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	<title>Presserecht aktuell &#187; Fernsehen</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
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		<title>ZAK beanstandet Verstöße gegen Werberichtlinien und das Werbeverbot für Glücksspiele</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 17:41:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat mehrere Fälle von unzulässigen Werbeformen in den Programmen von Sat.1, Sport1 und in den türkisch-sprachigen Programmen Kanal Avrupa und Türkshow beanstandet. Sat.1: Trennungsgebot nicht eingehalten Der Fernsehsender Sat.1 hat einen neuen Trailer im Rahmen der Image-Kampagne mit Kylie Minogue eingesetzt, der Werbung für die Automarke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat mehrere Fälle von unzulässigen Werbeformen in den Programmen von Sat.1, Sport1 und in den türkisch-sprachigen Programmen Kanal Avrupa und Türkshow beanstandet.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sat.1: Trennungsgebot nicht eingehalten</span></p>
<p>Der Fernsehsender Sat.1 hat einen neuen Trailer im Rahmen der Image-Kampagne mit Kylie Minogue eingesetzt, der Werbung für die Automarke VW einbindet. In diesem Trailer läuft die Sängerin Kylie Minogue sichtlich begeistert auf ein VW Cabrio zu, steigt ein und fährt durch eine Sat.1-Szenerie mit den Stars des Senders. Das Auto und dessen Logo sowie weitere Details sind mehrfach und deutlich zu erkennen.Nach Auffassung der ZAK ist der der Image-Trailer Teil des Programms, und infolgedessen liegt eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Für den Zuschauer ist die Werbung im Image-Trailer weder leicht zu erkennen noch deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheidbar.</p>
<p><span id="more-2207"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Sport 1: Werbeverbot für Glücksspiele missachtet</span></p>
<p>Sport1 hat bei der Übertragung des Finales des englischen Fußball-Ligacups mehrfach Sponsoringhinweise des Sportwettenanbieters „bet-at-home.com“ gesendet. Außerdem wurde ein Werbespot von „bet-at-home.com“ ausgestrahlt. Da „bet-at-home.com“ in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport1 nach Auffassung der ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Zudem darf im Fernsehen ohnehin nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Avrupa: Schleichwerbung</span></p>
<p>Der türkisch-sprachige Sender Kanal Avrupa hat in zwei Sendungen gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen. Im ersten Fall wurde in einem redaktionellen Beitrag zum Thema „Schnarchen“ eine sogenannte Nasenklammer vorgestellt, die Schnarchgeräusche verringern soll. Ein bestimmtes Produkt wurde ausführlich und mit Verweis auf dessen Preis sowie die zugehörige Webseite erwähnt. In einem zweiten Fall wurden in einem Beitrag über Immobilienverkäufe Häuser und Villen in der Stadt Bodrum mit Erwähnung ihres Kaufpreises vorgestellt. Die Agentur, die sich um Verkauf und Finanzierung kümmert, wurde explizit erwähnt, und der Eigentümer der Agentur präsentierte die Angebote selbst. Dies ist nach Auffassung der ZAK in beiden Fällen eine deutlich erkennbare Werbeabsicht, und die umfangreiche Erwähnung der Produkte war redaktionell nicht gerechtfertigt. Durch die Einbettung der werblichen Aussagen in das Programm wurden die Zuschauer außerdem in die Irre geführt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Türkshow: Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht in einem Split Screen </span></p>
<p>Das türkisch-sprachige Programm Türkshow hat in einer Call-In-Sendung in der im unteren Teil des Bildschirms nicht nur auf die Telefonnummern und Teilnahmekosten hingewiesen, sondern auch Werbung eingeblendet. Die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Botschaften wertete die ZAK als ein Split-Screen-Format. Die Werbung war nicht gekennzeichnet und optisch nicht deutlich von dem sonstigen Bild abgegrenzt.<br />
Quelle: ZAK-Pressemitteilung</p>
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		<title>KJM rügt Verstöße gegen den Jugendschutz bei Scripted-Reality-Produktion und Nachrichten</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 14:14:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[KJM]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im zweiten Quartal 2011 insgesamt 47 Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Der größte Teil, nämlich 37 kommen aus dem Rundfunk, 10 aus dem Bereich Telemedien. Ein Großteil der Rundfunk-Verstöße beging immer die gleiche Scripted-Reality-Produktion „X-Diaries – love, sun &#38; fun“, welche von RTL 2 ausgestrahlt wird. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im zweiten Quartal 2011 insgesamt 47 Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Der größte Teil, nämlich 37 kommen aus dem Rundfunk, 10 aus dem Bereich Telemedien.<br />
