<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Presserecht aktuell &#187; Basiswissen</title>
	<atom:link href="http://www.presserecht-aktuell.de/category/basiswissen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.presserecht-aktuell.de</link>
	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
	<lastBuildDate>Fri, 20 Jan 2012 08:41:52 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.3</generator>
		<item>
		<title>Werbende Pressemitteilung als Anzeige kennzeichnen</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/werbende-pressemitteilung-als-anzeige-kennzeichnen/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/werbende-pressemitteilung-als-anzeige-kennzeichnen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 09:33:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahung]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2254</guid>
		<description><![CDATA[Wer eine werbende Pressemitteilung übernimmt, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn eine entsprechende Kennzeichnung unterbleibt (Az. 12 O 329/11). Im Rahmen von Veröffentlichungen muss deutlich zwischen redaktionellen und gewerblichen Inhalten getrennt werden und  Werbung muss eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine werbende Pressemitteilung übernimmt, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen.<br />
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, wenn eine entsprechende Kennzeichnung unterbleibt (Az. 12 O 329/11).<br />
<span id="more-2254"></span><br />
Im Rahmen von Veröffentlichungen muss deutlich zwischen redaktionellen und gewerblichen Inhalten getrennt werden und  Werbung muss eindeutig als solche gekennzeichnet werden.<br />
Ein neutraler Leser misst einem redaktionellen Beitrag regelmäßig eine größere Bedeutung und Beachtung, als ein eindeutig als Werbung gekennzeichneter oder zumindest zweifelsfrei als Werbung erkennbarer Beitrag. Daher muss der Beitrag so deutlich als Werbung gekennzeichnet sein, dass auch ein nur flüchtiger Leser diesen Beitrag als Werbung erkennen kann.<br />
Dies gilt auch dann, wenn eine werbende Pressemitteilung unverändert übernommen wird. Dabei genügt es nicht, dass am Ende des Artikels jeweils die Quellenangabe, welche auf den Hersteller hinweist, publiziert wird.<br />
Der Betreiber einer Webseite ist für den Inhalt verantwortlich, und wenn ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt, muss er auch für eventuelle Wettbewerbsverstöße einstehen. Daher sollten Pressemitteilungen, wenn sie stark werbende sind, entweder redaktionell bearbeitet oder deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden, um nicht in die Gefahr einer zum Teil sehr teuren Abmahnung zukommen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/werbende-pressemitteilung-als-anzeige-kennzeichnen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der Model Release Vertrag</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/der-model-release-vertrag/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/der-model-release-vertrag/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 07:59:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Fotovertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Model]]></category>
		<category><![CDATA[Model Release]]></category>
		<category><![CDATA[Musterbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2201</guid>
		<description><![CDATA[Bei (professionellen) Fotoshootings wird in Regel ein Vertrag mit dem Model geschlossen, in dem die wesentlichen Eckpunkte der Zusammenarbeit und bezüglich der Bildrechte aufgeführt sind. Dieser Vertrag wird auch als „Model Release“ bezeichnet. Bei solch einem Vertrag geht es vor allem um die Frage, welche Rechte der Fotograf an den Bildern hat und welche Rechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Model Release" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/model_release.jpg" alt="" width="120" height="120" />Bei (professionellen) Fotoshootings wird in Regel ein Vertrag mit dem Model geschlossen, in dem die wesentlichen Eckpunkte der Zusammenarbeit und bezüglich der Bildrechte aufgeführt sind. Dieser Vertrag wird auch als „Model Release“ bezeichnet. Bei solch einem Vertrag geht es vor allem um die Frage, welche Rechte der Fotograf an den Bildern hat und welche Rechte beim Model verbleiben.<br />
