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	<title>Presserecht aktuell &#187; Fotografie</title>
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		<title>Untersagung von Bildaufnahmen eines SEK-Einsatzes rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 08:08:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Polizei einem Pressefotografen grundsätzlich nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes mit der Begründung untersagen darf, dass bei einer Veröffentlichung der Bilder eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) drohe. Das Gericht räumt aber der Polizei die Möglichkeit ein, dass die Aufnahmen durch die Polizei vorübergehend beschlagnahmt und gesichtet werden dürfen.</p>
<p>Lesen Sie den Volltext bei der Kanzlei Hoesmann &#8211; <a href="http://t.co/gRx0hfD">http://t.co/gRx0hfD</a></p>
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		<title>LG Berlin zum Recht, nicht mit einer Person abgebildet zu werden</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 07:46:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass einem das Recht zustehen kann, nicht mit einem Dritten bildlich in Verbindung gebracht zu werden.
In dem Verfahren hat sich ein Hamburger Doktorand erfolgreich dagegen gewehrt, nicht mit dem umstrittenen Ex-Senator Roland Schill bildlich „in eine Ecke gestellt“ zu werden und die erneute Veröffentlichung eines Bildes, welches ihn mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass einem das Recht zustehen kann, nicht mit einem Dritten bildlich in Verbindung gebracht zu werden.</p>
<p>In dem Verfahren hat sich ein Hamburger Doktorand erfolgreich dagegen gewehrt, nicht mit dem umstrittenen Ex-Senator Roland Schill bildlich „in eine Ecke gestellt“ zu werden und die erneute Veröffentlichung eines Bildes, welches ihn mit dem Ex-Senator zeigt, im Wege der Unterlassungsklage verbieten lassen. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit der fehlenden Einverständniserklärung des Klägers und der mangelnden zeitgeschichtlichen Relevanz des Vorgangs.</p>
<p>Es verneint jedoch einen generellen Unterlassungsanspruch, sondern untersagt nur die Nutzung des konkreten Bildes und hat ebenfalls den geforderten Schadensersatz für die Veröffentlichung abgelehnt.</p>
<p>Urteil im Volltext:</p>
<p><a href="http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/presserecht/lg-berlin-zum-recht-nicht-mit-einer-anderen-person-abgebildet-zu-werden/" target="_self">http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/presserecht/lg-berlin-zum-recht-nicht-mit-einer-anderen-person-abgebildet-zu-werden/</a></p>
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		<title>AG Augsburg:  Veröffentlichung von Hochzeitsbildern</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 08:16:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Veröffentlichung von Hochzeitsbildern führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Brautpaar und dem Fotografen. Mal wehrt sich der Fotograf gegen eine Veröffentlichung seiner Bilder durch das Brautpaar oder das Brautpaar ist seinerseits nicht mit einer Veröffentlichung der Bilder einverstanden.
In dem Fall vor dem Amtsgericht Augsburg wehrte sich ein Brautpaar gegen die weitere Veröffentlichung ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Veröffentlichung von Hochzeitsbildern führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Brautpaar und dem Fotografen. Mal wehrt sich der Fotograf gegen eine Veröffentlichung seiner Bilder durch das Brautpaar oder das Brautpaar ist seinerseits nicht mit einer Veröffentlichung der Bilder einverstanden.</p>
<p>In dem Fall vor dem Amtsgericht Augsburg wehrte sich ein Brautpaar gegen die weitere Veröffentlichung ihrer Bilder durch den Fotografen.</p>
<p>Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt.</p>
<p><span id="more-1755"></span></p>
<p>Es erfolgte eine weitere Veröffentlichung in einer dritten Zeitschrift.</p>
