<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Presserecht aktuell &#187; Aufsatz</title>
	<atom:link href="http://www.presserecht-aktuell.de/category/aufsatz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.presserecht-aktuell.de</link>
	<description>Kanzlei Hoesmann, Berlin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Feb 2012 08:55:30 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.3</generator>
		<item>
		<title>Der Model Release Vertrag</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/der-model-release-vertrag/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/der-model-release-vertrag/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 07:59:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Fotovertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Model]]></category>
		<category><![CDATA[Model Release]]></category>
		<category><![CDATA[Musterbvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2201</guid>
		<description><![CDATA[Bei (professionellen) Fotoshootings wird in Regel ein Vertrag mit dem Model geschlossen, in dem die wesentlichen Eckpunkte der Zusammenarbeit und bezüglich der Bildrechte aufgeführt sind. Dieser Vertrag wird auch als „Model Release“ bezeichnet. Bei solch einem Vertrag geht es vor allem um die Frage, welche Rechte der Fotograf an den Bildern hat und welche Rechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Model Release" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/model_release.jpg" alt="" width="120" height="120" />Bei (professionellen) Fotoshootings wird in Regel ein Vertrag mit dem Model geschlossen, in dem die wesentlichen Eckpunkte der Zusammenarbeit und bezüglich der Bildrechte aufgeführt sind. Dieser Vertrag wird auch als „Model Release“ bezeichnet. Bei solch einem Vertrag geht es vor allem um die Frage, welche Rechte der Fotograf an den Bildern hat und welche Rechte beim Model verbleiben.<br />
So hängt der wirtschaftliche Wert eines Bildes davon ab, welche Rechte an dem Bild bestehen und ob das Foto möglichst uneingeschränkt verwendet werden kann, insbesondere auch, ob es für die Werbung verwendet werden darf.<br />
Rechtlicher Hintergrund ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Inhalt dieses Rechts ist, dass jeder Mensch selbst und allein bestimmen darf, ob und wie weit andere sein Lebensbild oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen. Eine besondere Ausprägung dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenem Bild, welches der abgebildeten Person einen sehr weitgehenden Schutz ihrer Persönlichkeit garantiert. Dies schließt das Recht mit ein, bestimmen zu dürfen, ob und in welchem Kontext Bilder von sich selbst veröffentlicht werden dürfen.<br />
Um hier Rechtssicherheit zu haben, ist ein Vertrag bei einem Fotoshootings sehr zu empfehlen.</p>
<p><span id="more-2201"></span></p>
<p>Dabei ist zunächst zu beachten, dass Verträge mit minderjährigen Models, also jünger als 18 Jahre, nur gültig sind, wenn diese mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten geschlossen werden. Zudem, dies sei nur am Rande erwähnt, haben Minderjährige trotz ihrer Jugend ein Mitspracherecht: Das heißt, die Eltern dürfen nicht gegen den ausdrücklichen Willen der jungen Person einen Vertrag schließen. Dass zudem bestimmte Aufnahmen wie Erotik oder Akt mit Minderjährigen rechtlich sehr sensibel sind, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden.<br />
<strong>Musterverträge</strong><br />
Sieht man sich die im Internet kursierenden „Muster“-Verträge an, so fällt dem Juristen auf, dass doch ziemlich viel Halbwissen in den Verträgen verarbeitet worden ist. Insbesondere enthalten manche Verträge Klauseln und Regelungen, welche einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.<br />
Daher kann nur dazu geraten werden, wenn die Fotos professionell verwendet werden sollen, einen auf die persönlichen Umstände zugeschnittenen Vertrag durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.<br />
Greift man trotzdem auf einen der Musterverträge zurück, sollte sowohl vonseiten des Fotografen als auch vonseiten des Models auf Regelungen zu folgenden Fragen geachtet werden:<br />
<span style="text-decoration: underline;">Name und Anschrift der Beteiligten:</span></p>
<p>Die Namen der am Shooting beteiligten Personen sind in den Vertrag aufzunehmen. Dabei sind auch die Adresse und nützlicherweise auch die elektronischen Kontaktdaten anzugeben. Dies gilt sowohl für das Model als auch für den Fotografen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Übertragung der Rechte:</span></p>
<p>Dies ist der zentrale Bestandteil eines Model Release, wird hier doch geklärt, wer die Rechte an dem Bild hat. Üblicherweise werden die Bilder ohne Beschränkung auf den Fotografen oder auf die Agentur übertragen. Dieses bedeutet, dass diese befugt sind, die Bilder zeitlich (Dauer), räumlich (weltweit) und sachlich (Werbung, Ausstellungen etc.) ohne die Beschränkung auf ein bestimmtes Medium zu nutzen. Häufig wird hier auch der Passus aufgenommen, dass die Bilder inklusive aller Rechte an Dritte übertragen werden können; sprich: weiterverkauft werden dürfen.<br />
Ob das Model die Bilder für eigene Zwecke nutzen darf, ist ebenso eine Frage, welche bei der Rechteübertragung zwischen den Parteien geklärt werden soll.Werden die Bilder ohne Bezahlung des Models aufgenommen, wird häufig eine Regelung dahingehend getroffen, dass das Model die Bilder für die Selbstvermarktung nutzen darf und der Fotograf ebenfalls mit diesen Bildern Werbung für sich machen darf. Diese Verträge werden auch als TfP-Verträge bezeichnet, wobei TfP für Time-for-Prints steht.<br />
