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	<title>Presserecht aktuell &#187; Basiswissen</title>
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	<description>Kanzlei Hoesmann</description>
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		<title>Zusammenarbeit mit Sylent Press &#8211; Aufsatz zur Anfechtung und Widerruf von Model Release Verträgen</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 09:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Hoesmann arbeitet jetzt auch mit der Bildagentur Sylent Press in Hamburg zusammen und wird in Zukunft regelmäßig Beiträge dort veröffentlichen.
Der erste Beitrag setzt sich mich dem Thema der Anfechtung und Widerruf von Model Release Verträgen auseinander.
Aufsatz:  http://www.sylentpress.de/anfechtung-und-widerruf-bei-einem-model-release/
Sylent Press: http://www.sylent-press.de/
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Hoesmann arbeitet jetzt auch mit der Bildagentur Sylent Press in Hamburg zusammen und wird in Zukunft regelmäßig Beiträge dort veröffentlichen.</p>
<p>Der erste Beitrag setzt sich mich dem Thema der Anfechtung und Widerruf von Model Release Verträgen auseinander.</p>
<p>Aufsatz:  <a href="http://www.sylentpress.de/anfechtung-und-widerruf-bei-einem-model-release/" target="_blank">http://www.sylentpress.de/anfechtung-und-widerruf-bei-einem-model-release/</a></p>
<p>Sylent Press: <a href="http://www.sylent-press.de/" target="_blank">http://www.sylent-press.de/</a></p>
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		<title>Studie: &#8220;Wirtschaftsjournalismus in der Krise – Zum massenmedialen Umgang mit Finanzmarktpolitik&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 10:51:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die von der Otto-Brenner-Stiftung vorgelegte Studie von Wolfgang Storz und Hans-Jürgen Alt mit dem Titel &#8220;Wirtschaftsjournalismus in der Krise: Zum massenmedialen Umgang mit Finanzmarktpolitik&#8221; hat neben der ARD und der DPA auch fünf Tageszeitungen hinsichtlich ihrer Wirtschaftsberichterstattung analysiert. Den Tageszeitungen wurde eine ordentliche Berichterstattung bescheinigt.
Der Wirtschaftberichterstattung von ARD und DPA wird dagegen scharf kritisiert.
Bei ARD [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von der Otto-Brenner-Stiftung vorgelegte Studie von Wolfgang Storz und Hans-Jürgen Alt mit dem Titel &#8220;Wirtschaftsjournalismus in der Krise: Zum massenmedialen Umgang mit Finanzmarktpolitik&#8221; hat neben der ARD und der DPA auch fünf Tageszeitungen hinsichtlich ihrer Wirtschaftsberichterstattung analysiert. Den Tageszeitungen wurde eine ordentliche Berichterstattung bescheinigt.</p>
<p>Der Wirtschaftberichterstattung von ARD und DPA wird dagegen scharf kritisiert.</p>
<p>Bei ARD und DPA wurde insbesondere kritisiert, dass ihre Berichterstattung häufig nicht journalistisch objektiv war und im Verlauf der Krise Zusammenhängen nicht aufgezeigt worden sind und sich die Berichterstattung der vorherrschenden Meinung anschloss.</p>
<p>Die Studie kann kostenfrei als pdf heruntergeladen werden -</p>
<p><a href="http://www.otto-brenner-stiftung.de/veranstaltungen/sonstige-veranstaltungen/wirtschaftsjournalismus-in-der-krise.html" target="_blank">http://www.otto-brenner-stiftung.de/veranstaltungen/sonstige-veranstaltungen/wirtschaftsjournalismus-in-der-krise.html</a></p>
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		<title>Internetrecht und IT-Recht von Prof. Hoeren aktualisiert</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 09:36:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Professor Horen aus Münster hat sein Buch Internetrecht und sein Buch IT-(Vertrag) Recht in einer aktuellen Version zum Download auf seiner Webseite bereit gestellt.