<p>Die Kläger behaupten, sie hätten nur der Veröffentlichung in den ersten beiden Zeitschriften zugestimmt. Da sie wegen der Veröffentlichung mit voller Namensnennung Probleme im Betrieb bekommen hätten und zudem ein Betrag von 100,-€ nicht bezahlt worden sei, hätten sie dem Beklagten gesagt, dass sie keine Veröffentlichung mehr wünschen. Sie sind der Auffassung, wegen der unerlaubten Veröffentlichung ein Schmerzensgeld von mindestens 3000,-€ und den Ersatz der für die Unterlassungserklärung wegen Weitergabe/Veröffentlichung von Fotos angefallenen Kosten verlangen zu können.</p>
<p>Der Beklagte behauptet, das Einverständnis der Kläger mit der Mehrfachverwertung habe vorgelegen. Er habe als Berufsfotograf die Bilder deshalb kostenlos gemacht. Sie hätten ansonsten mindestens 500,-€ gekostet.</p>
<p>Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht war aufgrund sämtlicher Umstände davon überzeugt, dass die Kläger und der Beklagte vereinbart hatten, die Fotos unentgeltlich zu machen im Gegenzug zur Zustimmung der Kläger zur Verwertung.</p>
<p>Anmerkung:</p>
<p>Um eine Rechtssicherheit zu haben, sollten Fotografen sich im Vorfeld mit dem Brautpaar genau absprechen, welche Rechte an den Fotos verbleiben oder nicht. Zudem kann, gerade bei Berufsfotografen, nur dazu geraten werden, sich auch bei einem Rechtsanwalt über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/10 des Amtsgerichts Augsburg</p>
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		<title>Bauer Verlag unterliegt im Streit um Fotografenverträge</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 07:52:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Journalisten-Verband und die dju in ver.di haben vor dem Landgericht Hamburg einen Rechtsstreit über die Heinrich Bauer Achat KG gewonnen.
Nach dem Urteil des LG Hamburg (Az. 312 O 703/09) sind wesentliche Regelungen in den neuen Bauer-Verträgen mit freien Fotojournalistinnen rechtswidrig und unwirksam.
Unter anderem verwirft das Gericht einen Passus als rechtswidrig, der die Honorarbedingungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Journalisten-Verband und die dju in ver.di haben vor dem Landgericht Hamburg einen Rechtsstreit über die Heinrich Bauer Achat KG gewonnen.</p>
<p>Nach dem Urteil des LG Hamburg (Az. 312 O 703/09) sind wesentliche Regelungen in den neuen Bauer-Verträgen mit freien Fotojournalistinnen rechtswidrig und unwirksam.</p>
<p>Unter anderem verwirft das Gericht einen Passus als rechtswidrig, der die Honorarbedingungen des Verlages zu Lasten seiner Freien stark eingeschränkt hat.</p>
<p><span id="more-1749"></span></p>
<p>In dem Passus wurde mit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars sämtliche Leistungen und Rechte für Nutzungen der Bauer Media Group abgegolten. Ebenso untersagte das Gericht die Bedingung, wonach mit dem Pauschalhonorar auch unbekannte Nutzungsarten und die Nutzung durch kooperierende Dritte bezahlt sein sollten.</p>
<p>Die monierten Bedingungen des Verlags wurden vom Gericht als nicht angemessen eingestuft. Untersagt hat das Gericht auch eine Klausel, wonach Schadensersatzansprüche des Urhebers wegen der unterlassenen Urhebernennung ausgeschlossen sein sollten, auch wenn sie auf fahrlässigem Handeln des Verlags beruhten.</p>
<p>Schließlich hat das Gericht auch die vom Verlag verwendete Haftungsklausel für rechtswidrig erklärt. Danach sollten die Fotografen den Verlag von allen ihm durch Dritte rechtskräftig auferlegten Kosten freistellen.</p>
<p>Bereits im Sommer 2009 unterlag der Bauer Verlag in einem ähnlichen Verfahren.</p>
<p><a href="http://www.presserecht-aktuell.de/lg-hamburg-verbietet-buy-out-klausel/" target="_self">http://www.presserecht-aktuell.de/lg-hamburg-verbietet-buy-out-klausel/</a></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des DJV</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Google Bildersuche verletzt kein Urheberrecht</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/bgh-google-bildersuche-verletzt-kein-urheberrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 14:31:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil die Google Bildersuche für rechtmäßig erklärt.
Im Rahmen einer Urteilsbesprechung für photoscala.de stellt Herr Rechtsanwalt Hoesmann das Urteil kurz vor und zeigt mögliche Folgen auf.
