Archiv für die Kategorie ‘Fotografie’

Urteil: Kein Recht auf Namensnennung bei jahrelanger Duldung

Mittwoch, Januar 20th, 2010

Das Amtsgericht Charlottenurg hat sich mit der Frage der Namensnennungspflicht von Fotografen bei der Veröffentlichung ihrer Bilder auseinandergesetzt.

Es kam zu dem Schluss, dass ein Fotograf stillschweigend in eine solche Nutzung einwilligt, wenn er dieses trotz Kenntnis über Jahre hinaus duldet.

Das Gericht führt aus:

Indem die Antragstellerin der Bereitstellung des Fotos über einen Zeitraum von über 11 Jahren nicht widersprochen hat und es somit zu einem der – ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte – meistveröffentlichten Fotos der Politikerin werden konnte, haben sich Dritte darauf verlassen können, dass es sich hierbei um ein Foto handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Antragstellerin als Berechtigte einverstanden ist.

Lesen Sie das Urteil im Volltext

Das Recht am eigenem Bild

Donnerstag, Dezember 17th, 2009

Justizia_01Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:

Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.

Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.

(weiterlesen…)

Fotos der ständigen Begleiterin von Albert von Monaco dürfen veröffentlicht werden

Dienstag, September 8th, 2009

Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass über die ständige Begleiterin des Fürsten Albert von Monaco berichtet werden darf.

Die Begleiterin war der Ansicht, die Veröffentlichung von Bildern, welche sie alleine oder mit dem Fürsten und seiner Familie zeige, verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es bei der Abwägung zwischen der möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit von maßgeblicher Bedeutung ist,

ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen.

Im Rahmen dieser Abwägung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Veröffentlichung der Bildnisse rechtmäßig war.

Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts eine Rolle, dass sie seit mehreren Jahren die ständige Begleiterin des Fürsten ist und auch bei öffentlichen Auftritten an seiner Seite ist.

Daher kommt sie auch als mögliche Ehefrau in Betracht und ist daher eine Person des öffentlichen Interesses. Vor diesem Hintergrund kann ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Person der Kläger jedenfalls insoweit nicht verneint werden, als es um ihre Verbindung zu dem Fürsten von Monaco geht.

Urteil im Volltext: http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=986

LG Kiel: 25.000 € Schmerzensgeld für das Einstellen von 3 Nacktfotos der Ex-Freundin ins Internet

Freitag, August 14th, 2009

DownloadIn einem Verfahren wegen unerlaubter Veröffentlichung von Nacktfotos seiner Ex-Freundin ha das Landgericht Kiel den Ex-Freund zu einem Schadensersatz in Höhe von 25.000 € und zur Übernahme der anfallenden Kosten für die Entfernung der Bilder aus dem Internet verurteilt.

Hintergrund

Das Paar war ein Jahr zusammen und trennte sich Ende 2002 wieder. Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist.

Nach Beendigung der Beziehung stellte er die drei Fotos von der Klägerin mit der Bezeichnung “X.jpg” auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass die vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin und das Wort “… danach!” auf den Bildern zu sehen waren.

(weiterlesen…)

Das Recht am eigenem Bild (Teil 2)

Donnerstag, August 13th, 2009

ObjektivGrundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Fotos von Menschen gemacht werden dürfen. Im zweiten Teil der Aufsatzserie (Teil 1 LINK) wird es um die Fragen gehen, wann eigentlich ein Bildnis einer Person im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob bereits eine mündliche Einwilligung des Abgebildeten ausreicht.

Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:

1. Liegt ein Bildnis vor?
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung)
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?