Internetrecht: http://redir.ec/hoeren
IT-Recht: http://redir.ec/hoeren-it
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Professor Horen aus Münster hat sein Buch Internetrecht und sein Buch IT-(Vertrag) Recht in einer aktuellen Version zum Download auf seiner Webseite bereit gestellt.</p>
<p>Internetrecht: <a href="http://redir.ec/hoeren" target="_blank">http://redir.ec/hoeren</a></p>
<p>IT-Recht: <a href="http://redir.ec/hoeren-it" target="_blank">http://redir.ec/hoeren-it</a></p>
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		<title>Neuer Aufsatz: Fotografieren Sie &#8220;privat&#8221; oder &#8220;gewerblich&#8221;?</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 10:47:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Den Hinweis «Fotoaufnahmen für private Zwecke ohne Genehmigung jederzeit gestattet, gewerbliche Aufnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung» lesen Fotografen so oder so ähnlich immer häufiger, wenn sie auf Versammlungen oder auch in Parkanlagen fotografieren wollen.
Die Abgrenzung Privat oder Gewerblich ist dabei gar nicht so einfach, wie sie auf den ersten Blick scheint. Darf ich als privater [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den Hinweis «Fotoaufnahmen für private Zwecke ohne Genehmigung jederzeit gestattet, gewerbliche Aufnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung» lesen Fotografen so oder so ähnlich immer häufiger, wenn sie auf Versammlungen oder auch in Parkanlagen fotografieren wollen.</p>
<p>Die Abgrenzung Privat oder Gewerblich ist dabei gar nicht so einfach, wie sie auf den ersten Blick scheint. Darf ich als privater Fotograf die gemachten Bilder auf meiner eigene Homepage oder in einer Fotocommunity veröffentlichen oder darf ich das Bild im Rahmen einer Ausstellung zeigen? Gerade zu unübersichtlich wird die Frage, wenn es um die Teilnahme an Wettbewerben mit dem Foto geht.</p>
<p>In einem Aufsatz in der aktuellen FotoGEN hat sich Rechtsanwalt Tim Hoesmann ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt.</p>
<p>Lesen Sie den Artikel in der Online Ausgabe der Zeitschrift:</p>
<p><a href="http://www.fotogen-onlinemagazin.de/fotoGEN11/11.html" target="_blank">http://www.fotogen-onlinemagazin.de/fotoGEN11/11.html</a></p>
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		<title>Twitter und Recht (Teil 1)</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht-teil-1/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 15:52:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter (http://redir.ec/pO5m), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst.
Im folgenden zweiteiligen Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="attachment wp-att-238" href="http://www.presserecht-aktuell.de/?attachment_id=238"><img class="alignleft size-full wp-image-238" title="twitter" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/03/twitter.png" alt="twitter" width="100" height="100" /></a>Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter <a href="http://redir.ec/pO5m" target="_blank">(http://redir.ec/pO5m</a>), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst.</p>
<p>Im folgenden zweiteiligen Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der Nutzer des Dienstes. Auch hier lauern, beginnend von der Wahl des Account Namens bis hin zu den einzelnen Tweets (Nachrichten) eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken.</p>
<p>Lesen Sie im ersten Teil über die rechtlichen Fallstricke des Accounts selbst, im zweiten Teil erfahren Sie dann mehr über die möglichen rechtlichen Probleme der einzelnen Tweets.</p>
<p><span id="more-1164"></span></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">1.  Wahl des Account Namen</span></strong></p>
<p>Schon die Wahl des Account-Namens kann rechtliche Probleme mit sich bringen. Ähnlich wie bei der Wahl eines Domainnamens sollte auch bei der Registrierung eines Twitter Account-Namens darauf geachtet werden, weder das Markenrecht, noch das Namensrecht zu verletzen. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Haftung für Domainnamen, ob diese auch auf die Haftung für Nicknames übertragen werden kann, ist bislang noch gerichtlich entschieden worden, kann aber nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Markenrecht</span></p>
<p>Der Inhaber einer Marke hat das Recht, unter dieser auch im Internet präsent zu sein. Dies schließt auch das Recht mit ein, andere von der Nutzung des Markennamens auszuschließen, wenn die Gefahr einer Verwechselung droht. Wenn man also seinen Twitter Account nach einem markenrechtlich geschützten Begriff benennt, läuft man Gefahr, dass der Inhaber des Markenrechts sein Recht geltend macht und eine Unterlassungsklage anstrebt.</p>
<p>Selbst ohne eine Verwechselungsgefahr kann der Inhaber seine Ansprüche durchsetzen, da er neben den markenrechtlichen Ansprüchen auch noch einen Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen kann.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Namensrecht</span></p>
