Professor Horen aus Münster hat sein Buch Internetrecht und sein Buch IT-(Vertrag) Recht in einer aktuellen Version zum Download auf seiner Webseite bereit gestellt.
Internetrecht: http://redir.ec/hoeren
IT-Recht: http://redir.ec/hoeren-it
Professor Horen aus Münster hat sein Buch Internetrecht und sein Buch IT-(Vertrag) Recht in einer aktuellen Version zum Download auf seiner Webseite bereit gestellt.
Internetrecht: http://redir.ec/hoeren
IT-Recht: http://redir.ec/hoeren-it
In dem zweiten Teil des Aufsatzes “Twitter und Recht” geht es um die rechtlichen Stoplersteine der einzelnen Tweets.
Teil eins des Aufsatzes hat sich mit der rechtskonformen Einrichtung des eigenen Accounts beschäftigt. Lesen Sie ihn hier nach – http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht-teil-1/
4. Haftung für Äußerungen
Die bestehenden gesetzlichen Regeln und die daraus folgende Rechtsprechung zu Äußerungen im Netz gelten auch für Twitter. Es kann in diesem Fall dahinstehen, als was für ein Medium Twitter rechtlich angesehen wird. Bei Äußerungen haftet derjenige, der die Äußerung tätig, unabhängig von der jeweiligen Plattform.
Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter (http://redir.ec/pO5m), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst.
Im folgenden zweiteiligen Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der Nutzer des Dienstes. Auch hier lauern, beginnend von der Wahl des Account Namens bis hin zu den einzelnen Tweets (Nachrichten) eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken.
Lesen Sie im ersten Teil über die rechtlichen Fallstricke des Accounts selbst, im zweiten Teil erfahren Sie dann mehr über die möglichen rechtlichen Probleme der einzelnen Tweets.
Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:
Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.
Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.
Jetz ist es auch in Deutschland möglich, ein und zwei Buchstabendomains bei der denic registrieren zu lassen. Gerade für Firmen wie C&A, VW oder auch die Süddeutsche Zeitung ist dies eine positive Veränderung der denic Richtlinien, da sie nunmehr auch unter ihrem bekannten Markennamen eine. de Domain einrichten lassen können.
Aber auch für viele Webmaster und Privatleute ist eine solche Domain interessant, da eine kurze Domain sich leichter merken lässt und einen höheren Seitenzugriff verspricht.
Doch gerade bei diesen Kurzdomains lauert ein sehr großes Abmahnrisiko, da viele der Buchstabenkombinationen bereits markenrechtlich geschützt sind. Die Inhaber der Markenrechte können infolgedessen gegen den Registrierer der Domain im Wege der Abmahnung vorgehen.
Um dieses Risiko zu minimieren, sollte unbedingt im Vorfeld eine Markenrecherche durchgeführt werden, um sicher zugehen, kein Markenrecht zu verletzten.
denic – Änderung der Richtlinie – http://www.denic.de/denic-im-dialog/news/2413.html?cHash=bd6e9712d6
In dem dritten Teil der Aufsatzserie “Das Recht am eigenem Bild” geht um die Frage, wann Personenaufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Menschen aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen. Die ersten beide Teile der Aufsatzserie haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eigentlich ein Bild einer Person im juristischen Sinne vorliegt und ob es ausreichend für eine Veröffentlichung ist, wenn die Person der Aufnahme zugestimmt hat. (http://www.presserecht-aktuell.de/?p=896)
Doch auch ohne Einwillung kann ein Bild unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG).
Das bekannte Buch “Internetrecht” von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist jetzt in einer neuen Auflage erschienen und kann kostenlos heruntergeladen werden. Der Umfang beträgt nunmehr 556 Seite und das Buch richtet sich an die Bedürfnisse derer, die selbst Inhalte im Netz anbieten. Abgerundet wird die umfassende Darstellung der Rechtslage durch zahrleiche Fussnoten und die im Anhang befindlichen Musterverträge
Auszug aus dem Vorwort:
Der Aufbau dieses Buches richtet sich nach den Bedürfnissen der Internetanbieter. Diese brauchen, um im Internet auftreten zu können, eine Kennung (dies verweist auf das Domainrecht), Inhalte (ein Tummelplatz für das Immaterialgüterrecht), Werbung und Marketing (hier kommen die Wettbewerbsrechtler zu Wort), den Kontakt zum Kunden (was zu Ausführungen zum Vertragsschluss und zum E-Commerce-Recht führt) sowie Daten der Kunden (hier kontrollieren die Experten des Datenschutzrechts).
Abschließend findet sich noch ein Abschnitt zu der Frage, wer für alle diese Rechtsanforderungen haftet. Schließlich wird auch noch auf das Problem der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet eingegangen. Gerade das Vollstreckungsrecht ist der archimedische Punkt der Internetdiskussion.
Link als pdf Dokument (2.6 MB): http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf
Wie der vergangene Wahlkampf in den USA gezeigt hat, wird das Internet zu einem immer wichtigeren Medium in der Kommunikation.1 Dies ist ebenso in Deutschland erkannt worden; für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ist das Internet mittlerweile auch zu dem zentralen Medium der Kommunikation geworden.
Der aktuelle Wahlkampf für die Bundestagswahl2 wird auch im Internet ausgetragen. Alle Parteien haben ihre Internetauftritte überarbeitet und fast alle Kandidaten für den Bundestag präsentieren sich mit eigenen Webseiten dem Publikum. Auch Facebook, StudiVZ und Twitter werden als Kommunikationsmedium benutzt.
Interessant aus rechtlicher Sicht ist jedoch auch der Internetauftritt der Ministerien selbst. Diese müssen nämlich in der Wahlkampfzeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht über Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfzeiten entsprechen. Hintergrund dafür ist, dass die Parteien möglichst nicht die Bundesministerien zu Wahlkampfbeeinflussung in ihrem politischen Sinne nutzen sollen.
Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:
Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.
Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.