Bei der Rechteübertragung ist es mitunter empfehlenswert, eine deutliche Regelung dahingehend zu treffen, dass die Bilder nicht in pornographischen oder ähnlich unseriösen Medien veröffentlicht werden dürfen. Ebenso kann hier, je nach den Umständen des Einzelfalls, eine Beschränkung für bestimmte Publikationen vereinbart werden. Auch kann eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass die Bilder nur in einem bestimmten Sachzusammenhang verwendet werden dürfen.<br />
Je nach geplanter Verwendung der Bilder sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass die Bilder auch in einem für das Model negativen Kontext genutzt werden dürfen. Dies ist immer dann zu empfehlen, wenn die Bilder zur Illustration heikler Themen verwendet werden sollen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Umfang der Vergütung:</span></p>
<p>Art und Umfang der Vergütung sind weitere wesentliche Bestandteile der vertraglichen Vereinbarung und sollten daher unbedingt aufgenommen werden. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung können der Fotograf und das Model diese frei verhandeln.<br />
Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der Fotograf sich den Erhalt des Honorars bei einer Barzahlung durch das Model schriftlich bestätigen lassen und diese Pflicht auch vertraglich fixieren.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Alterszusicherung:</span></p>
<p>Gerade bei jugendlichen Models ist es wichtig, eine Sicherheit hinsichtlich des Alters zu haben. Die bloße Zusicherung des Models, volljährig zu sein, ist gerichtlich nicht ausreichend. Daher sollte sich der Fotograf einen Nachweis der Volljährigkeit vorlegen lassen und sich diesen auch per Unterschrift durch das Model bestätigen lassen. Ist das Model noch nicht volljährig, ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten zwingend nötig.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Bearbeitungsrecht:</span></p>
<p>Die spätere Bearbeitung am Computer mit Photoshop und anderen Bildbearbeitungsprogrammen ist mittlerweile Standard. Jedoch sollte der Vertrag auch Regelungen dahingehend enthalten, dass der Fotograf befugt ist, die Aufnahmen nachträglich bearbeiten und mit anderen Aufnahmen kombinieren zu dürfen (Bild-Montage).<br />
<span style="text-decoration: underline;">Namensnennung:</span></p>
<p>Im Normalfall wird bei einer Publikation der Name des Models nicht genannt. Um hier jedoch Rechtssicherheit zu haben, sollte der Vertrag eine Regelung hinsichtlich der Namensnennung treffen, insbesondere zu der Frage, ob der Name des Models genannt und ob auch ein anderer Name mit dem Bild kombiniert werden darf.</p>
<p><strong>Praxis</strong><br />
Im Rahmen einer ordentlichen Arbeit ist es sinnvoll, den Vertrag bereits ein paar Tage vor dem Shooting an das Model zu schicken, damit es ausreichend Zeit hat, sich mit dem Vertrag auseinanderzusetzen.<br />
Zudem sollte der Vertrag möglichst genaue Regelungen und Formulierungen enthalten und auf allgemeine Floskeln verzichten. Je genauer und detaillierter die Regelungen sind, umso eher kann einem möglichen Streit über die Auslegung strittiger Passagen bereits im Vorfeld sachlich begegnet werden. Im Zweifel wird der Nachweis einer entsprechenden Einigung vonseiten des Verwenders der Bilder, sprich vom Fotografen oder der Agentur zu führen sein, weshalb genaue Regeln vor allem in ihren Interesse liegen. Zudem sollte vor einem Shooting ein längeres Gespräch mit dem Model geführt werden, in welchem man die wesentlichen Eckpunkte gemeinsam bespricht und auch dem Model die unterschiedlichen Sachverhalte aufzeigt, in denen die Bilder verwendet werden könnten. Dies führt zu einer Rechtssicherheit, da sich das Model im Nachhinein nicht mehr auf Unkenntnis über die Verwendung berufen kann.</p>
<p><strong>Fazit<br />
</strong>Wie bereits oben ausgeführt, enthalten viele Muster-Verträge, welche im Internet zu finden sind, rechtlich zweifelhafte bis falsche Regelungen. Daher ist von einer Nutzung dieser Verträge aus rechtlicher Sicht abzuraten. Wenn Sie professionell auftreten wollen, sollten Sie nicht nur Geld in Ihr Studio und Ihre Ausrüstung, sondern auch etwas Geld in ordentliche Verträge investieren.</p>
<p>Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir beraten eine Vielzahl von Fotografen und Models.Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf – der Erstkontakt ist bei uns kostenlos.<br />
Kontakt <a href="mailto:office@hoesmann.eu">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Telefon 030 23 27 09 83</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/der-model-release-vertrag/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechte des Fotografen an seinen Bildern</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/rechte-des-fotografen-an-seinen-bildern/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/rechte-des-fotografen-an-seinen-bildern/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:41:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Hilfreiches]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotograf]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwa]]></category>
		<category><![CDATA[Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2173</guid>
