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	<title>Presserecht aktuell &#187; Hilfreiches</title>
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		<title>Fragen zum Urheberrecht für Fotografen</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 09:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was habe ich für Rechte an meinen Fotos? Sind eigentlich alle Fotografien geschützt? Muss ich meine Fotos mit dem © – Copyright Zeichen versehen? Diese und über 30 häufige Fragen von Fotografen zum Urheberrecht beantwortet die neue “FAQ Foto und Urheberrecht” von Rechtsanwalt Hoesmann aus Berlin. Link: Fragen zum Urheberrecht für Fotografen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="_mcePaste">Was habe ich für Rechte an meinen Fotos? Sind eigentlich alle Fotografien geschützt? Muss ich meine Fotos mit dem © – Copyright Zeichen versehen? Diese und über 30 häufige Fragen von Fotografen zum Urheberrecht beantwortet die neue “FAQ Foto und Urheberrecht” von Rechtsanwalt Hoesmann aus Berlin.</div>
<div>Link: <a title="Fragen Urheberrecht für Fotografen" href="http://hoesmann.eu/rechtsgebiete/urheberrecht/faq-foto-und-urheberrecht/" target="_blank">Fragen zum Urheberrecht für Fotografen</a></div>
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		<title>Rechte des Fotografen an seinen Bildern</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:41:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien. Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Eigenes Bild" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/eigenes_bild.jpg" alt="" width="120" height="120" /><br />
Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien.<br />
Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ zu vermeiden.</p>
<p><span id="more-2173"></span><br />
<strong>Urheberrecht</strong><br />
Das Urheberrecht schützt in einfachen Worten die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Nicht umfasst vom Urheberrecht ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des „Werkes“; bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Datenträgers, oder, wie es Juristen ausdrücken: „Eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlung) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindlichen Schichten hervorruft.“ Die Art der Fotografie spielt dabei keine Rolle, es ist egal, ob es sich um eine traditionelle Analogaufnahme oder eine moderne digitale Fotografie handelt; es ist im Übrigen für das Urheberrecht auch unerheblich, ob die Aufnahme mit einer Profi-Spiegelreflex oder einem Handy mit Fotofunktion gemacht worden ist.<br />
Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols, durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges.</p>
<p><strong>Fotografie als Werk</strong><br />
Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. An das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung keine zu hohe Anforderung zu stellen, es reicht vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es im Regelfall bei einfachen Fotografien gegeben ist.“ In der Praxis des Fotorechts spielt dieser Aspekt jedoch eine geringe Rolle, da Fotos umfassend geschützt sind.<br />
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen durch diese Regelung privilegiert geschützt.<br />
Es bleibt somit festzuhalten, dass alle Arten von Fotografien dem Schutz des Urhebergesetzes unterfallen – von aufwendig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Schnappschüssen im Urlaub: alle Aufnahmen sind geschützt. Einen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schutzes: Künstlerische Lichtbildwerke sind durch das Gesetz etwas umfangreicher geschützt als einfache Lichtbilder.</p>
<p><strong>Rechte des Fotografen</strong><br />
Durch die Schaffung seines Werkes, also des Fotos selbst, stehen dem Fotografen als Urheber eine ganze Reihe von Rechten zu. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und umfassen das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und auch die Vorführrechte des Werkes. Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen. Zudem ist es auch möglich, dass der Fotograf auf bestimmte Rechte freiwillig verzichtet; hier sei nur das Stichwort „Creative Common License“ erwähnt, bei welcher es genau um solche Konstellationen geht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vervielfältigungsrecht</span><br />
Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke, sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren oder auch der Anzahl der Bilder. Dies Recht steht dem Urheber zu und er darf darüber bestimmen, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Der Standardfall ist hier die Herstellung weiterer Fotoabzüge oder auch das Abfotografieren eines Bildes. Beides steht einzig dem Urheber des Originalbildes zu. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar. Ebenso ist das Speichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes.<br />
Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu: Er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden. Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine Vervielfältigung dar.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verbreitungsrecht</span><br />
Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Ausstellungsrecht</span><br />
Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf unveröffentlichte Fotos. Sind die Fotos einmal im Rahmen einer Ausstellung gezeigt worden, muss der Fotograf weitere Ausstellungen dulden. Jedoch ist auch der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als dass er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorführrechte</span><br />