<p>Das Namensrecht des § 12 BGB gibt dem Inhaber eines Namens das Recht, andere von der Nutzung des Namens auszuschließen. Das Namensrecht ist sehr weit gefasst. Es fallen sowohl die Namen von Personen, als auch Firmenbezeichnungen, Vereins- und Künstlernamen unter den Schutz.</p>
<p>Es kann aus rechtlicher Sicht nur davon abgeraten werden, bewusst gegen das Namesnrecht von Dritten zu verstoßen und zum Beispiel einen sog. Fake Accounts anzulegen, um unter dem Namen einer prominenten Person oder Vereins zu twittern. Ebenso kann von einem Grabbing, also die Registrierung eines Account mit dem Ziel, diesen später an den tatsächlichen Namensinhaber verkaufen zu wollen, nur abgeraten werden.</p>
<p>Ist man jedoch selber Inhaber des Namen oder hat ein Recht diesen Namen zu führen, kann dieser selbstverständlich auch als Twitter Account-Name genutzt werden. Auch hier gilt, genau wie im Domainrecht „first com – first serve“.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">2. Impressum</span></strong></p>
<p>Die Frage, ob der eigene Twitter Account ein Impressum braucht, ist unter Juristen umstritten. Da es noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, können hier nur die verschiedenen Ansichten widergegeben werden.</p>
<p>Die Frage, ob eine Webseite überhaupt ein Impressum benötigt, beurteilt sich nach dem Telemediengesetz. Der Inhalt des Impressums nach § 5 TMG <a href="http://redir.ec/5TMG" target="_blank">(http://redir.ec/5TMG</a>).</p>
<p>Nach diesem Gesetz muss derjenige Webseitenbetreiber ein Impressum haben, der geschäftsmäßig, also einen auf eine gewisse Dauer gerichteten Internetauftritt betreibt. Dieses Merkmal wird von der Rechtsprechung mittlerweile sehr weit ausgelegt, sodass mittlerweile eine große Zahl von Webseiten unter diese Regelung fällt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum ja</span></p>
<p>Eine Ansicht unter den Juristen sieht den einzelnen Twitter-User als Diensteanbieter im Sinne des TMG an. Ihrer Ansicht nach bietet jeder User ein eigenes Angebot an und ist dem zur Folge auch impressumspflichtig. Wird der einzelne Twitter Account rechtlich mit einem Blog verglichen, ist diese Ansicht sicherlich richtig, da auch hier der einzelne Blogger, nicht aber der Betreiber des Blogdienstes selbst, für den Account verantwortlich ist.  Schon aus der Selbstbeschreibung von Twitter als &#8220;Microblooging&#8221; Dienst folgt, dass hier zumindest große Ähnlichkeiten zu einem klassischen Blog bestehen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum nein</span></p>
<p>Eine andere Ansicht in der Juristerei verneint eine Impressumspflicht für den einzelnen Account.</p>
<p>Bei einer Einordnung des Twitter Accounts weist dieser eine Ähnlichkeiten zu einem Nutzerprofil in einem Forum auf. So ist es Ziel des Accounts, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Dies stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar. Zudem sollte die gesetzliche Defnition des Diensteanbieters eher eng gefasst werden. (so RA Stadler &#8211; <a href="http://redir.ec/WTzb" target="_blank">http://redir.ec/WTzb</a>)</p>
<p>Eine Impressumspflicht entfällt ebenfalls, wenn der einzelne Account mit einem Chat Profil verglichen wird, da auch hier der Anbieter der Chatseite, nicht aber der einzelne User als Anbieter im Sinne des TMG angesehen wird.</p>
<p>Daher ist nach dieser Ansicht nur Twitter selbst, nicht aber der einzelne User verpflichtet, ein Impressum zu haben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum &#8211; wie?</span></p>
<p>Bejaht man die Impressumspflicht, stellt sich die nächste Frage, nämlich wie kann ich bei Twitter ein rechtskonformes Impressum einbinden. En Impressum ist rechtskonform, wenn der Anbieter der Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist.</p>
<p>Wie der Twitter Account entsprechend gestaltet werden kann, ist unklar. Es gibt bei Twitter wenig Möglichkeiten, den Account individuell zu gestalten. Einige, so auch der Autor, nutzen eine selbst gebaute Hintergrundgrafik und führen in dieser Pflichtangaben aus dem Impressum an. Ebenso besteht die Möglichkeit über das Linkfeld &#8220;Bio&#8221; eine Verlinkung auf ein gesetzeskonformes Impressum vorzunehmen.</p>
<p>Ob dies im Zweifel ausreichend ist, ist eine Frage, welche Gerichte sicherlich bald zu klären haben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum Fazit</span></p>
<p>Es gibt hier noch keine gesicherte Ansicht, wie die Rechtsprechung den einzelnen Account einordnen wird. Um aber rechtliche Probleme im Vorfeld zu vermeiden, kann aus juristischer Sicht nur dazu geraten werden, ein entsprechendes Impressum einzurichten, wenn für ein gewerbliches Unternehmen getwittert wird.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Account Bild</span></strong></p>
<p>Im Rahmen der Gestaltung des eigenen Accounts gibt es auch die Möglichkeit, ein Bild in den Account einzufügen.</p>