Lesen Sie den ganzen Text hier:
http://www.photoscala.de/Artikel/BGH-Urteil-Google-Bildersuche-verletzt-kein-Urheberrecht
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil die Google Bildersuche für rechtmäßig erklärt.</p>
<p>Im Rahmen einer Urteilsbesprechung für photoscala.de stellt Herr Rechtsanwalt Hoesmann das Urteil kurz vor und zeigt mögliche Folgen auf.</p>
<p>Lesen Sie den ganzen Text hier:</p>
<p><a href="http://www.photoscala.de/Artikel/BGH-Urteil-Google-Bildersuche-verletzt-kein-Urheberrecht" target="_blank">http://www.photoscala.de/Artikel/BGH-Urteil-Google-Bildersuche-verletzt-kein-Urheberrecht</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bildnis nackter Oberbürgermeisterin von Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/bildnis-nackter-oberburgermeisterin-von-meinungs-und-kunstfreiheit-gedeckt/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 07:20:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Streit um ein Bild der nacken Oberbürgermeisterin von Dresden hat der  u.a. für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige 4. Zivilsenat den Antrag der Dresdner Oberbürgermeisterin Helma Orosz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Verfügungsbeklagte hatte im Internet ein Gemälde mit dem Titel „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“ veröffentlicht, auf dem die Oberbürgermeisterin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Streit um ein Bild der nacken Oberbürgermeisterin von Dresden hat der  u.a. für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige 4. Zivilsenat den Antrag der Dresdner Oberbürgermeisterin Helma Orosz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte hatte im Internet ein Gemälde mit dem Titel „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“ veröffentlicht, auf dem die Oberbürgermeisterin nackt – lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette „bekleidet“ – zu sehen war. Im Zusammenhang mit dem Tag des offenen Ateliers in Dresden wurde das Gemälde – neben anderen Bildern der Künstlerin &#8211; am 15.11.2009 in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. Nachdem die Malerin die Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die künftige Veröffentlichung und sonstige Verbreitung des Bildes abgelehnt hatte, stellte Oberbürgermeisterin Orosz Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Originalgemälde ist zwischenzeitlich verkauft.</p>
<p><span id="more-1692"></span></p>
<p>Prozessgeschichte:</p>
<p>Das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht Dresden hatte dem Antrag von Helma Orosz mit der Begründung stattgegeben, die Nacktdarstellung verletze die Verfügungsklägerin in ihrem Recht am eigenen Bild sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit habe zurückzutreten, da auch bei Personen der Zeitgeschichte die Intimsphäre insoweit geschützt sei, als ihnen die Entscheidung über die Veröffentlichung ihres nackten Körpers vorbehalten sei.</p>
<p>Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts nun aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Das streitgegenständliche Gemälde sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Zurschaustellung die Klägerin nicht in berechtigten Interessen verletze und daher ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfe.</p>
<p>Zwar seien auch Bildnissen mit Bezug zur Zeitgeschichte bei Einbrüchen in die Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Insoweit sei im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Kunst- und der Meinungsfreiheit andererseits geboten.</p>
<p>Diese Abwägung falle hier zugunsten der beklagten Künstlerin aus. Bei dem Bild handele es sich nicht nur um Kunst im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterliege. Satirische Darstellungen genössen einen weiten Freiraum bis zur Grenze der Schmähkritik, da ihnen Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gerade wesenseigen seien. Das Werk der Beklagten beinhalte nach seinem Aussagekern einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf und sei nicht als Schmähkritik oder Kundgabe von Missachtung anzusehen. Die Klägerin erscheine als Werberin für den heftig umstrittenen Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden. Dieses „Werben“ werde in erkennbar satirischer Absicht durch die Platzierung der Klägerin mit geöffneten Armen und zur Brücke hindeutender Pose verdeutlicht und zugleich ins Lächerliche gezogen. Die Nacktheit der Klägerin könne in diesem Kontext ohne weiteres als allegorische Darstellung der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit zur Abwendung des Verlustes des Unesco-Welterbetitels verstanden werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der weibliche und auch männliche Akt zentrales Thema des künstlerischen Schaffens der Beklagten sei. Die Künstlerin greife malerisch ein Motiv auf, wie es literarisch etwa in Andersens Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ auftauche und habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Klägerin „nichts in der Hand habe“. Dieser Aussagekern bewege sich im Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung.</p>