Die Vorführrechte sind für den Fotografen im Grunde nicht sehr relevante Rechte. Einzig relevant ist die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor. Dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Anerkennung der Urheberschaft</span><br />
Dies ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob das von ihm gemachte Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext. Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot</span><br />
Diese Rechte schützen den Fotografen gegen eine unberechtigte Veränderung seines Bildes. Dies bedeutet, dass jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos mit dem Fotografen abgesprochen sein muss. Bei digitalen Aufnahmen greift man durch eine Bearbeitung nicht in die Substanz des Bildes ein. Daher ist hier eine behutsame Bildbearbeitung auch ohne Zustimmung zulässig, soweit es sich um eine Verbesserung der Bildqualität handelt. Kommt es dagegen zu einer inhaltlichen Veränderung des Bildes selbst, ist eine Bearbeitung nicht mehr zulässig. Aber auch hier gilt zu bedenken, dass bei einer Veröffentlichung dieses Bildes der Fotograf erneut um Zustimmung gefragt werden muss, da er, wie oben ausgeführt, auch das Veröffentlichungsrecht hat.<br />
Das Entstellungsverbot schützt darüber hinaus auch noch die indirekte Entstellung, das bedeutet, dass das Bild auch nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden darf. So dürfen zum Beispiel Fotos von einem Badeurlaub nicht in einen pornographischen Zusammenhang gerückt werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Schutzdauer</span><br />
Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Dem Fotografen stehen wie dargestellt eine Vielzahl von Rechten an seinen Bildern zu. Mit diesen Rechten kann der Fotograf gutes Geld verdienen. Er sollte seine Rechte daher kennen und wissen, wie er diese optimal verwerten kann.Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir beraten eine Vielzahl von Fotografen und sind auch gerne für Sie tätig.Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf &#8211; der Erst-Kontakt ist bei uns kostenlos.<br />
<a title="Kanzlei Hoesmann" href="http://hoesmann.eu" target="_blank">Kanzlei Hoesmann</a></p>
<p><a title="Mail" href="mailto:office@hoesmann.eu" target="_blank">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Tel. 030 23 27 09 83</p>
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		<title>google plus und Recht</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 16:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Google hat mit dem Dienst “Google Plus”, abgekürzt “google+” sein eigenes soziales Netzwerk eröffnet. Mit diesem will Google in die Offensive gegen Facebook gehen.Bereits in kürzester Zeit hat sich das Netzwerk zu einem ernsten Konkurrenten von Facebook entwickelt.Wie überall im Internet und gerade bei sozialen Netzwerken, lauern auch bei google+ rechtliche Gefahren.Rechtsanwalt Hoesmann beleuchtet, welche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/gplus.jpg" alt="" width="139" height="125" /><br />
Google hat mit dem Dienst “Google Plus”, abgekürzt “google+” sein eigenes soziales Netzwerk eröffnet. Mit diesem will Google in die Offensive gegen Facebook gehen.Bereits in kürzester Zeit hat sich das Netzwerk zu einem ernsten Konkurrenten von Facebook entwickelt.Wie überall im Internet und gerade bei sozialen Netzwerken, lauern auch bei google+ rechtliche Gefahren.Rechtsanwalt Hoesmann beleuchtet, welche juristishen Gefahren für den Nutzern bestehen. Dabei geht es nicht um die Besonderheiten der Nutzungsbedingungen oder die zahlreichen Datenschutzregelungen von google, sondern vielmehr um die allgemeinen juristischen Regeln, welche von dem Nutzer in dem Soial-Network google+ zu beachten sind.</p>
<p>Link: <a title="Google plus und Recht" href="http://hoesmann.eu/google-und-recht/">Google plus und Recht</a></p>
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		<title>Das Recht am eigenem Bild</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 13:26:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen: Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><span style="font-style: normal;"><img class="alignleft size-full wp-image-642" title="Justizia_01" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/07/Justizia_01.jpg" alt="Justizia_01" width="120" height="121" />Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:</span></em></p>
<p>Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „<em>Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ </em>Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.</p>
<p>Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.</p>
<p><span id="more-1138"></span></p>
<p>Auch das Fotografieren auf der Straße, insbesondere das Fotografieren von Menschen, unterliegt strengen juristischen Regeln. Und um die Fotos von Menschen auf der Straße soll in dieser Aufsatzreihe gehen.</p>
<p>Die Frage, welche Personen in welcher Situation fotografiert werden dürfen, beurteilt sich nach dem „<strong>Recht am eigenen Bild“</strong>, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut erfährt in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.</p>