So hängt der wirtschaftliche Wert eines Bildes davon ab, welche Rechte an dem Bild bestehen und ob das Foto möglichst uneingeschränkt verwendet werden kann, insbesondere auch, ob es für die Werbung verwendet werden darf.<br />
Rechtlicher Hintergrund ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Inhalt dieses Rechts ist, dass jeder Mensch selbst und allein bestimmen darf, ob und wie weit andere sein Lebensbild oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen. Eine besondere Ausprägung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenem Bild, welches der abgebildeten Person einen sehr weitgehenden Schutz ihrer Persönlichkeit garantiert. Dies schließt das Recht mit ein, bestimmen zu dürfen, ob und in welchem Kontext Bilder von sich selbst veröffentlicht werden dürfen.<br />
Um hier Rechtssicherheit zu haben, ist ein Vertrag bei einem Fotoshootings sehr zu empfehlen.</p>
<p><span id="more-2201"></span></p>
<p>Dabei ist zunächst zu beachten, dass Verträge mit minderjährigen Models, also jünger als 18 Jahre, nur gültig sind, wenn diese mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten geschlossen werden. Zudem, dies sei nur am Rande erwähnt, haben Minderjährige trotz ihrer Jugend ein Mitspracherecht: Das heißt, die Eltern dürfen nicht gegen den ausdrücklichen Willen der jungen Person einen Vertrag schließen. Dass zudem bestimmte Aufnahmen wie Erotik oder Akt mit Minderjährigen rechtlich sehr sensibel sind, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden.<br />
<strong>Musterverträge</strong><br />
Sieht man sich die im Internet kursierenden „Muster“-Verträge an, so fällt dem Juristen auf, dass doch ziemlich viel Halbwissen in den Verträgen verarbeitet worden ist. Insbesondere enthalten manche Verträge Klauseln und Regelungen, welche einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.<br />
Daher kann nur dazu geraten werden, wenn die Fotos professionell verwendet werden sollen, einen auf die persönlichen Umstände zugeschnittenen Vertrag durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.<br />
Greift man trotzdem auf einen der Musterverträge zurück, sollte sowohl vonseiten des Fotografen als auch vonseiten des Models auf Regelungen zu folgenden Fragen geachtet werden:<br />
<span style="text-decoration: underline;">Name und Anschrift der Beteiligten:</span></p>
<p>Die Namen der am Shooting beteiligten Personen sind in den Vertrag aufzunehmen. Dabei sind auch die Adresse und nützlicherweise auch die elektronischen Kontaktdaten anzugeben. Dies gilt sowohl für das Model als auch für den Fotografen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Übertragung der Rechte:</span></p>
<p>Dies ist der zentrale Bestandteil eines Model Release, wird hier doch geklärt, wer die Rechte an dem Bild hat. Üblicherweise werden die Bilder ohne Beschränkung auf den Fotografen oder auf die Agentur übertragen. Dieses bedeutet, dass diese befugt sind, die Bilder zeitlich (Dauer), räumlich (weltweit) und sachlich (Werbung, Ausstellungen etc.) ohne die Beschränkung auf ein bestimmtes Medium zu nutzen. Häufig wird hier auch der Passus aufgenommen, dass die Bilder inklusive aller Rechte an Dritte übertragen werden können; sprich: weiterverkauft werden dürfen.<br />
Ob das Model die Bilder für eigene Zwecke nutzen darf, ist ebenso eine Frage, welche bei der Rechteübertragung zwischen den Parteien geklärt werden soll.Werden die Bilder ohne Bezahlung des Models aufgenommen, wird häufig eine Regelung dahingehend getroffen, dass das Model die Bilder für die Selbstvermarktung nutzen darf und der Fotograf ebenfalls mit diesen Bildern Werbung für sich machen darf. Diese Verträge werden auch als TfP-Verträge bezeichnet, wobei TfP für Time-for-Prints steht.<br />
Bei der Rechteübertragung ist es mitunter empfehlenswert, eine deutliche Regelung dahingehend zu treffen, dass die Bilder nicht in pornographischen oder ähnlich unseriösen Medien veröffentlicht werden dürfen. Ebenso kann hier, je nach den Umständen des Einzelfalls, eine Beschränkung für bestimmte Publikationen vereinbart werden. Auch kann eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass die Bilder nur in einem bestimmten Sachzusammenhang verwendet werden dürfen.<br />
Je nach geplanter Verwendung der Bilder sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass die Bilder auch in einem für das Model negativen Kontext genutzt werden dürfen. Dies ist immer dann zu empfehlen, wenn die Bilder zur Illustration heikler Themen verwendet werden sollen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Umfang der Vergütung:</span></p>