Ein Großteil der Rundfunk-Verstöße beging immer die gleiche Scripted-Reality-Produktion „X-Diaries – love, sun &amp; fun“, welche von RTL 2 ausgestrahlt wird.</p>
<p><span id="more-2170"></span><br />
Das Konzept dieser Scripted-Reality-Produktion ist, dass Laienschauspieler die von Drehbauchautoren vorgegebenen Handlungen nachspielen. Das erschließt sich insbesondere jüngeren Zuschauern allerdings nicht unbedingt. Ihnen wird der Eindruck vermittelt, es handle sich um „wahre“ Geschichten.Diese Geschichten bei X-Diaries erzählen die Erlebnisse deutscher Touristen in Urlaubsorten wie Rimini oder Ibiza.<br />
Die KJM stellte insgesamt 31 Fälle fest, in denen die Sendung gegen den Jugendschutz verstieß. Denn Verstoß begründete die KJM jeweils vor allem mit der aufdringliche Darstellung der Themen Sex und Alkohol und der derb-zotigen Sprachwahl. Aufgrund der für Heranwachsende nicht zu erkennenden Fiktionalität der Sendung ist eine sozialethische Desorientierung für unter 16-Jährige oder für unter 12-Jährige zu befürchten.<br />
Als Folge dieser häufigen Verstoße werden die Folgen jetzt vor ihrer Ausstrahlung zur Kontrolle vorgelegt.<br />
Zudem wurde auch die Liveberichterstattung zu einem „Geiseldrama in Manila“, die im Tagesprogramm von N24 um 13.45 Uhr lief, als entwicklungsbeeinträchtigend für unter 16-Jährige eingestuft. Es wurde über das blutige Ende einer Geiselnahme berichtet, Live-Bilder des philippinischen Fernsehens übernommen und aus dem Off kommentiert. Dabei zeigte der Sender in mehreren Einstellungen – auch in Nahaufnahme – die Leiche des erschossenen Geiselnehmers, sowie die geborgenen, teils toten Geiseln. Die KJM ist der Meinung, dass Zuschauer unter 16 Jahre noch nicht die Kompetenz im Umgang mit Nachrichten haben, die für die Verarbeitung solch belastender Bilder notwendig ist.<br />
Ebenso wurde in der Pro Sieben-Nachrichtensendung „Newstime“ um 18 Uhr ein Verstoß festegestellt. In der Nachrichtensendung wurde über den preisgekrönten Spielfilm „Lebanon“ berichtet. In dem zugehörigen Trailer zum Film reiht sich ein gewalttätiges Ereignis an das nächste. Der Nachrichtenbeitrag zeigte Ausschnitte daraus und kommentierte sie mittels Vergleichen zu realen Kriegsereignissen. Dadurch wurde Authentizität suggeriert. Diese Verquickung von Nachrichten und Filmausschnitten mit großer Realitätsnähe bietet für Kinder unter 12 Jahren keine Möglichkeit, Realität und Fiktion zu trennen. Daher ist davon auszugehen, dass unter 12-Jährige von diesen schockierenden Bildern nachhaltig beeinträchtigt werden.</p>
<p>Quelle: KJM-online.de</p>
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		<title>Die Landesmedienanstalten leiten Prüfverfahren wegen RTL2-Sendung &#8220;Tatort Internet&#8221; ein</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 13:18:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Direktoren der Landesmedienanstalten haben beschlossen, ein Prüfverfahren gegen die RTL2 Sendung „Tatort Internet“ einzuleiten. Mit dieser Sendung, bei der auch die Ehefrau des Verteidigungsminister Stephanie zu Guttenberg mitwirkt, will RTL2 nach eigenen Angaben Kinder vor pädophilen Männern in Chaträumen schützen und thematisiert diese Bedrohung in einer 10 teiligen Sendereihe. Dabei wird vom ersten Kontakt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Direktoren der Landesmedienanstalten haben beschlossen, ein Prüfverfahren gegen die RTL2 Sendung „Tatort Internet“ einzuleiten.</p>
<p>Mit dieser Sendung, bei der auch die Ehefrau des Verteidigungsminister Stephanie zu Guttenberg mitwirkt, will RTL2 nach eigenen Angaben Kinder vor pädophilen Männern in Chaträumen schützen und thematisiert diese Bedrohung in einer 10 teiligen Sendereihe. Dabei wird vom ersten Kontakt im Chatraum bis zum Treffen mit dem vermeintlichen Kind aufgezeigt, wie potentielle Täter sich Vertrauen erschleichen und ausnutzen.</p>
<p>Die Prüfgruppe der Landesmedienanstalten wird vor allem der Frage nachgehen, ob in den jeweiligen Beiträgen die mutmaßlichen Täter durch Äußerungen über ihre Lebenssituation für Außenstehende erkennbar waren und so Persönlichkeitsrechte verletzt und journalistische Standards missachtet wurden.</p>