		<description><![CDATA[Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien. Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="Eigenes Bild" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/eigenes_bild.jpg" alt="" width="120" height="120" /><br />
Viele Fotografen fragen sich, welche Rechte sie eigentlich an ihren eigenen Bildern haben: Ein Exkurs zu den Rechten des Fotografen an seinen Fotografien.<br />
Die Grundlagen für die Rechte des Fotografen an seinen Bildern sind im Urheberrecht zu finden. Diese Rechte zumindest in Grundzügen zu kennen, ist gerade in der digitalen Welt ungemein hilfreich, um Fehler im Bereich der „Bildrechte“ zu vermeiden.</p>
<p><span id="more-2173"></span><br />
<strong>Urheberrecht</strong><br />
Das Urheberrecht schützt in einfachen Worten die Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk. Nicht umfasst vom Urheberrecht ist der Schutz von Ideen. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des „Werkes“; bei der Fotografie ganz einfach durch das Betätigen des Auslösers und die daraus folgende Belichtung eines Datenträgers, oder, wie es Juristen ausdrücken: „Eine Abbildung, die eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlung) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindlichen Schichten hervorruft.“ Die Art der Fotografie spielt dabei keine Rolle, es ist egal, ob es sich um eine traditionelle Analogaufnahme oder eine moderne digitale Fotografie handelt; es ist im Übrigen für das Urheberrecht auch unerheblich, ob die Aufnahme mit einer Profi-Spiegelreflex oder einem Handy mit Fotofunktion gemacht worden ist.<br />
Es ist nicht erforderlich, auf sein Recht öffentlich hinzuweisen, wie zum Beispiel durch die Verwendung eines Copyright-Symbols, durch das Hinzufügen eines Wasserzeichens oder eines Namenszuges.</p>
<p><strong>Fotografie als Werk</strong><br />
Das Urheberrecht schützt immer das „Werk“; dieses wird laut Gesetz als eine „persönlich geistige Schöpfung“ definiert. Eine solche zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes aus, die auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. An das Merkmal der „geistigen Schöpfung“ ist nach Ansicht der Rechtsprechung keine zu hohe Anforderung zu stellen, es reicht vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es im Regelfall bei einfachen Fotografien gegeben ist.“ In der Praxis des Fotorechts spielt dieser Aspekt jedoch eine geringe Rolle, da Fotos umfassend geschützt sind.<br />
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken – diese zeichnen sich durch die „persönliche geistige Schöpfung“ aus – und einfachen Lichtbildern. Bei den einfachen Lichtbildern wird im Gegensatz zu den Lichtbildwerken bereits die rein technische Leistung des Fotografierens geschützt. Der Grund, auch einfache Aufnahmen geschützt zu wissen, verdanken wir der Historie des Gesetzes. Früher bedeutete die Erstellung eines jeden Fotos einen technischen und auch finanziellen Aufwand. Daher sollte dieser auch geschützt werden, gleichgültig, ob das Foto „künstlerisch“ war oder nicht. Ob aber im Zeitalter der Digitalfotografie eine solcher Schutz noch zeitgemäß ist, kann durchaus kritisch hinterfragt werden. Im Gegensatz zu anderen Künstlern, wie zum Beispiel Grafikern, werden Fotografen durch diese Regelung privilegiert geschützt.<br />
Es bleibt somit festzuhalten, dass alle Arten von Fotografien dem Schutz des Urhebergesetzes unterfallen – von aufwendig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Schnappschüssen im Urlaub: alle Aufnahmen sind geschützt. Einen Unterschied gibt es jedoch hinsichtlich des Umfangs des Schutzes: Künstlerische Lichtbildwerke sind durch das Gesetz etwas umfangreicher geschützt als einfache Lichtbilder.</p>
<p><strong>Rechte des Fotografen</strong><br />
Durch die Schaffung seines Werkes, also des Fotos selbst, stehen dem Fotografen als Urheber eine ganze Reihe von Rechten zu. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und umfassen das Recht auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und auch die Vorführrechte des Werkes. Diese Rechte dienen dazu, dass der Urheber mit seinem Werk auch Geld verdienen kann. Dies kann er vor allem dadurch, dass er die ihm zustehenden Rechte an Dritte überträgt und von diesen ein Honorar für die Übertragung der entsprechenden Rechte bekommt. Die Übertragung der Rechte kann frei verhandelt werden, so ist es durchaus üblich, die Rechte nur für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Verwertungsart zu übertragen. Zudem ist es auch möglich, dass der Fotograf auf bestimmte Rechte freiwillig verzichtet; hier sei nur das Stichwort „Creative Common License“ erwähnt, bei welcher es genau um solche Konstellationen geht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vervielfältigungsrecht</span><br />
Das Vervielfältigen ist die Herstellung weiterer Werkstücke, sprich Fotos, unabhängig vom Verfahren oder auch der Anzahl der Bilder. Dies Recht steht dem Urheber zu und er darf darüber bestimmen, ob es Kopien seiner Bilder gibt. Der Standardfall ist hier die Herstellung weiterer Fotoabzüge oder auch das Abfotografieren eines Bildes. Beides steht einzig dem Urheber des Originalbildes zu. Auch das Ausdrucken eines Bildes auf dem heimischen Drucker ist eine Vervielfältigung, auch dies stellt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar. Ebenso ist das Speichern von Bildern auf CD-ROM, DVD oder Festplatten eine Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes.<br />