<p>Bei der Wahl des Bildes ist immer darauf zu achten, nur solche Bilder zu verwenden, an welchen man auch die Rechte hat. Bilder sind urheberrechtlich geschützt und die ungenehmigte Verwendung des Bildes kann schnell zu einer juristisch kostspieligen Angelegenheit werden.</p>
<p>Daher sollten nur solche Bilder genommen werden, an denen man auch die Rechte hat. Insbesondere bei der Einbindung eines Logos einer Marke sollte geklärt, ob das Logo auch verwendet werden darf.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Fazit</span></strong></p>
<p>Allein schon bei der Einrichtung des Accounts können einige Fallstricke lauern und gerade bei kommerziellen Angeboten sollte im Vorfeld auch die rechtliche Komponente ausreichend bedacht werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Weiterführende Links:</span></p>
<p>Der Twitter Account des Autors: <a href="http://twitter.com/Medienrechtler" target="_self">http://twitter.com/Medienrechtler</a></p>
<p>Mehr zur Nutzung von Twitter in Deutschland: <a href="http://mit140zeichen.de/" target="_blank">http://mit140zeichen.de/</a></p>
<p>Zur Diskussion über eine Impressumspflicht bei Twitter <a href="http://redir.ec/X9NW" target="_blank"> http://redir.ec/X9NW</a></p>
<div id="_mcePaste" style="overflow: hidden; position: absolute; left: -10000px; top: 19px; width: 1px; height: 1px;">(http://redir.ec/pO5m</div>
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		<title>Das Recht am eigenem Bild</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild-2/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 13:26:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:
Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><span style="font-style: normal;"><a rel="attachment wp-att-642" href="http://www.presserecht-aktuell.de/620/justizia_01/"><img class="alignleft size-full wp-image-642" title="Justizia_01" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/07/Justizia_01.jpg" alt="Justizia_01" width="120" height="121" /></a>Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:</span></em></p>
<p>Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „<em>Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ </em>Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.</p>
<p>Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.</p>
<p><span id="more-1138"></span></p>
<p>Auch das Fotografieren auf der Straße, insbesondere das Fotografieren von Menschen, unterliegt strengen juristischen Regeln. Und um die Fotos von Menschen auf der Straße soll in dieser Aufsatzreihe gehen.</p>
<p>Die Frage, welche Personen in welcher Situation fotografiert werden dürfen, beurteilt sich nach dem „<strong>Recht am eigenen Bild“</strong>, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut erfährt in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.</p>
<p>Dieses Recht, würde es ohne Beschränkung gelten, würde die Fotografie von Straßenszenen im Grund unmöglich machen. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er dieses Bild veröffentlichen darf; eine schiere Unmöglichkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und eine Anzahl verschiedenere Ausnahmen geschaffen. Diese Ausnahmen finden sich in einem schon recht betagten Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) aus dem Jahre 1907. Das Gesetz geht seinem Wortlaut nur von der Verbreitung der Fotos aus, das Fotografieren selbst ist nicht Regelungsinhalt; es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Betroffene einer Aufnahme bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens dagegen vorgehen kann und darf.  Ist das Foto nämlich erst einmal gemacht und der Fotograf nicht mehr greifbar, ist nur sehr schwer noch möglich, die Verbreitung zu unterbinden. Aus diesem Grund darf bereits entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der Aufnahme dagegen vorgegangen werden.</p>
<p>In diesem Gesetz finden sich mehrere Ausnahmeregeln, nach denen ein Fotograf auch seine Bilder machen und veröffentlichen darf, ohne das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu verletzen.</p>
<p>Grundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Fotos von Menschen gemacht werden dürfen.</p>
<p>Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:</p>
<p>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung)<br />
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?</p>
<p>Anhand dieser Fragen kann auch der juristisch nicht gebildete Fotograf überprüfen, ob er mit seinem Foto unter Umständen das Recht am eigenem Bild verletzt.</p>
<p><strong>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
</strong>Ein Bildnis liegt in der Terminologie des Rechts am eigenem Bild gemäß § 22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird. Dies bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss. Dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Zum Beispiel können Tattoos regelmäßig zu einer Identifizierung der Person führen. Die Person braucht nicht für die Allgemeinheit erkennbar sein, sondern es reicht aus, wenn ein der abgebildeten Person nahestehender Mensch diese erkennen kann.<br />
