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	<title>Presserecht aktuell &#187; Pressefreiheit</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>Klage von Verlagen gegen Tagesschau-App</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 08:19:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mehrere Zeitungsverlage klagen gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und NDR. Die Medienhäuser wehren sich mit der Klage gegen die aus ihrer Sicht zu textdominante Berichterstattung in der Tagesschau-App. Diese wiesen keinen Sendungsbezug auf und verstoßen daher gegen den Rundfunkstaatsvertrag der Länder, der presseähnliche digitale Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender ohne konkreten Bezug zu einer erfolgten Sendung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mehrere Zeitungsverlage klagen gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und NDR. Die Medienhäuser wehren sich mit der Klage gegen die aus ihrer Sicht zu textdominante Berichterstattung in der Tagesschau-App. Diese wiesen keinen Sendungsbezug auf und verstoßen daher gegen den Rundfunkstaatsvertrag der Länder, der presseähnliche digitale Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender ohne konkreten Bezug zu einer erfolgten Sendung verbietet.<br />
Die klagenden Verlage geben unter anderem folgende Tageszeitungen heraus: „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, „Süddeutsche Zeitung“, „DIE WELT“, „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“, „Kölner Stadt-Anzeiger“, „Rheinische Post“, „Ruhr Nachrichten“ und „Flensburger Tageblatt“.Unterstützt wird die Klage vom Dachverband, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), in Berlin.<br />
Quelle: BDZV</p>
<p>Nachtrag:</p>
<p>Die Klage hat eine Diskussion ausgelöst. In einem interessanten Blogbeitrag hat Christoph Keese, Konzerngeschäftsführers „Public Affairs“ der Axel Springer AG zu der Klage und den Vorwürfen Stellung genommen.</p>
<p><a href="http://www.presseschauder.de/warum-verlage-gegen-die-ard-klagen/" target="_blank">http://www.presseschauder.de/warum-verlage-gegen-die-ard-klagen/</a></p>
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		<title>BGH: Ungepixelte Bildveröffentlichung eines Terroristen zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 08:21:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die ungepixelte Fotoveröffentlichung eines Terroristen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zulässig. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Bild-Zeitung eine unverpixelte Aufnahme eines Terroristen bei ihrer Berichterstattung über das Gerichtsverfahren veröffentlichen durfte. In dem Gerichtsverfahren ging es um einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe &#8220;Ansar al-Islam&#8221; auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ungepixelte Fotoveröffentlichung eines Terroristen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zulässig.</p>
<p>In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Bild-Zeitung eine unverpixelte Aufnahme eines Terroristen bei ihrer Berichterstattung über das Gerichtsverfahren veröffentlichen durfte.<br />
<span id="more-2050"></span></p>
<p>In dem Gerichtsverfahren ging es um einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe &#8220;Ansar al-Islam&#8221; auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi. Die Aufnahmen wurden vor der Hauptversammlung im Gerichtssaal gemacht. </p>
<p>Nach der Veröffentlichung des Fotos durch die Bild-Zeitung wurde ihr daraufhin vom Landgericht Stuttgart untersagt, die Aufnahmen weiter zu verwenden. </p>
<p>Hiergegen hat sich die Bild-Zeitung gewehrt und Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof gab jetzt der Bild-Zeitung Recht und erlaubte eine unverpixelte Fotoveröffentlichung.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH handelt es sich es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG. Nach dieser Vorschrift ist die Veröffentlichung eines Fotos auch ohne Zustimmung des Abgebildeten zulässig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person steht. </p>
<p>Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2011, Aa: VI ZR 108/10 </p>
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		<item>