Das Einstellen eines Bildes im Internet ist ebenfalls eine Vervielfältigung und dieses Recht steht ebenfalls nur dem Urheber selbst zu: Er darf einzig bestimmen, ob Bilder von ihm im Internet gezeigt werden. Die reine Verlinkung zu einem Bild stellt aber noch keine Vervielfältigung dar.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verbreitungsrecht</span><br />
Das Verbreitungsrecht ist in erster Linie wirtschaftlich zu verstehen, das bedeutet, der Urheber kann bestimmen, ob sein Bild öffentlich zum Kauf angeboten wird oder nicht. Juristisch wird dies als „Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit“ bezeichnet. Dieses Anbieten ist in erster Linie sicherlich für den Verkauf von Bildern relevant, jedoch gehören zu einem Anbieten im juristischen Sinne auch das Verleihen oder auch Verschenken von Fotos. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf das Originalbild selbst als auch auf alle rechtmäßig erstellten Kopien.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Ausstellungsrecht</span><br />
Dem Urheber steht das Recht zu, seine Fotos öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf unveröffentlichte Fotos. Sind die Fotos einmal im Rahmen einer Ausstellung gezeigt worden, muss der Fotograf weitere Ausstellungen dulden. Jedoch ist auch der Schutz des Fotografen insoweit gegeben, als dass er weiterhin das Vervielfältigungsrecht auf seiner Seite hat, er also einfach die Herausgabe weiterer Fotoabzüge unterbinden kann und somit eine Ausstellung faktisch unmöglich macht.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Vorführrechte</span><br />
Die Vorführrechte sind für den Fotografen im Grunde nicht sehr relevante Rechte. Einzig relevant ist die Projektion von Fotos mittels eines Projektors oder das öffentliche Zeigen der Bilder auf einem Computermonitor. Dafür ist die entsprechende Zustimmung des Fotografen erforderlich.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Anerkennung der Urheberschaft</span><br />
Dies ist das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob das von ihm gemachte Foto mit seiner persönlichen Urheberbezeichnung versehen wird oder nicht. Wo und in welcher Form und Weise dieser Urheberschaftsnachweis angebracht wird, steht im Ermessen des Fotografen. Er kann diesen direkt auf das Foto schreiben, aber auch in den zum Foto gehörenden Begleittext. Bei digitalen Fotos ist es sicherlich sinnvoll, im Rahmen der in das Bild eingebetteten IPTC-Daten auf seine Urheberschaft hinzuweisen. Ebenso ist die Angabe einer Kontaktmöglichkeit in den IPTC-Daten für mögliche Interessenten an den Bildern hilfreich.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Bearbeitung und Umgestaltung / Entstellungsverbot</span><br />
Diese Rechte schützen den Fotografen gegen eine unberechtigte Veränderung seines Bildes. Dies bedeutet, dass jede Bearbeitung oder Umgestaltung des Fotos mit dem Fotografen abgesprochen sein muss. Bei digitalen Aufnahmen greift man durch eine Bearbeitung nicht in die Substanz des Bildes ein. Daher ist hier eine behutsame Bildbearbeitung auch ohne Zustimmung zulässig, soweit es sich um eine Verbesserung der Bildqualität handelt. Kommt es dagegen zu einer inhaltlichen Veränderung des Bildes selbst, ist eine Bearbeitung nicht mehr zulässig. Aber auch hier gilt zu bedenken, dass bei einer Veröffentlichung dieses Bildes der Fotograf erneut um Zustimmung gefragt werden muss, da er, wie oben ausgeführt, auch das Veröffentlichungsrecht hat.<br />
Das Entstellungsverbot schützt darüber hinaus auch noch die indirekte Entstellung, das bedeutet, dass das Bild auch nicht in einem anderen Sachzusammenhang veröffentlicht werden darf. So dürfen zum Beispiel Fotos von einem Badeurlaub nicht in einen pornographischen Zusammenhang gerückt werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Schutzdauer</span><br />
Der Schutz des Urheberrechts erlischt für Fotografien 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen, bei den einfachen Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Durch europarechtliche Regelungen können sich die Schutzfristen eventuell verlängern.</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Dem Fotografen stehen wie dargestellt eine Vielzahl von Rechten an seinen Bildern zu. Mit diesen Rechten kann der Fotograf gutes Geld verdienen. Er sollte seine Rechte daher kennen und wissen, wie er diese optimal verwerten kann.Die Kanzlei Hoesmann steht Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir beraten eine Vielzahl von Fotografen und sind auch gerne für Sie tätig.Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf &#8211; der Erst-Kontakt ist bei uns kostenlos.<br />
<a title="Kanzlei Hoesmann" href="http://hoesmann.eu" target="_blank">Kanzlei Hoesmann</a></p>
<p><a title="Mail" href="mailto:office@hoesmann.eu" target="_blank">office@hoesmann.eu</a></p>
<p>Tel. 030 23 27 09 83</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/rechte-des-fotografen-an-seinen-bildern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aufsatz: Vom Fotografieren von Kunst</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/aufsatz_foto_kunst/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/aufsatz_foto_kunst/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 07:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Kunst]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[photoscala]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=2154</guid>