<p>Art und Umfang der Vergütung sind weitere wesentliche Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung und sollten daher unbedingt aufgenommen werden. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung können der Fotograf und das Model diese frei verhandeln.<br />
Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der Fotograf sich den Erhalt des Honorars bei einer Barzahlung durch das Model schriftlich bestätigen lassen und diese Pflicht auch vertraglich fixieren.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Alterszusicherung:</span></p>
<p>Gerade bei jugendlichen Models ist es wichtig, eine Sicherheit hinsichtlich des Alters zu haben. Die bloße Zusicherung des Models, volljährig zu sein, ist gerichtlich nicht ausreichend. Daher sollte sich der Fotograf einen Nachweis der Volljährigkeit vorlegen lassen und sich diesen auch per Unterschrift durch das Model bestätigen lassen. Ist das Model noch nicht volljährig, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zwingend nötig.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Bearbeitungsrecht:</span></p>
<p>Die spätere Bearbeitung am Computer mit Photoshop und anderen Bildbearbeitungsprogrammen ist mittlerweile Standard. Jedoch sollte der Vertrag auch Regelungen dahingehend enthalten, dass der Fotograf befugt ist, die Aufnahmen nachträglich bearbeiten und mit anderen Aufnahmen kombinieren zu dürfen (Bild-Montage).<br />
<span style="text-decoration: underline;">Namensnennung:</span></p>
<p>Im Normalfall wird bei einer Publikation der Name des Models nicht genannt. Um hier jedoch Rechtssicherheit zu haben, sollte der Vertrag eine Regelung hinsichtlich der Namensnennung treffen, insbesondere zu der Frage, ob der Name des Models genannt und ob auch ein anderer Name mit dem Bild kombiniert werden darf.</p>
<p><strong>Praxis</strong><br />
Im Rahmen einer ordentlichen Arbeit ist es sinnvoll, den Vertrag bereits ein paar Tage vor dem Shooting an das Model zu schicken, damit es ausreichend Zeit hat, sich mit dem Vertrag auseinanderzusetzen.<br />
Zudem sollte der Vertrag möglichst genaue Regelungen und Formulierungen enthalten und auf allgemeine Floskeln verzichten. Je genauer und detaillierter die Regelungen sind, umso eher kann einem möglichen Streit über die Auslegung strittiger Passagen bereits im Vorfeld sachlich begegnet werden. Im Zweifel wird der Nachweis einer entsprechenden Einigung vonseiten des Verwenders der Bilder, sprich vom Fotografen oder der Agentur zu führen sein, weshalb genaue Regeln vor allem in ihren Interesse liegen. Zudem sollte vor einem Shooting ein längeres Gespräch mit dem Model geführt werden, in welchem man die wesentlichen Eckpunkte gemeinsam bespricht und auch dem Model die unterschiedlichen Sachverhalte aufzeigt, in denen die Bilder verwendet werden könnten. Dies führt zu einer Rechtssicherheit, da sich das Model im Nachhinein nicht mehr auf Unkenntnis über die Verwendung berufen kann.</p>
<p><strong>Fazit<br />
</strong>Wie bereits oben ausgeführt, enthalten viele Muster-Verträge, welche im Internet zu finden sind, rechtlich zweifelhafte bis falsche Regelungen. Daher ist von einer Nutzung dieser Verträge aus rechtlicher Sicht abzuraten. Wenn Sie professionell auftreten wollen, sollten Sie nicht nur Geld in Ihr Studio und Ihre Ausrüstung, sondern auch etwas Geld in ordentliche Verträge investieren.</p>
<p>Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir beraten eine Vielzahl von Fotografen und Models.Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf – der Erstkontakt ist bei uns kostenlos.<br />
Kontakt <a href="mailto:office@hoesmann.eu">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Telefon 030 23 27 09 83</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/der-model-release-vertrag/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechte des Fotografen an seinen Bildern</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/rechte-des-fotografen-an-seinen-bildern/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/rechte-des-fotografen-an-seinen-bildern/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:41:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Hilfreiches]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotograf]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwa]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2173</guid>