		<title>Kein presserechtlicher Anspruch auf Fotoaufnahmen in der Oper</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 10:32:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 6 K 947/10) hat entschieden, dass die Kölner Oper nicht verpflichtet war, einem von der Axel Springer AG beauftragten Fotojournalisten Aufnahmen zu gestatten, die er während der Premiere der Oper &#8220;Samson und Dalila&#8221; für die BILD-Zeitung machen sollte.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 6 K 947/10) hat entschieden, dass die Kölner Oper nicht verpflichtet war, einem von der Axel Springer AG beauftragten Fotojournalisten Aufnahmen zu gestatten, die er während der Premiere der Oper &#8220;Samson und Dalila&#8221; für die BILD-Zeitung machen sollte. </p>
<p<span id="more-2038"></span></p>
<p>Hintergrund des Streits war die Premiere &#8220;Samson und Dalila&#8221; in der Inszenierung von Tilman Krabe am 9. März 2009. Diese Aufführung stand die wegen ihrer umstrittenen Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen im Fokus der Öffentlichkeit.</p>
<p>Die Axel Springer AG beauftragte daher einen Fotojournalisten, während der Premierenaufführung bzw. einer Foto- Probe Fotoaufnahmen zu machen. Die Oper ließ diese Aufnahmen jedoch nicht zu.</p>
<p>Nachdem gerichtliche Eilanträge der Axel Springer AG und des Fotojournalisten sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben waren, wollten die Kläger in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt wissen, dass das damalige Verbot von Fotoaufnahmen rechtswidrig war.</p>
<p>Das Gericht folgte der Axel-Springer AG als Klägern jetzt auch im Hauptsacheverfahren nicht.<br />
Es stellte fest, dass weder aus dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 LPG NRW) noch aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht auf Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) ein Anspruch besteht.<br />
Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass weder § 4 LPG NRW noch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG einen Anspruch darauf vermittelten, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestimmungsrechts untersage.</p>
<p>Quelle: Justiz NRW</p>
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		<title>Jahresbericht des Deutschen Presserats – die Beschwerden nehmen zu</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/jahresbericht-des-deutschen-presserats-%e2%80%93-die-beschwerden-nehmen-zu/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 08:06:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf seiner Jahrespressekonferenz hat der Deutsche Presserat in Berlin über die aktuellen Themen seiner Arbeit berichtet. Besonders im Fokus stehen die weiter steigende Zahlen der Beschwerden. Aber auch mit der Regulierung von Geo-Datendiensten, sprich Dienste wie Google Streetview und der für Journalisten teilweise sehr behindernden Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen hat der Presserat sich auseinandergesetzt. Steigende Beschwerdezahlen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf seiner Jahrespressekonferenz hat der Deutsche Presserat in Berlin über die aktuellen Themen seiner Arbeit berichtet.</p>
<p>Besonders im Fokus stehen die weiter steigende Zahlen der Beschwerden. Aber auch mit der  Regulierung von Geo-Datendiensten, sprich Dienste wie Google Streetview und der für Journalisten teilweise sehr behindernden Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen hat der Presserat sich auseinandergesetzt.</p>
<p><span id="more-1872"></span></p>
<p><strong>Steigende Beschwerdezahlen</strong></p>
<p>Die Zahl der Beschwerden steigt weiter an. Bis Mitte Oktober sind bereits 1500 Beschwerden eingelegt worden. Für das Jahr 2010 ist somit mit 1600 Beschwerden zu rechnen. Dies ist eine weitere Steigerung der Anzalh der Beschwerden um mehr 25% im Vergleich zum Jahr 2009. Bereits 2009 verzeichnete der Presserat eine 74 %ige Steigerung der Beschwerden im Vergleich zum Jahr 2008.</p>
<p>Die Ursache für diese ungewöhnliche hohe Steigerung liegt zum einen in der erweiterten Zuständigkeit auch für journalistisch-redaktionelle Online-Publikationen und zum anderen in der  Möglichkeit, sich online über ein Beschwerdeformular beim Presserat zu beschweren.</p>
<p>Eine Analyse des Presserats zeigt, dass viele das Online-Beschwerdeformular nutzten, um ihren Unmut zu äußern, auf Fehler und fehlende Sensibilität bei den Redaktionen hinweisen und  selbstverständlich auch, um sich zu beschweren.</p>
<p>Dies wird insbesondere deutlich, wenn man sich die Sammelbeschwerden anschaut – so werden die zahlreichen Beschwerden bezeichnet, welche sich auf ein bestimmtes mediales Thema beziehen.   2009 sind zum Amoklauf in Winnenden 81 Beschwerden eingegangen, 2010 zum April-Titelbild der Titanic 198 und zur Loveparade-Berichterstattung insgesamt 245. Sowohl bei den Beschwerden zur Titanic-Karikatur als auch bei der Loveparade-Berichterstattung war deutlich zu sehen, dass sehr viele Leser über soziale Netzwerke oder über kirchliche oder soziale Portale von der Beschwerdemöglichkeit erfahren haben und diese dann auch nutzten.</p>