		<description><![CDATA[In einem Aufsatz für das Magazin photoscala hat sich Rechtsanwalt Hoesmann mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kunst eigentlich fotografiert werden darf.So gibt es Unterschiede, ob das Kunstwerk auf der Straße oder in einem Museum steht und vor allem ist auch die Frage relevant, ob die Fotos des Kunstwerks privat, im Rahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Aufsatz für das Magazin photoscala hat sich Rechtsanwalt Hoesmann mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kunst eigentlich fotografiert werden darf.So gibt es Unterschiede, ob das Kunstwerk auf der Straße oder in einem Museum steht und vor allem ist auch die Frage relevant, ob die Fotos des Kunstwerks privat, im Rahmen einer tagesaktuelle Berichterstattung oder gewerblich genutzt werden sollen.<br />
Link photoscala: <a href="http://photoscala.de/Artikel/Vom-Fotografieren-von-Kunst" target="_blank">http://photoscala.de/Artikel/Vom-Fotografieren-von-Kunst</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/aufsatz_foto_kunst/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Das Recht am eigenem Bild</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild-2/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild-2/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 13:26:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Basiswissen]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie]]></category>
		<category><![CDATA[Hilfreiches]]></category>
		<category><![CDATA[Caroline-Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografie und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Henri Cartier-Bresson]]></category>
		<category><![CDATA[Menschen]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenem Bild]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=1138</guid>
		<description><![CDATA[Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen: Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><span style="font-style: normal;"><img class="alignleft size-full wp-image-642" title="Justizia_01" src="http://www.presserecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2009/07/Justizia_01.jpg" alt="Justizia_01" width="120" height="121" />Menschen sind schon immer das zentrale Motiv für Fotografen gewesen. Und genauso lange gibt es schon die Diskussion, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, Menschen fotografiert werden dürfen:</span></em></p>
<p>Besonders wichtig ist dies für die Straßenfotografie. Bei dieser Form der Fotografie werden Straßenszenen fotografiert und auf diesen sind natürlich fast auch immer Menschen abgebildet. Viele Fotografen, allen voran Henri Cartier-Bresson, haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt und diese Art der Fotografie zu einer eigenen Kunstform erhoben. Die Abgebildeten kriegen häufig gar nicht oder erst später mit, dass sie fotografiert worden sind – gerade dies macht ja auch zu einem Teil den Reiz dieser Szenen aus, wirken sie dadurch ungekünstelt und real. Oder wie es Henri Cartier-Bresson einmal so treffend beschrieben hat „<em>Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ </em>Aus der Sicht eines Fotografen sicherlich nicht verkehrt.</p>
<p>Leider ist die Sichtweise der Juristen eine völlig andere.</p>
<p><span id="more-1138"></span></p>
<p>Auch das Fotografieren auf der Straße, insbesondere das Fotografieren von Menschen, unterliegt strengen juristischen Regeln. Und um die Fotos von Menschen auf der Straße soll in dieser Aufsatzreihe gehen.</p>
<p>Die Frage, welche Personen in welcher Situation fotografiert werden dürfen, beurteilt sich nach dem „<strong>Recht am eigenen Bild“</strong>, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut erfährt in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen.</p>
<p>Dieses Recht, würde es ohne Beschränkung gelten, würde die Fotografie von Straßenszenen im Grund unmöglich machen. Der Fotograf bräuchte von jeder abgebildeten Person eine möglichst schriftliche Einwilligung, dass er dieses Bild veröffentlichen darf; eine schiere Unmöglichkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und eine Anzahl verschiedenere Ausnahmen geschaffen. Diese Ausnahmen finden sich in einem schon recht betagten Gesetz, dem Kunsturhebergesetz (kurz: KUG) aus dem Jahre 1907. Das Gesetz geht seinem Wortlaut nur von der Verbreitung der Fotos aus, das Fotografieren selbst ist nicht Regelungsinhalt; es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Betroffene einer Aufnahme bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens dagegen vorgehen kann und darf.  Ist das Foto nämlich erst einmal gemacht und der Fotograf nicht mehr greifbar, ist nur sehr schwer noch möglich, die Verbreitung zu unterbinden. Aus diesem Grund darf bereits entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der Aufnahme dagegen vorgegangen werden.</p>
<p>In diesem Gesetz finden sich mehrere Ausnahmeregeln, nach denen ein Fotograf auch seine Bilder machen und veröffentlichen darf, ohne das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu verletzen.</p>
<p>Grundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Fotos von Menschen gemacht werden dürfen.</p>
<p>Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:</p>
<p>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte hier sind Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung)<br />
4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?</p>
<p>Anhand dieser Fragen kann auch der juristisch nicht gebildete Fotograf überprüfen, ob er mit seinem Foto unter Umständen das Recht am eigenem Bild verletzt.</p>
<p><strong>1. Liegt ein Bildnis vor?<br />
