (Richtlinie 8.5). Vor allem mit Rücksicht auf die Angehörigen hätte die identifizierende Darstellung unterbleiben müssen.</p>
<p>OFFENBACH-POST</p>
<p>Wegen Diskriminierung einer Minderheit gerügt wurde außerdem die OFFENBACH-POST – Online. Sie hatte über eine Bande von mutmaßlichen Betrügern berichtet und ohne jeden weiteren Sachbezug indirekt mitgeteilt, dass sie zur Gruppe der Sinti und Roma gehört. Das schürt Vorurteile gegen diese ethnische Gruppe. Die Redaktion hatte schon im Artikel selbst gemutmaßt, dass sie sich dafür eine Rüge des Presserats einhandeln könnte. Sie wählte deshalb eine ironisch-herabsetzende Umschreibung &#8211; „Damen mit Vorliebe für bunte Kleider“ –  und betonte so umso mehr die angebliche Täterschaft der Minderheit. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Kodex.</p>
<p>Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.</p>
<p>THÜRINGER ALLGEMEINE</p>
<p>Der Beschwerdeausschuss rügte die THÜRINGER ALLGEMEINE für einen Beitrag, in dem die Zeitung die Amtsbilanz eines scheidenden Bundestagsabgeordneten und Bürgermeisters kritisch beleuchtet hatte. Der Autor des Beitrages war bis kurz vor Erscheinen des Artikels Pressesprecher dieses Politikers. Ziffer 6 des Pressekodex hätte erfordert, dass die Redaktion diesen Umstand transparent macht. Weil die Zeitung das unterließ, fehlte den Lesern eine wichtige Information zur Einordnung des Beitrages. Die Zeitung gefährdete so zudem  Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.</p>
<p>Quelle: presserat.info &#8211; Pressemitteilung (<a title="Link" href="http://www.presserat.info/pm.0.html?&amp;tx_ttnews[tt_news]=331&amp;tx_ttnews[backPid]=11&amp;cHash=3773b62d62" target="_blank">LINK</a>)</p>
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