Darüber hinaus können auch die zum einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen. Ebenso kann auch eine Orts- oder Berufsbezeichnung zu einer Identifiezierung führen, wenn der Inhalt einen individualisierenden Rückschluss auf die Person zulässt.<br />
Insbesondere auch der Einsatz von Doubles (Doppelgänger) stellt ein Bildnis dar, wenn der Betrachter in dem Double die Person erkennen kann. Ist die Person dagegen nicht erkennbar, liegt auch kein Bildnis im Sinne des KUG vor und der Fotograf darf das Bild verwenden, ohne das Recht am eigenem Bild zu verletzen.</p>
<p><strong>2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
</strong>Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf der Fotograf die Aufnahme in dem Umfang verwenden, in welchen die Person in die Verwendung eingewilligt hat. An einem konkreten Beispiel illustriert bedeutet dies, dass, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat, die Aufnahmen in einem bestimmten Internetforum durch den Fotografen veröffentlichen zu lassen, die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden dürfen. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem weiteren Forum, verlässt er den Umfang der Einwilligung und verletzt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.</p>
<p>Daher sollte der Fotograf immer bemüht sein, eine möglichst umfassende und auch schriftliche Einwilligung zu bekommen. Die Beweislast, eine entsprechende Einwilligung zu haben, liegt nämlich immer auf Seiten des Fotografen und mit einer schriftlichen Einwillung kann er beweisen, dass die Person mit einer Veröffentlichung einverstanden war &#8211; ohne eine solche steht mündliche Aussage gegen mündliche Aussage.</p>
<p>Wesentlich häufiger als die konkrte Zustimmung sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist wichtig, dass in dem bloßen Dulden der Fotografie noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich. Wenn eine Person nicht merkt, dass sie fotografiert wird hat sie sich auch nicht konkludent mit der Aufnahme einverstanden erklärt. Um sich hier rechtlich abzusicher, sollte der Fotograf, wenn die Person erkennbar ist, diese nachträglich um eine Erlaubnis fragen.</p>
<p>Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person, wie zum Beispiel ein Politiker bei einer Pressekonferenz, typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden. Diese Person willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein, fotografiert zu werden. (dazu unter 3c gleich noch mehr).</p>
<p><strong><br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?<br />
</strong><br />
Doch auch ohne Einwillung kann ein Bild unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG).<br />
Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:</p>
<p>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)</p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p><strong>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte<br />
</strong>Ohne Zweifel ist diese die in der Praxis relevanteste Regel, wenn es um das Recht am eigenem Bild und die Veröffentlichung von Fotos geht. Vor allem im Bereich der medialen Berichterstattung der Yellow Press ist dies die wesentliche Norm, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern geht. Sinn dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.</p>
<p>Der Begriff der Zeitgeschichte selbst wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; sprich, hat die Öffentlichkeit ein Interesse, über den Vorgang informiert zu werden, liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die klassische Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte wird dadurch immer weniger relevant, da mittlerweile auch absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatheit zugestanden wird, eine Folge der Caroline-Rechtssprechung.</p>
<p>Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang selbst hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der Vielzahl und auch der Unterschiedlichkeit der hierzu veröffentlichen Urteile lassen sich auch nur schwer feste Indizien herausbilden.</p>
<p>Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Auch Bilder, welche nur einem allgemeinem Dokumentationsinteresse dienen, begründen noch keine zeitgeschichtliche Relevanz. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Unzweifelhaft liegt auf der anderen Seite bei politischen Veranstaltungen, größeren Events und großen Sportveranstaltungen ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Ebenso bei Aktionen, bei denen es „prominente“ Personen bewusst darauf anlegt, fotografiert zu werden (z. B. Paris Hilton).</p>