		<description><![CDATA[Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien. Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Eigenes Bild" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/eigenes_bild.jpg" alt="" width="120" height="120" /><br />
Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien.<br />
Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ zu vermeiden.</p>
<p><span id="more-2173"></span><br />
<strong>Urheberrecht</strong><br />
Das Urheberrecht schützt in einfachen Worten die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Nicht umfasst vom Urheberrecht ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des „Werkes“; bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Datenträgers, oder, wie es Juristen ausdrücken: „Eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlung) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindlichen Schichten hervorruft.“ Die Art der Fotografie spielt dabei keine Rolle, es ist egal, ob es sich um eine traditionelle Analogaufnahme oder eine moderne digitale Fotografie handelt; es ist im Übrigen für das Urheberrecht auch unerheblich, ob die Aufnahme mit einer Profi-Spiegelreflex oder einem Handy mit Fotofunktion gemacht worden ist.<br />
Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols, durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges.</p>
<p><strong>Fotografie als Werk</strong><br />
Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. An das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung keine zu hohe Anforderung zu stellen, es reicht vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es im Regelfall bei einfachen Fotografien gegeben ist.“ In der Praxis des Fotorechts spielt dieser Aspekt jedoch eine geringe Rolle, da Fotos umfassend geschützt sind.<br />
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen durch diese Regelung privilegiert geschützt.<br />
Es bleibt somit festzuhalten, dass alle Arten von Fotografien dem Schutz des Urhebergesetzes unterfallen – von aufwendig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Schnappschüssen im Urlaub: alle Aufnahmen sind geschützt. Einen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schutzes: Künstlerische Lichtbildwerke sind durch das Gesetz etwas umfangreicher geschützt als einfache Lichtbilder.</p>
<p><strong>Rechte des Fotografen</strong><br />
Durch die Schaffung seines Werkes, also des Fotos selbst, stehen dem Fotografen als Urheber eine ganze Reihe von Rechten zu. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und umfassen das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und auch die Vorführrechte des Werkes. Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen. Zudem ist es auch möglich, dass der Fotograf auf bestimmte Rechte freiwillig verzichtet; hier sei nur das Stichwort „Creative Common License“ erwähnt, bei welcher es genau um solche Konstellationen geht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vervielfältigungsrecht</span><br />
Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke, sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren oder auch der Anzahl der Bilder. Dies Recht steht dem Urheber zu und er darf darüber bestimmen, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Der Standardfall ist hier die Herstellung weiterer Fotoabzüge oder auch das Abfotografieren eines Bildes. Beides steht einzig dem Urheber des Originalbildes zu. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar. Ebenso ist das Speichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes.<br />
Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu: Er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden. Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine Vervielfältigung dar.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verbreitungsrecht</span><br />
Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Ausstellungsrecht</span><br />
Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf unveröffentlichte Fotos. Sind die Fotos einmal im Rahmen einer Ausstellung gezeigt worden, muss der Fotograf weitere Ausstellungen dulden. Jedoch ist auch der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als dass er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorführrechte</span><br />
Die Vorführrechte sind für den Fotografen im Grunde nicht sehr relevante Rechte. Einzig relevant ist die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor. Dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Anerkennung der Urheberschaft</span><br />