</strong>Ein Bildnis liegt in der Terminologie des Rechts am eigenem Bild gemäß § 22 KUG vor, wenn ein Mensch in seiner äußeren Erscheinung bildlich dargestellt wird. Dies bedeutet, dass eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person gegeben sein muss. Dies können neben dem Gesicht auch auffällige körperliche Merkmale sein, welche Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Zum Beispiel können Tattoos regelmäßig zu einer Identifizierung der Person führen. Die Person braucht nicht für die Allgemeinheit erkennbar sein, sondern es reicht aus, wenn ein der abgebildeten Person nahestehender Mensch diese erkennen kann.<br />
Darüber hinaus können auch die zum einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen. Ebenso kann auch eine Orts- oder Berufsbezeichnung zu einer Identifiezierung führen, wenn der Inhalt einen individualisierenden Rückschluss auf die Person zulässt.<br />
Insbesondere auch der Einsatz von Doubles (Doppelgänger) stellt ein Bildnis dar, wenn der Betrachter in dem Double die Person erkennen kann. Ist die Person dagegen nicht erkennbar, liegt auch kein Bildnis im Sinne des KUG vor und der Fotograf darf das Bild verwenden, ohne das Recht am eigenem Bild zu verletzen.</p>
<p><strong>2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?<br />
</strong>Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf der Fotograf die Aufnahme in dem Umfang verwenden, in welchen die Person in die Verwendung eingewilligt hat. An einem konkreten Beispiel illustriert bedeutet dies, dass, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat, die Aufnahmen in einem bestimmten Internetforum durch den Fotografen veröffentlichen zu lassen, die Fotos auch nur dort veröffentlicht werden dürfen. Veröffentlicht der Fotograf die Bilder in einem weiteren Forum, verlässt er den Umfang der Einwilligung und verletzt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person.</p>
<p>Daher sollte der Fotograf immer bemüht sein, eine möglichst umfassende und auch schriftliche Einwilligung zu bekommen. Die Beweislast, eine entsprechende Einwilligung zu haben, liegt nämlich immer auf Seiten des Fotografen und mit einer schriftlichen Einwillung kann er beweisen, dass die Person mit einer Veröffentlichung einverstanden war &#8211; ohne eine solche steht mündliche Aussage gegen mündliche Aussage.</p>
<p>Wesentlich häufiger als die konkrte Zustimmung sind jedoch die Fälle, in denen die abgebildete Person stillschweigend, in der Sprache der Juristen „konkludent“, in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Hier ist wichtig, dass in dem bloßen Dulden der Fotografie noch keine Einwilligung gesehen werden kann. Vielmehr muss die Person zum Ausdruck bringen, mit den Aufnahmen einverstanden zu sein. Dies kann zum Beispiel durch „Posen“ geschehen, sprich die Person merkt, sie wird fotografiert und setzt sich bewusst in Szene. Aber natürlich ist auch die nachträgliche Zustimmung möglich. Wenn eine Person nicht merkt, dass sie fotografiert wird hat sie sich auch nicht konkludent mit der Aufnahme einverstanden erklärt. Um sich hier rechtlich abzusicher, sollte der Fotograf, wenn die Person erkennbar ist, diese nachträglich um eine Erlaubnis fragen.</p>
<p>Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person, wie zum Beispiel ein Politiker bei einer Pressekonferenz, typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden. Diese Person willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein, fotografiert zu werden. (dazu unter 3c gleich noch mehr).</p>
<p><strong><br />
3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?<br />
</strong><br />
Doch auch ohne Einwillung kann ein Bild unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 23 Kunsturhebergesetz (KUG).<br />
Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:</p>
<p>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)</p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p><strong>a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte<br />
</strong>Ohne Zweifel ist diese die in der Praxis relevanteste Regel, wenn es um das Recht am eigenem Bild und die Veröffentlichung von Fotos geht. Vor allem im Bereich der medialen Berichterstattung der Yellow Press ist dies die wesentliche Norm, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Bildern geht. Sinn dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der bildlichen Information der Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung.</p>
<p>Der Begriff der Zeitgeschichte selbst wird vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt; sprich, hat die Öffentlichkeit ein Interesse, über den Vorgang informiert zu werden, liegt ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Die klassische Unterscheidung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte wird dadurch immer weniger relevant, da mittlerweile auch absoluten Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatheit zugestanden wird, eine Folge der Caroline-Rechtssprechung.</p>
<p>Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang selbst hat, es somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Aufgrund der Vielzahl und auch der Unterschiedlichkeit der hierzu veröffentlichen Urteile lassen sich auch nur schwer feste Indizien herausbilden.</p>