<p>Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. So wird auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden. Auch sehr prominente Menschen müssen nicht damit rechnen, immer und überall fotografiert zu werden. Den Maßstab haben hier die bereits oben erwähnten Caroline-Entscheidungen gesetzt. Demnach muss immer die öffentliche Relevanz des Vorgangs und nicht die öffentliche Relevanz der Person bewertet werden. Konkret bedeutet dies, dass sich eine prominente Person dagegen wehren kann, dass sie fotografiert wird, wenn sie sich in einer privaten und belanglosen Situation (z. B. Schuhe kaufen) befindet. Ist es dagegen ein Vorgang mit öffentlicher Relevanz (z. B. eine Galaveranstaltung), darf die Person fotografiert und das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden.</p>
<p>Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht werden. Diesen soll ein unbeobachtetes und kindgerechtes Aufwachsen ermöglicht werden, welches durch eine umfassende Bildberichterstattung nicht möglich wäre. Daher ist bei der Veröffentlichung von Kinderfotos immer eine besondere Vorsicht angebracht.</p>
<p><strong>b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
</strong>Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person erkennbar, aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch hier wird bei der Beurteilung der Frage immer auf das Foto selbst abgestellt. Die Größe der abgebildeten Person spielt bei der Beurteilung der Frage des Beiwerks keine Rolle. Auch ein kleines Personenbildnis am Rande eines Bildes kann die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Der Fotograf sollte sich hier immer die Kontrollfrage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde.</p>
<p><strong>c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
</strong>Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen denknotwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen, ist nicht praktikabel. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.</p>
<p><strong>d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
</strong>Wenig relevant ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Mit dieser Vorschrift sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden. Diese dürfen auch nur einem künstlerischen und keinem wirtschaftlichen Interesse dienen.</p>
<p><strong>4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?<br />
</strong>Die vierte und letzte Frage, welche sich der Fotograf vor einer Veröffentlichung der Aufnahme stellen muss: ob die abgebildete Person gegen die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse haben könnte. Denn selbst wenn das Bild entsprechend der oben genannten Vorschriften aufgenommen worden ist, kann nach § 23 Abs. 2 KUG die abgebildete Person ein Interesse haben, dass dieses nicht publiziert wird. In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet, bei denen das Interesse der abgebildeten Person überwiegt und eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat:</p>
<p>Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden. Ebenso, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Schließlich überwiegt das Interesse auch dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.</p>
<p><strong>Fazit<br />
</strong><br />
Der Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und diese veröffentlicht. Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahme, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.</p>
<p>Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben &#8230;</p>
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		<title>Konzertfotografie im rechtlichen Fokus</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/konzertfotografie-im-rechtlichen-fokus/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/konzertfotografie-im-rechtlichen-fokus/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 10:50:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat auf photoscala.de einen Aufsatz über die rechtlichen Probleme im Rahmen der Konzertfotografie veröffentlicht.
Insbesondere geht der Aufsatz auf die Frage ein, ob und aus welchen juristischen Gründen die Veranstalter das Fotografieren ihrer Veranstaltung beschränken dürfen.
http://photoscala.de/Artikel/Vom-Fotografieren-auf-Konzerten
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--paging_filter-->Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat auf photoscala.de einen Aufsatz über die rechtlichen Probleme im Rahmen der Konzertfotografie veröffentlicht.</p>
<p>Insbesondere geht der Aufsatz auf die Frage ein, ob und aus welchen juristischen Gründen die Veranstalter das Fotografieren ihrer Veranstaltung beschränken dürfen.</p>
<p><a href="http://photoscala.de/Artikel/Vom-Fotografieren-auf-Konzerten">http://photoscala.de/Artikel/Vom-Fotografieren-auf-Konzerten</a></p>
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		<title>Hohes Abmahnrisiko bei den neuen ein / zwei Buchstabendomains</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 12:25:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jetz ist es auch in Deutschland möglich,  ein und zwei Buchstabendomains bei der denic registrieren zu lassen. Gerade für Firmen wie C&#38;A, VW oder auch die Süddeutsche Zeitung ist dies eine positive Veränderung der denic Richtlinien, da sie nunmehr auch unter ihrem bekannten Markennamen eine. de Domain einrichten lassen können.
