Archiv für die Kategorie ‘Persönlichkeitsrecht’

Die Landesmedienanstalten leiten Prüfverfahren wegen RTL2-Sendung “Tatort Internet” ein

Donnerstag, Oktober 28th, 2010

Die Direktoren der Landesmedienanstalten haben beschlossen, ein Prüfverfahren gegen die RTL2 Sendung „Tatort Internet“ einzuleiten.

Mit dieser Sendung, bei der auch die Ehefrau des Verteidigungsminister Stephanie zu Guttenberg mitwirkt, will RTL2 nach eigenen Angaben Kinder vor pädophilen Männern in Chaträumen schützen und thematisiert diese Bedrohung in einer 10 teiligen Sendereihe. Dabei wird vom ersten Kontakt im Chatraum bis zum Treffen mit dem vermeintlichen Kind aufgezeigt, wie potentielle Täter sich Vertrauen erschleichen und ausnutzen.

Die Prüfgruppe der Landesmedienanstalten wird vor allem der Frage nachgehen, ob in den jeweiligen Beiträgen die mutmaßlichen Täter durch Äußerungen über ihre Lebenssituation für Außenstehende erkennbar waren und so Persönlichkeitsrechte verletzt und journalistische Standards missachtet wurden.

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Bundesverfassungsgericht: Zivilrechtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise verfassungswidrig

Mittwoch, Oktober 20th, 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Urteil mit der  zivilrechtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente befasst und seiner Entscheidung die Untersagung für  teilweise verfassungswidrig erklärt.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht im Volltext:

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte muss zwischen der Pressefreiheit der Axel Springer AG (Art.10 EMRK) und der Achtung des Privat- und Familienlebens Prominenter (Art.8 EMRK) abwägen

Freitag, Oktober 15th, 2010

Am 13.10.2010 verhandelte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zwei Fälle, die wegweisend für künftige Abwägungen zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten sein könnten. Der eine Fall beleuchtet das Verhältnis von nationalem und europäischem Grundrechtsverständnis und wirft die Frage auf, ob die die Vorgaben des EGMR von den deutschen obersten Gerichten hinreichend berücksichtigt werden.

Kläger sind die Eheleute Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover. Diese waren und sind immer wieder Objekte der Boulevard-Berichterstattung. Die Prinzessin hatte sich seit den frühen 90er-Jahren durch die Instanzen gekämpft und schließlich im Juni 2004 vor dem EGMR eine die deutsche Prominenten-Rechtsprechung erschütternde Entscheidung erwirkt. In Caroline von Hannover gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 59320/00 – NJW 2004, S.2647) hatte der Gerichtshof den von der deutschen Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten und angewandten Begriff der “absoluten Person der Zeitgeschichte” kritisiert und als nicht ausreichend zum wirksamen Schutz des alltäglichen Privatlebens Prominenter verworfen.

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Untersagung von Bildaufnahmen eines SEK-Einsatzes rechtswidrig

Montag, August 23rd, 2010

In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei vorübergehend beschlagnahmt und gesichtet werden dürfen.

Lesen Sie den Volltext bei der Kanzlei Hoesmann – http://t.co/gRx0hfD

LG Hamburg: Unbefugte Werbung mit Hochzeitfotos

Freitag, August 13th, 2010

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Hochzeitsfotograf die Persönlichkeitsrechte des Brautpaares verletzt, wenn er ohne dessen Einwilligung Bilder der Hochzeit in einer Zeitschrift veröffentlicht.

Zur Begründung des Schadensersatzes für das Brautpaar hat das Gericht ausgeführt:

Gerade im vorliegenden Fall fällt zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger nicht in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung wie einem Standesamt oder einer Kirche haben trauen lassen, sondern für diesen Moment absichtlich einen öffentlich nicht zugänglichen und nicht einsehbaren Raum gewählt haben, um ihre Trauung in einem privaten Kreis und nur unter Anwesenheit von einigen wenigen geladenen Gästen abzuhalten. Der anwesende Fotograf war von ihnen beauftragt worden, Fotos für ihren persönlichen Gebrauch anzufertigen; es handelte sich nicht um einen Pressefotografen. Für die Veröffentlichung eines Fotos, welches in einem derartig intimen Rahmen aufgenommen wurde, hat die Kammer einen deutlich höheren Wert in Ansatz gebracht, als sie es für eine Fotografie getan hätte, die in oder vor einer öffentlich zugänglichen Einrichtung entstanden wäre.

Dem geschädigten Brautpaar wurde als Wertersatz eine Entschädigung von 2500 EUR pro Person zugesprochen. Die Höhe orientiert sich an den fiktiven Lizenzgebühren.