(weiterlesen…)

“Remix” des CDU Werbeplakates – eine rechtliche Betrachtung

Mittwoch, August 12th, 2009
CDU/Laurence Chaperon

CDU/Laurence Chaperon

Die medienkritische Internetseite netzpolitik.org (http://netzpolitik.org/2009/wahlwerbung-remixen-sollte-legal-sein/) hat einen Aufruf veröffentlicht, in welchem sie zu einem „Remix“ des Wahlplakates der CDU von Wolfgang Schäuble aufforderte. Dieser „Remix“ bedeutet praktisch, dass der Werbespruch der CDU auf dem Foto verändert wird, das Foto von Schäuble selbst aber unverändert bleibt.

Viele User folgten diesem Aufruf, mittlerweile gibt es über 170 verschiedene Versionen des Plakats. Die verschiedenen Versionen sind bei flickr http://www.flickr.com/photos/41336872@N02/) zu sehen.

Grundlage des Remixes ist ein Foto der Fotografin Laurence Chaperon (http://www.chaperon.de/).

Diese hat sich kurz nach dem Beginn des Wettbewerbs an die Betreiber von netzpolitik.org gewendet und diese aufgefordert, ihr Bild nicht weiter zu nutzen, da dieses nicht lizenziert worden ist und nicht für „nicht für Diffamierung, nicht für Wettbewerbe“ zur Verfügung steht. In Folge dieser Aufforderung ist ein Streit darüber entstanden, ob das Bild für den Wettbewerb verwendet werden darf oder nicht (Zusammenfassung auf heise.de – http://www.heise.de/newsticker/Satirewettbewerb-zu-Schaeuble-Wahlplakat-entfacht-Urheberrechtsstreit–/meldung/143378)

In der Diskussion verschwimmen teilweise die verschiedenen möglichen Anspruchsebenen. Insgesamt sind hier drei verschiedene Kläger gegen das Plakat möglich, nämlich zunächst einmal Herr Schäuble selbst, dann die CDU und schließlich die Fotografin.

(weiterlesen…)

Gastbeitrag auf redbox.de: Nutzungsrechte an einer Fotografie nur mit Zustimmung übertragen

Dienstag, August 11th, 2009

redbox_logo2_crHerr Rechtsanwalt Hoesmann hat in einem Gastbeitrag für redbox.de ein Urteil des Landgerichts Hamburg vorgestellt. Das Gericht hat in diesem entschieden, dass eine Übertragung der Nutzungsrechte von Fotografien aus einer Internet-Bilddatenbank ohne audrückliche Zustimmung des Urhebers rechtswidrig ist.

Lesen Sie den ganzen Beitrag hier:

http://www.redbox.de/news/latest_news/detail.php?nr=25860

Das Recht am eigenem Bild (Teil1)

Freitag, Juli 31st, 2009

Objektiv_2Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:

Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.

Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.

(weiterlesen…)

LG Hamburg: Heimliche Fotoaufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht

Freitag, Juli 24th, 2009

ParagraphenDas Landgericht Hamburg hat entschieden, dass das versteckte Fotografieren Prominenter an einem abgelegen Ort deren Persönlichkeitsrecht verletzt und der Klägerin eine Entschädigung von 15.000 EUR zugesprochen. In dem zugrunde liegende Verfahren hat sich die bekannte Fernsehmoderatorin S.C. gegen eine Veröffentlichung von 4 Bildern in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift F gewandt. Die Bilder zeigen die Klägerin während eines Karibikurlaubes mit ihrem damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann.

(weiterlesen…)

BGH: Kein Anspruch auf Geldentschädigung, wenn bereits ein Unterlassungstitel besteht

Dienstag, Juli 21st, 2009

kamera_2Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch eines Kindes prominter Eltern wegen der Verletzung des Rechts am eigenem Bild verneint, wenn es bei der Berichterstattung in der Hauptsache über die Trennung Eltern geht und das Kind nur mittelbar identifizierbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in Anspruch genommene bereits rechtskräftig zu einer Unterlassung der Berichterstattung veurteilt wurde und somit durch das daraus folgende Ordnungsmittelverfahren der Betroffene hinreichend Genugtuung erlangen kann; es ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen selbst die Mittel zufließen.

Volltext der Entscheidung: http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=687