Aber auch für viele Webmaster [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="attachment wp-att-446" href="http://www.presserecht-aktuell.de/bverfge-haftung-fur-rechtswidrige-links-in-internetforen/browser/"><img class="alignleft size-full wp-image-446" title="browser" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/05/browser.jpg" alt="browser" width="125" height="80" /></a>Jetz ist es auch in Deutschland möglich,  ein und zwei Buchstabendomains bei der denic registrieren zu lassen. Gerade für Firmen wie C&amp;A, VW oder auch die Süddeutsche Zeitung ist dies eine positive Veränderung der denic Richtlinien, da sie nunmehr auch unter ihrem bekannten Markennamen eine. de Domain einrichten lassen können.</p>
<p>Aber auch für viele Webmaster und Privatleute ist eine solche Domain interessant, da eine kurze Domain sich leichter merken lässt und einen höheren Seitenzugriff verspricht.<br />
Doch gerade bei diesen Kurzdomains lauert ein sehr großes Abmahnrisiko, da viele der Buchstabenkombinationen bereits markenrechtlich geschützt sind. Die Inhaber der Markenrechte können infolgedessen gegen den Registrierer der Domain im Wege der Abmahnung vorgehen.</p>
<p>Um dieses Risiko zu minimieren, sollte unbedingt im Vorfeld eine Markenrecherche durchgeführt werden, um sicher zugehen, kein Markenrecht zu verletzten.</p>
<p>denic &#8211; Änderung der Richtlinie &#8211; <a href="http://www.denic.de/denic-im-dialog/news/2413.html?cHash=bd6e9712d6" target="_blank">http://www.denic.de/denic-im-dialog/news/2413.html?cHash=bd6e9712d6</a></p>
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		<title>Das Recht am eigenem Bild (Teil 3)</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Sep 2009 10:12:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In dem dritten Teil der Aufsatzserie &#8220;Das Recht am eigenem Bild&#8221; geht um die Frage, wann Personenaufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Menschen aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen. Die ersten beide Teile der Aufsatzserie haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eigentlich ein Bild einer Person im juristischen Sinne vorliegt und ob es ausreichend für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="attachment wp-att-745" href="http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild/objektiv_2/"><img class="alignleft size-full wp-image-745" title="Objektiv_2" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/07/Objektiv_2.jpg" alt="Objektiv_2" width="125" height="83" /></a>In dem dritten Teil der Aufsatzserie &#8220;Das Recht am eigenem Bild&#8221; geht um die Frage, wann Personenaufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Menschen aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen. Die ersten beide Teile der Aufsatzserie haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eigentlich ein Bild einer Person im juristischen Sinne vorliegt und ob es ausreichend für eine Veröffentlichung ist, wenn die Person der Aufnahme zugestimmt hat. (<a title="Aufsatz Teil 2" href="http://www.presserecht-aktuell.de/?p=896" target="_blank">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=896</a>)</p>
<p>Doch auch ohne Einwillung kann ein Bild unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG).</p>
<p><span id="more-971"></span><strong>3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?</strong></p>
<p>Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:</p>
<ul>
<li> a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)</li>
<li>b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)</li>
<li>c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)</li>
<li>d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)</li>
</ul>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p><strong>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte</strong></p>
<p>Ohne Zweifel ist diese die in der Praxis relevanteste Regel, wenn es um das Recht am eigenem Bild und die Veröffentlichung von Fotos geht. Vor allem im Bereich der medialen Berichterstattung der Yellow Press ist dies die wesentliche Norm, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern geht. Sinn dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.</p>
<p>Der Begriff der Zeitgeschichte selbst wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; sprich, hat die Öffentlichkeit ein Interesse, über den Vorgang informiert zu werden, liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die klassische Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte wird dadurch immer weniger relevant, da mittlerweile auch absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatheit zugestanden wird, eine Folge der Caroline-Rechtssprechung.</p>
<p>Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang selbst hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der Vielzahl und auch der Unterschiedlichkeit der hierzu veröffentlichen Urteile lassen sich auch nur schwer feste Indizien herausbilden.</p>
<p>Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Auch Bilder, welche nur einem allgemeinem Dokumentationsinteresse dienen, begründen noch keine zeitgeschichtliche Relevanz. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Unzweifelhaft liegt auf der anderen Seite bei politischen Veranstaltungen, größeren Events und großen Sportveranstaltungen ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Ebenso bei Aktionen, bei denen es „prominente“ Personen bewusst darauf anlegt, fotografiert zu werden (z. B. Paris Hilton).</p>
