Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.
Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.


Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass das versteckte Fotografieren Prominenter an einem abgelegen Ort deren Persönlichkeitsrecht verletzt und der Klägerin eine Entschädigung von 15.000 EUR zugesprochen. In dem zugrunde liegende Verfahren hat sich die bekannte Fernsehmoderatorin S.C. gegen eine Veröffentlichung von 4 Bildern in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift F gewandt. Die Bilder zeigen die Klägerin während eines Karibikurlaubes mit ihrem damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann.
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Profi-Fussballspielers zu entscheiden, welcher sich gegen die individualisierende Berichterstattung der Medien über eine von ihm begangene Sexualstraftat wendete. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt, es sah in der Berichterstattung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Der Deutsche Journalisten Verband (DJV) fordert Verleger, Politik und auch die Urheber selbst zu einer konzertierten Aktion gegen dem Monopolisten Google auf.