<p><span id="more-1869"></span> Trotz der gewünschten positiven Wirkung gilt grundsätzlich, dass bei der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren die Medien in der Regel keine Informationen in Wort und Bild veröffentlichen dürfen, die eine Identifizierung potenzieller Opfer und Täter ermöglichen, wie Prof. Wolfgang Thaenert, Direktor der LPR Hessen, noch einmal betonte.</p>
<p>Es kam in einer letzten Folgen vor, dass ein Würzburger Kinderdorfleiter trotz der Anonymisierung erkennbar war und in Folge der Sendung von seinem Arbeitgeber entlassen worden war.</p>
<p>Quelle: ZAK-Pressemitteilung 15/2010</p>
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		<title>LG Hamburg: Unbefugte Werbung mit Hochzeitfotos</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 08:05:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Hochzeitsfotograf die Persönlichkeitsrechte des Brautpaares verletzt, wenn er ohne dessen Einwilligung Bilder der Hochzeit in einer Zeitschrift veröffentlicht. Zur Begründung des Schadensersatzes für das Brautpaar hat das Gericht ausgeführt: Gerade im vorliegenden Fall fällt zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger nicht in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Hochzeitsfotograf  die Persönlichkeitsrechte des Brautpaares verletzt, wenn er ohne dessen  Einwilligung Bilder der Hochzeit in einer Zeitschrift veröffentlicht.</p>
<p>Zur  Begründung des Schadensersatzes für das Brautpaar hat das Gericht  ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Gerade im vorliegenden Fall fällt  zusätzlich eingriffsintensivierend ins Gewicht, dass sich die Kläger  nicht in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung wie einem Standesamt  oder einer Kirche haben trauen lassen, sondern für diesen Moment  absichtlich einen öffentlich nicht zugänglichen und nicht einsehbaren  Raum gewählt haben, um ihre Trauung in einem privaten Kreis und nur  unter Anwesenheit von einigen wenigen geladenen Gästen abzuhalten. Der  anwesende Fotograf war von ihnen beauftragt worden, Fotos für ihren  persönlichen Gebrauch anzufertigen; es handelte sich nicht um einen  Pressefotografen. Für die Veröffentlichung eines Fotos, welches in einem  derartig intimen Rahmen aufgenommen wurde, hat die Kammer einen  deutlich höheren Wert in Ansatz gebracht, als sie es für eine Fotografie  getan hätte, die in oder vor einer öffentlich zugänglichen Einrichtung  entstanden wäre.</p></blockquote>
<p>Dem geschädigten Brautpaar wurde als  Wertersatz eine Entschädigung von 2500 EUR pro Person zugesprochen. Die  Höhe orientiert sich an den fiktiven Lizenzgebühren.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>DSF muss Programm ändern &#8211; Ultimate Fighting verherrlicht Gewalt</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 09:39:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Fernsehausschuss der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die Genehmigung für die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ im Programm des Deutschen SportFernsehens (DSF) aufgehoben. Die drei Formate müssen durch andere, genehmigungsfähige Programminhalte ersetzt werden. Der Beschluss soll in Absprache mit dem Anbieter schnellstmöglich umgesetzt werden. Bislang übertrug DSF [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fernsehausschuss der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat die Genehmigung für die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ im Programm des Deutschen SportFernsehens (DSF) aufgehoben.</p>
<p>Die drei Formate müssen durch andere, genehmigungsfähige Programminhalte ersetzt werden. Der Beschluss soll in Absprache mit dem Anbieter schnellstmöglich umgesetzt werden.</p>
<p><span id="more-1672"></span></p>
<p>Bislang übertrug DSF die Formate jeweils samstags zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. Diese waren seit März 2009 im Programm.</p>
<p>Der Fernsehausschuss hält die genannten Formate durch die Massivität der gezeigten Gewalt für nicht akzeptabel. Die darin stattfindenden Tabubrüche, wie das Einschlagen auf einen am Boden liegenden Gegner, widersprechen dem Leitbild eines öffentlich-rechtlich getragenen Rundfunks nach Art. 111a der Bayerischen Verfassung, in dem u.a. gegenseitige Achtung (Art. 111a Abs.1 Satz 5) und das Verbot der Verherrlichung von Gewalt (Art. 111a Abs. 1 Satz 6) vorgegeben sind.</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.blm.de/de/pub/aktuelles/pressemitteilungen.cfm?eventPress=press.DisplayDetail&amp;pressrelease_ID=1484" target="_blank"> Pressemitteilung der BLM</a></p>
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