<p>Auch die Einkleidung dieser Aussage – die malerische Darstellung des Kopfes der Klägerin mit einem nachempfundenen nackten Körper, Requisiten wie Strapse und Schärpe sowie die leuchtendaufdringliche Farbgestaltung – müsse die Klägerin hinnehmen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie sich in ihrem Schamgefühl und ihrer Autorität beeinträchtigt sehe. Das Bildnis stelle aber ersichtlich weder einen Vorgang aus dem Sexualbereich dar noch werde die Klägerin in reißerischer Manier oder als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt. Sie werde auch nicht in ihrem Privatleben, sondern – symbolisiert durch die Amtskette – bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit abgebildet, in der sie weitgehenden Einschränkungen ihrer Privatsphäre unterworfen sei.</p>
<p>An der Zulässigkeit der satirischen Darstellung ändere nichts, dass es an einer weitgehenden Verfremdung der Person der Klägerin fehle. Die Erkennbarkeit der Person sei hier vielmehr Voraussetzung dafür, dass der Aussagegehalt der Meinungsäußerung erkennbar werde. Schließlich führe auch das „Unterschieben“ eines fremden Körpers nicht zur Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung. Zwar unterliege die Manipulation von Fotografien verschärften verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein weiblicher Akt auf einem Gemälde unterscheide sich von einer Fotomontage aber dadurch, dass er auch bei naturalistischer Darstellung immer nur eine Interpretation der abgebildeten Person durch den Künstler sei und – auch angesichts der flüchtigen, an Kulissenmalerei erinnernden Ausführung &#8211; nicht den Eindruck einer authentischen Abbildung erwecke.</p>
<p>Bei dieser Sachlage habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zurückzutreten.</p>
<p>Gegen das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist kein förmliches Rechtsmittel mehr möglich.</p>
<p>OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2010, Az.: 4 U 127/10</p>
<p>Quelle:  PM vom 16.04.2010</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht entscheidet für die Meinungsfreiheit im Internet</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/bundesverfassungsgericht-entscheidet-fur-die-meinungsfreiheit-im-internet/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 09:56:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Neue Rhein Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenem Bild]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, hat es in der Verfassungsbeschwerde der Onlineausgabe der Neuen Rheinischen Zeitung nrhz.de gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für die Zeitung entschieden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das Landgericht durch das Urteil das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung verletzt.

In dem Urteil des Landgerichts war der Zeitung untersagt worden, in ihrer Onlineausgabe ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilte, hat es in der Verfassungsbeschwerde der Onlineausgabe der Neuen Rheinischen Zeitung nrhz.de gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin für die Zeitung entschieden.</p>
<p>Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das Landgericht durch das Urteil das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung verletzt.</p>
<p><span id="more-1688"></span></p>
<p>In dem Urteil des Landgerichts war der Zeitung untersagt worden, in ihrer Onlineausgabe ein Schreiben eines bekannten Berliner Anwalts zu zitieren. In dem zitierten Schreiben selbst hatte der Anwalt untersagt, dass kein Foto von ihm auf der Webseite der Zeitung erscheinen dürfe,</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung, entgegen der Ansicht des Landgerichts, hier die Meinungsfreiheit der Zeitung höher eingeschätzt als die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Anwalts und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Gericht in Berlin zurück verwiesen.</p>
<p>Quelle:  <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-021.html" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln verneint Haftung für Personensuchmaschine</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/olg-koln-verneint-haftung-fur-personensuchmaschine/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 15:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Personensuchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenem Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Thumbnail]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.
Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.