<p>Durch die erweiterte Online Zuständigkeit des Presserats haben sich die Beschwerdegegner verändert. Heute werden mehr Beschwerden gegen Online-Medien als gegen Printmedien eingelegt.</p>
<p><strong>Regulierung von Geo-Datendiensten</strong></p>
<p>Die Diskussion über die Regulierung von Geo-Datendiensten, ausgelöst durch den neuen Dienst „Streetview“ von google ist zur Zeit in vollem Gange. Der  Presserat selbst erkennt zwar keine Notwendigkeit zur Regulierung, spricht sich andererseits aber auch nicht grundsätzlich gegen eine Regulierung für den Bereich „Digitalisierung von Stadt und Land“ aus. Sollte sich der Gesetzgeber im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas zu letzterem entschließen, fordert der Presserat, dass die gesetzliche Bestimmung dann allerdings vollumfänglich die Pressefreiheit sicherstellen muss. Das heißt, es muss das Recht der Presse und des einzelnen Journalisten gewährleistet bleiben, in der Öffentlichkeit frei fotografieren und filmen zu dürfen. Der Presserat fordert daher, dass die bislang geltenden Regeln der Panoramafreiheit  für Bildjournalisten weiter gelten müssen. Das Gesetz darf nicht zu allgemeinen Fotografierverboten führen.</p>
<p><strong>Akkreditierungspraxis bei Großveranstaltungen</strong></p>
<p>Der dritte Fokus des Jahresberichts liegt in den immer schärferen Akkreditierungsrichtlinien bei Großveranstaltungen. So haben immer wieder Journalisten mit Problemen bei der Akkreditierung zu Großveranstaltungen zu kämpfen. Der häufigste Kritikpunkt der Journalisten ist die Überprüfung  durch die Sicherheitsbehörden und Sportveranstaltungen. So geschehen etwa beim G 8-Gipfel in Heiligendamm oder bei der Fußball-WM in Deutschland. Damit die Praxis journalistenfreundlicher wird, hat der Deutsche Presserat als Mitglied des Medienbündnisses gemeinsam mit DJV, ARD, ZDF, BDZV, VDZ, dju in Verdi und VPRT Eckpunkte und Verfahrenskriterien zur Akkreditierung erarbeitet. Diese Grundsätze sind inzwischen der Konferenz der Innenminister der Länder, dem Deutschen Empfehlungen und dem Deutschen Skiverband übermittelt worden. Ergebnisse stehen noch aus.</p>
<p>Quelle: Deutscher Presserat</p>
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		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Zivilrechtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Oct 2010 16:13:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Raban v. Buttlar</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Urteil mit der  zivilrechtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente befasst und seiner Entscheidung die Untersagung für  teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht im Volltext: Gericht: Bundesverfassungsgericht Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 1 BvR 1842/08, 1BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 Datum: 14.09.2010 Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, wenden sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Urteil mit der  zivilrechtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente befasst und seiner Entscheidung die Untersagung für  teilweise verfassungswidrig erklärt.</p>
<p>Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht im Volltext:</p>
<p><span id="more-1848"></span></p>
<p>Gericht: Bundesverfassungsgericht</p>
<p>Entscheidungsart: Beschluss</p>
<p>Aktenzeichen: 1 BvR 1842/08, 1BvR 2538/08, 1 BvR 6/09</p>
<p>Datum: 14.09.2010</p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, wenden sich gegen<br />
verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin und des<br />
Kammergerichts, mit denen ihnen Wort- und teils auch<br />
Bildberichterstattungen über die Klägerin der jeweiligen<br />
fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, eine Tochter der monegassischen<br />
Prinzessin Caroline von Hannover, untersagt worden sind. Gegenstand der<br />
Ausgangsverfahren sind Artikel in von den Beschwerdeführerinnen<br />
verlegten Illustrierten, die über die Teilnahme der Klägerin an<br />
Festivitäten in Paris berichten. So erschien im Jahr 2007 in der<br />
Illustrierten „Neue Post“ ein Beitrag über die Klägerin, der auf dem<br />
Titelblatt mit einem großformatigen Porträtfoto von ihr und der<br />
Überschrift „Schockierende Fotos &#8211; Carolines Tochter […] &#8211; Wie<br />
gefährlich ist das süße Leben?“ angekündigt wird. Der bebilderte Artikel<br />
im Heftinnern stellt die Klägerin als „Monacos schönste Rose“ vor und<br />
