Am 13.10.2010 verhandelte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zwei Fälle, die wegweisend für künftige Abwägungen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten sein könnten. Der eine Fall beleuchtet das Verhältnis von nationalem und europäischem Grundrechtsverständnis und wirft die Frage auf, ob die die Vorgaben des EGMR von den deutschen obersten Gerichten hinreichend berücksichtigt werden.
Kläger sind die Eheleute Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover. Diese waren und sind immer wieder Objekte der Boulevard-Berichterstattung. Die Prinzessin hatte sich seit den frühen 90er-Jahren durch die Instanzen gekämpft und schließlich im Juni 2004 vor dem EGMR eine die deutsche Prominenten-Rechtsprechung erschütternde Entscheidung erwirkt. In Caroline von Hannover gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 59320/00 – NJW 2004, S.2647) hatte der Gerichtshof den von der deutschen Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten und angewandten Begriff der “absoluten Person der Zeitgeschichte” kritisiert und als nicht ausreichend zum wirksamen Schutz des alltäglichen Privatlebens Prominenter verworfen.
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