<p>Sicherlich kein Ereignis der Zeitgeschichte sind Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Auch Bilder, welche nur einem allgemeinem Dokumentationsinteresse dienen, begründen noch keine zeitgeschichtliche Relevanz. Ebenso wenig werden ungewöhnliche, komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Unzweifelhaft liegt auf der anderen Seite bei politischen Veranstaltungen, größeren Events und großen Sportveranstaltungen ein zeitgeschichtliches Ereignis vor. Ebenso bei Aktionen, bei denen es „prominente“ Personen bewusst darauf anlegt, fotografiert zu werden (z. B. Paris Hilton).</p>
<p>Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Bildberichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem noch mit den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen abgewogen werden. So wird auch Personen der Zeitgeschichte ein Recht auf Privatsphäre zugestanden. Auch sehr prominente Menschen müssen nicht damit rechnen, immer und überall fotografiert zu werden. Den Maßstab haben hier die bereits oben erwähnten Caroline-Entscheidungen gesetzt. Demnach muss immer die öffentliche Relevanz des Vorgangs und nicht die öffentliche Relevanz der Person bewertet werden. Konkret bedeutet dies, dass sich eine prominente Person dagegen wehren kann, dass sie fotografiert wird, wenn sie sich in einer privaten und belanglosen Situation (z. B. Schuhe kaufen) befindet. Ist es dagegen ein Vorgang mit öffentlicher Relevanz (z. B. eine Galaveranstaltung), darf die Person fotografiert und das Bild im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden.</p>
<p>Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn Bilder von Kindern veröffentlicht werden. Diesen soll ein unbeobachtetes und kindgerechtes Aufwachsen ermöglicht werden, welches durch eine umfassende Bildberichterstattung nicht möglich wäre. Daher ist bei der Veröffentlichung von Kinderfotos immer eine besondere Vorsicht angebracht.</p>
<p><strong>b) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)<br />
</strong>Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen, dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person erkennbar, aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund tritt. Auch hier wird bei der Beurteilung der Frage immer auf das Foto selbst abgestellt. Die Größe der abgebildeten Person spielt bei der Beurteilung der Frage des Beiwerks keine Rolle. Auch ein kleines Personenbildnis am Rande eines Bildes kann die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Der Fotograf sollte sich hier immer die Kontrollfrage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würde.</p>
<p><strong>c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)<br />
</strong>Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen denknotwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen, ist nicht praktikabel. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.</p>
<p><strong>d) Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)<br />
</strong>Wenig relevant ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Mit dieser Vorschrift sollen künstlerische Bildnisstudien ermöglicht werden. Diese dürfen auch nur einem künstlerischen und keinem wirtschaftlichen Interesse dienen.</p>
<p><strong>4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?<br />
</strong>Die vierte und letzte Frage, welche sich der Fotograf vor einer Veröffentlichung der Aufnahme stellen muss: ob die abgebildete Person gegen die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse haben könnte. Denn selbst wenn das Bild entsprechend der oben genannten Vorschriften aufgenommen worden ist, kann nach § 23 Abs. 2 KUG die abgebildete Person ein Interesse haben, dass dieses nicht publiziert wird. In der Rechtsprechung haben sich folgende Fallgruppen herausgebildet, bei denen das Interesse der abgebildeten Person überwiegt und eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat:</p>
<p>Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden. Ebenso, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Schließlich überwiegt das Interesse auch dann, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder eine unzumutbare Anprangerung vorliegt.</p>
<p><strong>Fazit<br />
</strong><br />
Der Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und diese veröffentlicht. Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahme, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist.</p>
<p>Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben &#8230;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild-2/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>9</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Twitter und Recht</title>
		<link>http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht/</link>
		<comments>http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 08:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsan]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Twitter]]></category>
		<category><![CDATA[Tweíttrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter gewerblich]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter-Account]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter-Name]]></category>
		<category><![CDATA[Twittrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.presserecht-aktuell.de/?p=1475</guid>
		<description><![CDATA[Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter (http://redir.ec/pO5m), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst. Im folgenden Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="attachment wp-att-238" href="http://www.presserecht-aktuell.de/?attachment_id=238"><img title="twitter" src="../wp-content/uploads/2009/03/twitter.png" alt="twitter" width="100" height="100" /></a>Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter <a href="http://redir.ec/pO5m" target="_blank">(http://redir.ec/pO5m</a>), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst.</p>