<p>Dieses Recht, würde es ohne Beschränkung gelten, würde die Fotografie von Straßenszenen im Grund unmöglich machen. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er dieses Bild veröffentlichen darf; eine schiere Unmöglichkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und eine Anzahl verschiedenere Ausnahmen geschaffen. Diese Ausnahmen finden sich in einem schon recht betagten Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) aus dem Jahre 1907. Das Gesetz geht seinem Wortlaut nur von der Verbreitung der Fotos aus, das Fotografieren selbst ist nicht Regelungsinhalt; es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Betroffene einer Aufnahme bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens dagegen vorgehen kann und darf.  Ist das Foto nämlich erst einmal gemacht und der Fotograf nicht mehr greifbar, ist nur sehr schwer noch möglich, die Verbreitung zu unterbinden. Aus diesem Grund darf bereits entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der Aufnahme dagegen vorgegangen werden.</p>
<p>In diesem Gesetz finden sich mehrere Ausnahmeregeln, nach denen ein Fotograf auch seine Bilder machen und veröffentlichen darf, ohne das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu verletzen.</p>
<p>Grundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Fotos von Menschen gemacht werden dürfen.</p>
<p>Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:</p>
<p>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung)<br />
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?</p>
<p>Anhand dieser Fragen kann auch der juristisch nicht gebildete Fotograf überprüfen, ob er mit seinem Foto unter Umständen das Recht am eigenem Bild verletzt.</p>
<p><strong>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
</strong>Ein Bildnis liegt in der Terminologie des Rechts am eigenem Bild gemäß § 22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird. Dies bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss. Dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Zum Beispiel können Tattoos regelmäßig zu einer Identifizierung der Person führen. Die Person braucht nicht für die Allgemeinheit erkennbar sein, sondern es reicht aus, wenn ein der abgebildeten Person nahestehender Mensch diese erkennen kann.<br />
Darüber hinaus können auch die zum einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen. Ebenso kann auch eine Orts- oder Berufsbezeichnung zu einer Identifiezierung führen, wenn der Inhalt einen individualisierenden Rückschluss auf die Person zulässt.<br />
Insbesondere auch der Einsatz von Doubles (Doppelgänger) stellt ein Bildnis dar, wenn der Betrachter in dem Double die Person erkennen kann. Ist die Person dagegen nicht erkennbar, liegt auch kein Bildnis im Sinne des KUG vor und der Fotograf darf das Bild verwenden, ohne das Recht am eigenem Bild zu verletzen.</p>
<p><strong>2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
</strong>Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf der Fotograf die Aufnahme in dem Umfang verwenden, in welchen die Person in die Verwendung eingewilligt hat. An einem konkreten Beispiel illustriert bedeutet dies, dass, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat, die Aufnahmen in einem bestimmten Internetforum durch den Fotografen veröffentlichen zu lassen, die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden dürfen. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem weiteren Forum, verlässt er den Umfang der Einwilligung und verletzt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.</p>
<p>Daher sollte der Fotograf immer bemüht sein, eine möglichst umfassende und auch schriftliche Einwilligung zu bekommen. Die Beweislast, eine entsprechende Einwilligung zu haben, liegt nämlich immer auf Seiten des Fotografen und mit einer schriftlichen Einwillung kann er beweisen, dass die Person mit einer Veröffentlichung einverstanden war &#8211; ohne eine solche steht mündliche Aussage gegen mündliche Aussage.</p>
<p>Wesentlich häufiger als die konkrte Zustimmung sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist wichtig, dass in dem bloßen Dulden der Fotografie noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich. Wenn eine Person nicht merkt, dass sie fotografiert wird hat sie sich auch nicht konkludent mit der Aufnahme einverstanden erklärt. Um sich hier rechtlich abzusicher, sollte der Fotograf, wenn die Person erkennbar ist, diese nachträglich um eine Erlaubnis fragen.</p>
<p>Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person, wie zum Beispiel ein Politiker bei einer Pressekonferenz, typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden. Diese Person willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein, fotografiert zu werden. (dazu unter 3c gleich noch mehr).</p>
<p><strong><br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?<br />
</strong><br />
Doch auch ohne Einwillung kann ein Bild unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG).<br />
Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:</p>
<p>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)</p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p><strong>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte<br />
</strong>Ohne Zweifel ist diese die in der Praxis relevanteste Regel, wenn es um das Recht am eigenem Bild und die Veröffentlichung von Fotos geht. Vor allem im Bereich der medialen Berichterstattung der Yellow Press ist dies die wesentliche Norm, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern geht. Sinn dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.</p>
<p>Der Begriff der Zeitgeschichte selbst wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; sprich, hat die Öffentlichkeit ein Interesse, über den Vorgang informiert zu werden, liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die klassische Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte wird dadurch immer weniger relevant, da mittlerweile auch absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatheit zugestanden wird, eine Folge der Caroline-Rechtssprechung.</p>