Dies ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob das von ihm gemachte Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext. Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot</span><br />
Diese Rechte schützen den Fotografen gegen eine unberechtigte Veränderung seines Bildes. Dies bedeutet, dass jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos mit dem Fotografen abgesprochen sein muss. Bei digitalen Aufnahmen greift man durch eine Bearbeitung nicht in die Substanz des Bildes ein. Daher ist hier eine behutsame Bildbearbeitung auch ohne Zustimmung zulässig, soweit es sich um eine Verbesserung der Bildqualität handelt. Kommt es dagegen zu einer inhaltlichen Veränderung des Bildes selbst, ist eine Bearbeitung nicht mehr zulässig. Aber auch hier gilt zu bedenken, dass bei einer Veröffentlichung dieses Bildes der Fotograf erneut um Zustimmung gefragt werden muss, da er, wie oben ausgeführt, auch das Veröffentlichungsrecht hat.<br />
Das Entstellungsverbot schützt darüber hinaus auch noch die indirekte Entstellung, das bedeutet, dass das Bild auch nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden darf. So dürfen zum Beispiel Fotos von einem Badeurlaub nicht in einen pornographischen Zusammenhang gerückt werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Schutzdauer</span><br />
Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Dem Fotografen stehen wie dargestellt eine Vielzahl von Rechten an seinen Bildern zu. Mit diesen Rechten kann der Fotograf gutes Geld verdienen. Er sollte seine Rechte daher kennen und wissen, wie er diese optimal verwerten kann.Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir beraten eine Vielzahl von Fotografen und sind auch gerne für Sie tätig.Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf &#8211; der Erst-Kontakt ist bei uns kostenlos.<br />
<a title="Kanzlei Hoesmann" href="http://hoesmann.eu" target="_blank">Kanzlei Hoesmann</a></p>
<p><a title="Mail" href="mailto:office@hoesmann.eu" target="_blank">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Tel. 030 23 27 09 83</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/rechte-des-fotografen-an-seinen-bildern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aufsatz: Vom Fotografieren von Kunst</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/aufsatz_foto_kunst/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/aufsatz_foto_kunst/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 07:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[photoscala]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2154</guid>
		<description><![CDATA[In einem Aufsatz für das Magazin photoscala hat sich Rechtsanwalt Hoesmann mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kunst eigentlich fotografiert werden darf.So gibt es Unterschiede, ob das Kunstwerk auf der Straße oder in einem Museum steht und vor allem ist auch die Frage relevant, ob die Fotos des Kunstwerks privat, im Rahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Aufsatz für das Magazin photoscala hat sich Rechtsanwalt Hoesmann mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kunst eigentlich fotografiert werden darf.So gibt es Unterschiede, ob das Kunstwerk auf der Straße oder in einem Museum steht und vor allem ist auch die Frage relevant, ob die Fotos des Kunstwerks privat, im Rahmen einer tagesaktuelle Berichterstattung oder gewerblich genutzt werden sollen.<br />
Link photoscala: <a href="http://photoscala.de/Artikel/Vom-Fotografieren-von-Kunst" target="_blank">http://photoscala.de/Artikel/Vom-Fotografieren-von-Kunst</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/aufsatz_foto_kunst/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Volljähriges Model sieht jünger aus: Kein Verstoß gegen Jugendschutz, bei deutlichen Hinweis auf Volljährigkeit</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/jugendliches-model-erotische-pose/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/jugendliches-model-erotische-pose/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 11:06:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fotograf]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweis]]></category>
		<category><![CDATA[JMStV]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Model]]></category>
		<category><![CDATA[Volljährig]]></category>