<p>Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. So wird auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden. Auch sehr prominente Menschen müssen nicht damit rechnen, immer und überall fotografiert zu werden. Den Maßstab haben hier die bereits oben erwähnten Caroline-Entscheidungen gesetzt. Demnach muss immer die öffentliche Relevanz des Vorgangs und nicht die öffentliche Relevanz der Person bewertet werden. Konkret bedeutet dies, dass sich eine prominente Person dagegen wehren kann, dass sie fotografiert wird, wenn sie sich in einer privaten und belanglosen Situation (z. B. Schuhe kaufen) befindet. Ist es dagegen ein Vorgang mit öffentlicher Relevanz (z. B. eine Galaveranstaltung), darf die Person fotografiert und das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden.</p>
<p>Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht werden. Diesen soll ein unbeobachtetes und kindgerechtes Aufwachsen ermöglicht werden, welches durch eine umfassende Bildberichterstattung nicht möglich wäre. Daher ist bei der Veröffentlichung von Kinderfotos immer eine besondere Vorsicht angebracht.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)</strong></p>
<p>Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person erkennbar, aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch hier wird bei der Beurteilung der Frage immer auf das Foto selbst abgestellt. Die Größe der abgebildeten Person spielt bei der Beurteilung der Frage des Beiwerks keine Rolle. Auch ein kleines Personenbildnis am Rande eines Bildes kann die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Der Fotograf sollte sich hier immer die Kontrollfrage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde.</p>
<p><strong>c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)</strong></p>
<p>Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen denknotwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen, ist nicht praktikabel. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.</p>
<p><strong>d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)</strong></p>
<p>Wenig relevant ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Mit dieser Vorschrift sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden. Diese dürfen auch nur einem künstlerischen und keinem wirtschaftlichen Interesse dienen.</p>
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		<title>Buch &#8220;Internetrecht&#8221; von Prof. Hoeren aktualisiert</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 08:13:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das bekannte Buch &#8220;Internetrecht&#8221; von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist jetzt in einer neuen Auflage erschienen und kann kostenlos heruntergeladen werden. Der Umfang beträgt nunmehr 556 Seite und das Buch richtet sich an die Bedürfnisse derer, die selbst Inhalte im Netz anbieten. Abgerundet wird die umfassende Darstellung der Rechtslage durch zahrleiche Fussnoten und die im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="attachment wp-att-726" href="http://www.presserecht-aktuell.de/buch-internetrecht-von-prof-hoeren-aktualisiert/ein_herz_fr_bcher/"><img class="alignleft size-full wp-image-726" title="Ein_Herz_fr_Bcher" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/07/Ein_Herz_fr_Bcher.jpg" alt="Ein_Herz_fr_Bcher" width="125" height="82" /></a>Das bekannte Buch &#8220;Internetrecht&#8221; von <a title="Hoeren" href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/mitarbeiter/hoeren.htm" target="_blank">Prof. Dr. Thomas Hoeren</a> ist jetzt in einer neuen Auflage erschienen und kann kostenlos <a title="Download pdf" href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf" target="_blank">heruntergeladen </a>werden. Der Umfang beträgt nunmehr 556 Seite und das Buch richtet sich an die Bedürfnisse derer, die selbst Inhalte im Netz anbieten. Abgerundet wird die umfassende Darstellung der Rechtslage durch zahrleiche Fussnoten und die im Anhang befindlichen Musterverträge</p>
<p>Auszug aus dem Vorwort:</p>
<blockquote><p>Der Aufbau dieses Buches richtet sich nach den Bedürfnissen der Internetanbieter. Diese brauchen, um im Internet auftreten zu können, eine Kennung (dies verweist auf das Domainrecht), Inhalte (ein Tummelplatz für das Immaterialgüterrecht), Werbung und Marketing (hier kommen die Wettbewerbsrechtler zu Wort), den Kontakt zum Kunden (was zu Ausführungen zum Vertragsschluss und zum E-Commerce-Recht führt) sowie Daten der Kunden (hier kontrollieren die Experten des Datenschutzrechts).<br />
Abschließend findet sich noch ein Abschnitt zu der Frage, wer für alle diese Rechtsanforderungen haftet. Schließlich wird auch noch auf das Problem der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet eingegangen. Gerade das Vollstreckungsrecht ist der archimedische Punkt der Internetdiskussion.</p></blockquote>
<p>Link als pdf Dokument (2.6 MB): <a title="Hoeren, Internetrecht " href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf" target="_blank">http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf</a></p>
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