<p>Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang selbst hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der Vielzahl und auch der Unterschiedlichkeit der hierzu veröffentlichen Urteile lassen sich auch nur schwer feste Indizien herausbilden.</p>
<p>Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Auch Bilder, welche nur einem allgemeinem Dokumentationsinteresse dienen, begründen noch keine zeitgeschichtliche Relevanz. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Unzweifelhaft liegt auf der anderen Seite bei politischen Veranstaltungen, größeren Events und großen Sportveranstaltungen ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Ebenso bei Aktionen, bei denen es „prominente“ Personen bewusst darauf anlegt, fotografiert zu werden (z. B. Paris Hilton).</p>
<p>Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. So wird auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden. Auch sehr prominente Menschen müssen nicht damit rechnen, immer und überall fotografiert zu werden. Den Maßstab haben hier die bereits oben erwähnten Caroline-Entscheidungen gesetzt. Demnach muss immer die öffentliche Relevanz des Vorgangs und nicht die öffentliche Relevanz der Person bewertet werden. Konkret bedeutet dies, dass sich eine prominente Person dagegen wehren kann, dass sie fotografiert wird, wenn sie sich in einer privaten und belanglosen Situation (z. B. Schuhe kaufen) befindet. Ist es dagegen ein Vorgang mit öffentlicher Relevanz (z. B. eine Galaveranstaltung), darf die Person fotografiert und das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden.</p>
<p>Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht werden. Diesen soll ein unbeobachtetes und kindgerechtes Aufwachsen ermöglicht werden, welches durch eine umfassende Bildberichterstattung nicht möglich wäre. Daher ist bei der Veröffentlichung von Kinderfotos immer eine besondere Vorsicht angebracht.</p>
<p><strong>b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
</strong>Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person erkennbar, aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch hier wird bei der Beurteilung der Frage immer auf das Foto selbst abgestellt. Die Größe der abgebildeten Person spielt bei der Beurteilung der Frage des Beiwerks keine Rolle. Auch ein kleines Personenbildnis am Rande eines Bildes kann die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Der Fotograf sollte sich hier immer die Kontrollfrage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde.</p>
<p><strong>c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
</strong>Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen denknotwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen, ist nicht praktikabel. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.</p>
<p><strong>d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
</strong>Wenig relevant ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Mit dieser Vorschrift sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden. Diese dürfen auch nur einem künstlerischen und keinem wirtschaftlichen Interesse dienen.</p>
<p><strong>4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?<br />
</strong>Die vierte und letzte Frage, welche sich der Fotograf vor einer Veröffentlichung der Aufnahme stellen muss: ob die abgebildete Person gegen die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse haben könnte. Denn selbst wenn das Bild entsprechend der oben genannten Vorschriften aufgenommen worden ist, kann nach § 23 Abs. 2 KUG die abgebildete Person ein Interesse haben, dass dieses nicht publiziert wird. In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet, bei denen das Interesse der abgebildeten Person überwiegt und eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat:</p>
<p>Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden. Ebenso, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Schließlich überwiegt das Interesse auch dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.</p>
<p><strong>Fazit<br />
</strong><br />
Der Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und diese veröffentlicht. Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahme, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.</p>
<p>Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben &#8230;</p>
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		<title>Muster Datenschutzerklärung zum google +1 Button</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Jul 2011 15:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Google +1 ist der neue Service der Firma Google.</p>
<p>Mit dem neuen Angebot Google plus möchte Google dem Sozialen Netzwerk Facebook Konkurrenz machen. Unter anderem bietet Google dazu ein Plug-In an, um die eigene Webseite mit dem Netzwerk Google plus zu verlinken.</p>
<p>Hier können datenschutzrechtliche Risiken lauern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass persönliche Daten der Besucher an Google übertragen werden und diese Übertragung mit dem deutschen Datenschutzrecht nicht vereinbar sein könnte. Um die Gefahr einer möglichen Abmahnung zu minimieren, bietet die Kanzlei Hoesmann eine kostenlose Muster Datenschutzerklärung an, welche gegen eine Verlinkung gerne übernommen werden darf.</p>
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