		<category><![CDATA[Volljährigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2127</guid>
		<description><![CDATA[Für Fotografen und Agenturen ist es häufig ein Problem, wenn sie mit Models zusammenarbeiten, die zwar volljährig sind jedoch jünger wirke. Insbesondere dann wenn das Modell in einer „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“  oder auch in Bademode abgebildet wird, kann dies zu einem Verstoß gegen den Jugendschutz führen. Um hier nicht rechtliche Probleme zu bekommen, sollte der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Fotografen und Agenturen ist es häufig ein Problem, wenn sie mit Models zusammenarbeiten, die zwar volljährig sind jedoch jünger wirke. Insbesondere dann wenn das Modell in einer „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“  oder auch in Bademode abgebildet wird, kann dies zu einem Verstoß gegen den Jugendschutz führen.<br />
Um hier nicht rechtliche Probleme zu bekommen, sollte der Fotograf deutlich auf den Umstand hinweisen, dass das Model älter als 18 Jahre ist.</p>
<p><span id="more-2127"></span>In einem Urteil hat der Bayerische VGH (Urteil vom 23.03.2011, Az. 7 BV 09.2517) die Beanstandung einer Webseite durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien verworfen.<br />
Auf der streitgegenständlichen Webseite wurden zahlreiche Bilder einer volljährigen, doch noch sehr jung aussehenden Frau in erotischen Posen publiziert. Der Webseitenbetreiber wies ausdrücklich an mehreren Stellen darauf hin, dass die Person volljährig ist.<br />
Bayerische Landeszentrale für neue Medien war der Ansicht, dass die Minderjährigkeit der dargestellten Person durch kindliche Accessoires, Outfits und Begleittexte bewusst inszeniert werde und daher für die Erfüllung des Tatbestands der Minderjährigkeit trotz der Altersangabe „18 Jahre&#8221; genügend Anhaltspunkte vorlägen. Das Angebot bediene den Voyeurismus von Nutzern mit pädophilen Neigungen.<br />
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und verwarf die Berufung der Medienanstalt.<br />
Zur Begründung führt das Gericht aus:</p>
<blockquote><p>Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV lässt offen, ob bei Darstellung realer Personen zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Kinder oder Jugendliche auf das tatsächliche Alter oder auf das durch die Darstellung vermittelte Alter abzustellen ist. Aufgrund der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 JMStV ist bei einer Darstellung in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV anzunehmen, wenn die Person im maßgeblichen Zeitpunkt der Fertigung der Aufnahmen minderjährig war. Dies gilt auch dann, wenn sie wahrheitswidrig als volljährig bezeichnet wird oder wenn sie im Zeitpunkt der Verbreitung oder Zugänglichkeit bereits volljährig ist. War die Person jedoch bei Fertigung der Aufnahmen tatsächlich volljährig, kommt es darauf an, ob sie gleichwohl als minderjährig dargestellt wird. Der Begriff „darstellen&#8221; deutet insoweit darauf hin, dass nicht immer das tatsächliche Alter maßgeblich sein soll, sondern der beim Betrachter erweckte oder beabsichtigte Eindruck.</p></blockquote>
<p>Dieses Anhaltspunkte lagen bei der beanstandeten Webseite nicht vor, da das Modell volljährig zum Zeitpunkt der Aufnahmen war und auch auf diesen Umstand hingewiesen wurde.Daher lag in der Darstellung kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vor.</p>
<p><strong>Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann:</strong></p>
<p>Die Arbeit mit Jugendliche Models ist juristisch heikel. Ist das Model jünger als 18 Jahre, sind zahlreiche Jugendschutzvorschriften unbedingt zu beachten. Ebenso muss eine schriftliche Einwilligung der Eltern eingeholt werden, dass die Fotos gemacht und auch publiziert werden dürfen. Ist das Model älter als 18 Jahre, wirkt es aber jünger, sollte unbedingt auf die Volljährigkeit hingewiesen werden, wenn das Modell in erotischen Posen abgebildet wird. Ohne einen solchen Hinweis  droht ein Bußgeld.</p>
<p>Rechtsanwalt Hoesmann ist Inhaber der Kanzlei Hoesmann und vertritt bundesweit Mandanten im Bereich Urheberrecht und Medienrecht.</p>
<p>Webseite:<a title="Kanzlei Hoesmann" href=" http://hoesmann.eu/"> http://hoesmann.eu/</a></p>
<p>Telefon 030 23 27 09 83</p>
<p>E-Mail: <a href="mailto:th@hoesmann.eu">th@hoesmann.eu</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/jugendliches-model-erotische-pose/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