Gegen diese Verwendung ist der Kläger gerichtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.</p>
<p>Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.</p>
<p><span id="more-1654"></span></p>
<p>Gegen diese Verwendung ist der Kläger gerichtlich vorgegangen und hat die Personensuchmaschine auf Unterlassung verklagt. Diese Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Revision gegen das Urteil eingelegt. Diese wurde von dem OLG Köln verworfen.</p>
<p>Zur Begründung führt das Gericht aus:</p>
<blockquote><p>Das Landgericht ist zu Recht von einer Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen. Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von G hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten betriebene zumindest konkludent erklärt.</p></blockquote>
<p>(&#8230;)</p>
<blockquote><p>es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.</p></blockquote>
<p>Das Urteil im <a href="http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/medienrecht/olg-koln-bilder-aus-social-networks-in-personensuchmaschinen/" target="_self">Volltext</a></p>
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		<title>OLG Brandenburg &#8211; keine Fotogebühr für Schloss Sanssouci &#8211; Urteile im Volltext</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 14:19:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
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		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[5 U 12/09]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Brandenburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Sanssouci]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Urteile des OLG Brandenburg, in welcher gewerbliche Aufnahmen aus dem Schlosspark Sanssouci auch ohne die Zahlung einer Gebühr für zulässig erachtet worden sind, liegen jetzt im Volltext vor:
http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/olg-brandenburg-fotogebuhr-fur-schloss-sanssouci-5-u-1209/
http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/olg-brandenburg-fotogebuhr-fur-schloss-sanssouci-5-u-1309/
http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/olg-brandenburg-fotogebuhr-fur-schloss-sanssouci-5-u-1409/
Hintergründe zu dem Urteil:
http://www.presserecht-aktuell.de/olg-brandenburg-erlaubt-gewerbliche-fotos-von-sanssouci/
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Urteile des OLG Brandenburg, in welcher gewerbliche Aufnahmen aus dem Schlosspark Sanssouci auch ohne die Zahlung einer Gebühr für zulässig erachtet worden sind, liegen jetzt im Volltext vor:</p>
<p><a href="http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/olg-brandenburg-fotogebuhr-fur-schloss-sanssouci-5-u-1209/" target="_blank">http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/olg-brandenburg-fotogebuhr-fur-schloss-sanssouci-5-u-1209/</a></p>
<p><a href="http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/olg-brandenburg-fotogebuhr-fur-schloss-sanssouci-5-u-1309/" target="_blank">http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/olg-brandenburg-fotogebuhr-fur-schloss-sanssouci-5-u-1309/</a></p>
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<p>Hintergründe zu dem Urteil:</p>
<p><a href="http://www.presserecht-aktuell.de/olg-brandenburg-erlaubt-gewerbliche-fotos-von-sanssouci/" target="_self">http://www.presserecht-aktuell.de/olg-brandenburg-erlaubt-gewerbliche-fotos-von-sanssouci/</a></p>
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		<title>Günther Jauch scheitert mit Klage bei dem BGH</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 18:35:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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		<category><![CDATA[Günther Jauch]]></category>
		<category><![CDATA[Jauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie „Welt Online“ heute berichtet ist der TV-Moderator Günther Jauch mit seiner Klage gegen die Axel-Springer AG  vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Der BGH hat die Revision nicht zugelassen, da es an einer grundsätzlichen Bedeutung fehle.
Der Moderator führt seit Jahren einen Rechtstreit, weil er für die Veröffentlichung eines Fotos von dem Sektempfang nach seiner Hochzeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie „Welt Online“ heute berichtet ist der TV-Moderator Günther Jauch mit seiner Klage gegen die Axel-Springer AG  vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Der BGH hat die Revision nicht zugelassen, da es an einer grundsätzlichen Bedeutung fehle.<br />
Der Moderator führt seit Jahren einen Rechtstreit, weil er für die Veröffentlichung eines Fotos von dem Sektempfang nach seiner Hochzeit in zwei Springer-Tageszeitungen jeweils 130.000 EURO  an fiktiven Lizenzgebühren und Schmerzensgeld verlangt.</p>
<p>Wie Jauchs Anwalt Schertz bei „Spiegel Online“ ankündigte, werde er deshalb Verfassungsbeschwerde eingelgen. Es gehe um die grundsätzliche Frage, ob  wegen einer Verletzung der Privatsphäre nicht nur ein Schmerzensgeld, sondern auch Lizenzgebühren gezahlt werden müsse.</p>
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