berichtet, dass sie sich seit kurzem „auf dem gesellschaftliche Parkett“<br />
bewege und unter anderem zu Gast bei einer französischen AIDS-Gala<br />
gewesen sei. Die gesonderten Klagen auf Unterlassung der<br />
Wortberichterstattung und auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf<br />
dem Titelblatt gezeigten Bildnisses der Klägerin hatten jeweils Erfolg.<br />
Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Beschwerdeführerin zu 1) mit<br />
den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1842/08 und 1 BvR 6/09.</p>
<p>Im weiteren Verfahren 1 BvR 2538/08 wendet sich die Beschwerdeführerin<br />
zu 2) gegen die Untersagung einer Wortberichterstattung. In der von ihr<br />
verlegten Illustrierten „Bunte“ veröffentlichte sie im Jahr 2007 einen<br />
Artikel, der sich unter der Überschrift „C. [die Klägerin] erobert<br />
Paris&#8221; mit der Pariser Modewoche und mit in deren Rahmen stattfindenden<br />
Feierlichkeiten befasst. Der Beitrag ist mit Fotos bebildert, auf denen<br />
die Klägerin als Gast der Feier der französischen AIDS-Hilfe zu sehen<br />
ist. Ein weiteres Bild zeigt sie als Gast einer Feier anlässlich der<br />
Präsentation eines Buches eines bekannten Fotografen inmitten einer<br />
Gruppe junger Frauen, die durch die Bildbeschriftungen überwiegend als<br />
die Töchter bekannter Eltern vorgestellt werden. Im Text des Beitrages<br />
wird die Klägerin als Angehörige des „neuen 1-A-Goldrand-Jetsets“<br />
vorgestellt, als „die kleine Monegassin“ beschrieben, die die<br />
„Schönheit, Grazie, Faszination“ ihrer Mutter habe und sich „auf dem Weg<br />
zur Gesellschaftsspitze“ befinde. Die Klage auf Unterlassung der die<br />
Klägerin betreffenden Äußerungen war ebenfalls in beiden Instanzen<br />
erfolgreich. Die Bebilderung des Artikels war hier nicht Gegenstand der<br />
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch die angegriffenen<br />
Entscheidungen in ihrer Pressefreiheit und ihrem Grundrecht auf<br />
Meinungsfreiheit verletzt.</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die<br />
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen die<br />
Verurteilung zur Unterlassung der Bildnisveröffentlichung nicht zur<br />
Entscheidung angenommen, weil Gründe für eine Annahme nicht vorliegen,<br />
insbesondere die Beschwerdeführerin zu 1) durch die insoweit<br />
angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrer Pressefreiheit verletzt ist.<br />
Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Verurteilungen<br />
der Beschwerdeführerinnen zur Unterlassung der jeweiligen<br />
Wortberichterstattung wenden, begründet, da diese Entscheidungen die<br />
Presseverlage in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen. Die<br />
entsprechenden Entscheidungen sind aufgehoben und die Sache jeweils an<br />
das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>1. Die Verurteilung, die erneute Veröffentlichung der auf dem Titelblatt<br />
der Zeitschrift „Neue Post“ abgebildeten Fotografie zu unterlassen,<br />
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es<br />
nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die einwilligungslose<br />
Bildnisveröffentlichung auch nicht als Abbildung eines<br />
zeitgeschichtlichen Ereignisses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für zulässig<br />
erachtet haben. Zwar kann im Bereich der Berichterstattung über<br />
Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben<br />
dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos<br />
zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Veröffentlichung der<br />
Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Dass<br />
die Gerichte dieses Kriterium vorliegend nicht als erfüllt angesehen<br />
haben, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. So ist<br />
es angesichts des groß gedruckten Textes „Schockierende Fotos“ zu dem<br />
Titelfoto vertretbar, den fraglichen Artikel nicht als Berichterstattung<br />
über die AIDS-Gala als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis<br />
anzusehen, sondern als Veröffentlichung, die sich im Wesentlichen mit<br />
dem Lebenswandel der Klägerin befasst. Der auf die Klägerin<br />
konzentrierte Artikel erörtert auch keine sonstigen Themen von<br />
zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie etwa allgemeine Probleme der<br />
Adoleszenz, die Krankheit AIDS oder den gesellschaftlichen Umgang mit<br />
ihr. Wie die Fachgerichte zutreffend festgestellt haben, besteht an der<br />
Person der Klägerin selbst kein mit dem Interesse an dem Leben eines<br />
Staatsoberhauptes vergleichbares öffentliches Informationsbedürfnis, das<br />
die Bildnisveröffentlichung rechtfertigen könnte.</p>
<p>2. Demgegenüber sind die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die<br />
Untersagung der Wortberichterstattungen richten, im zulässigen Umfang<br />
begründet. Die beanstandeten Äußerungen fallen als Werturteile über die<br />
Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist freilich<br />
nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in<br />
den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften<br />
des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite<br />
der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen<br />
Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben<br />
zurücktreten lassen. Anders als in dem die Bildnisveröffentlichung<br />
betreffenden Verfahren haben die Fachgerichte in Bezug auf die<br />
beanstandeten Wortberichterstattungen eine Beeinträchtigung des<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, welche der<br />
Meinungsfreiheit entgegengesetzt werden könnte, nicht in<br />
verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet.</p>
<p>Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der<br />
Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung<br />
andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines<br />
Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene<br />
abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen<br />
personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise. Art. 2 Abs. 1 in<br />
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz,<br />
überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden.<br />
Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in spezifischen<br />
Hinsichten Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der<br />
Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht freilich auch vor einer Beeinträchtigung der<br />
Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem<br />
ehrverletzenden Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes<br />
am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber<br />
keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem<br />
Inhalt.</p>
<p>Die beanstandeten Artikel lassen inhaltlich aber weder eine<br />
Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen,<br />
noch haben die Fachgerichte hinreichend begründet, dass die Privatsphäre<br />
der Klägerin durch die in den Artikeln geäußerten Wertungen betroffen<br />
sei. Diese beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der<br />
Klägerin. Die betreffenden Äußerungen kommentieren zwar die<br />
Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf<br />
Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche<br />
erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese<br />
ausstrahlten. Ob aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch ein Recht<br />
darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt<br />
bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder<br />
Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann hier aber offen<br />
bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige<br />
Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade<br />
der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die<br />
erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit<br />
stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet<br />
werden muss. So verhält es sich auch in den vorliegenden Fällen. Die<br />
Festivitäten, an denen die Klägerin teilnahm und auf die in den<br />
beanstandeten Artikeln Bezug genommen wird, stießen wegen der illustren<br />
Gäste auf großes mediales Interesse und waren jedenfalls teilweise<br />
gerade auf eine Außenwirkung angelegt. Die Klägerin musste daher die<br />
öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei<br />
an den Tag gelegten Verhaltens dulden und kann auch nicht beanspruchen,<br />
dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der<br />
Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter<br />
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des<br />
Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende<br />
Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne<br />
einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den<br />
Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen,<br />
deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht nicht.</p>
<p>Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-096.html</p>
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