<p>Im folgenden Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der Nutzer des Dienstes. Auch hier lauern, beginnend von der Wahl des Account Namens bis hin zu den einzelnen Tweets (Nachrichten) eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken.</p>
<p><span id="more-1475"></span></p>
<p><span id="more-1164"> </span></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">1.  Wahl des Account Namen</span></strong></p>
<p>Schon die Wahl des Account-Namens kann rechtliche Probleme mit sich bringen. Ähnlich wie bei der Wahl eines Domainnamens sollte auch bei der Registrierung eines Twitter Account-Namens darauf geachtet werden, weder das Markenrecht, noch das Namensrecht zu verletzen. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Haftung für Domainnamen, ob diese auch auf die Haftung für Nicknames übertragen werden kann, ist bislang noch gerichtlich entschieden worden, kann aber nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Markenrecht</span></p>
<p>Der Inhaber einer Marke hat das Recht, unter dieser auch im Internet präsent zu sein. Dies schließt auch das Recht mit ein, andere von der Nutzung des Markennamens auszuschließen, wenn die Gefahr einer Verwechselung droht. Wenn man also seinen Twitter Account nach einem markenrechtlich geschützten Begriff benennt, läuft man Gefahr, dass der Inhaber des Markenrechts sein Recht geltend macht und eine Unterlassungsklage anstrebt.</p>
<p>Selbst ohne eine Verwechselungsgefahr kann der Inhaber seine Ansprüche durchsetzen, da er neben den markenrechtlichen Ansprüchen auch noch einen Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen kann.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Namensrecht</span></p>
<p>Das Namensrecht des § 12 BGB gibt dem Inhaber eines Namens das Recht, andere von der Nutzung des Namens auszuschließen. Das Namensrecht ist sehr weit gefasst. Es fallen sowohl die Namen von Personen, als auch Firmenbezeichnungen, Vereins- und Künstlernamen unter den Schutz.</p>
<p>Es kann aus rechtlicher Sicht nur davon abgeraten werden, bewusst gegen das Namesnrecht von Dritten zu verstoßen und zum Beispiel einen sog. Fake Accounts anzulegen, um unter dem Namen einer prominenten Person oder Vereins zu twittern. Ebenso kann von einem Grabbing, also die Registrierung eines Account mit dem Ziel, diesen später an den tatsächlichen Namensinhaber verkaufen zu wollen, nur abgeraten werden.</p>
<p>Ist man jedoch selber Inhaber des Namen oder hat ein Recht diesen Namen zu führen, kann dieser selbstverständlich auch als Twitter Account-Name genutzt werden. Auch hier gilt, genau wie im Domainrecht „first com – first serve“.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">2. Impressum</span></strong></p>
<p>Die Frage, ob der eigene Twitter Account ein Impressum braucht, ist unter Juristen umstritten. Da es noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, können hier nur die verschiedenen Ansichten widergegeben werden.</p>
<p>Die Frage, ob eine Webseite überhaupt ein Impressum benötigt, beurteilt sich nach dem Telemediengesetz. Der Inhalt des Impressums nach § 5 TMG <a href="http://redir.ec/5TMG" target="_blank">(http://redir.ec/5TMG</a>).</p>
<p>Nach diesem Gesetz muss derjenige Webseitenbetreiber ein Impressum haben, der geschäftsmäßig, also einen auf eine gewisse Dauer gerichteten Internetauftritt betreibt. Dieses Merkmal wird von der Rechtsprechung mittlerweile sehr weit ausgelegt, sodass mittlerweile eine große Zahl von Webseiten unter diese Regelung fällt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum ja</span></p>
<p>Eine Ansicht unter den Juristen sieht den einzelnen Twitter-User als Diensteanbieter im Sinne des TMG an. Ihrer Ansicht nach bietet jeder User ein eigenes Angebot an und ist dem zur Folge auch impressumspflichtig. Wird der einzelne Twitter Account rechtlich mit einem Blog verglichen, ist diese Ansicht sicherlich richtig, da auch hier der einzelne Blogger, nicht aber der Betreiber des Blogdienstes selbst, für den Account verantwortlich ist. Schon aus der Selbstbeschreibung von Twitter als “Microblooging” Dienst folgt, dass hier zumindest große Ähnlichkeiten zu einem klassischen Blog bestehen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum nein</span></p>
<p>Eine andere Ansicht in der Juristerei verneint eine Impressumspflicht für den einzelnen Account.</p>
<p>Bei einer Einordnung des Twitter Accounts weist dieser eine Ähnlichkeiten zu einem Nutzerprofil in einem Forum auf. So ist es Ziel des Accounts, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Dies stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar. Zudem sollte die gesetzliche Defnition des Diensteanbieters eher eng gefasst werden. (so RA Stadler – <a href="http://redir.ec/WTzb" target="_blank">http://redir.ec/WTzb</a>)</p>
<p>Eine Impressumspflicht entfällt ebenfalls, wenn der einzelne Account mit einem Chat Profil verglichen wird, da auch hier der Anbieter der Chatseite, nicht aber der einzelne User als Anbieter im Sinne des TMG angesehen wird.</p>
<p>Daher ist nach dieser Ansicht nur Twitter selbst, nicht aber der einzelne User verpflichtet, ein Impressum zu haben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum – wie?</span></p>
<p>Bejaht man die Impressumspflicht, stellt sich die nächste Frage, nämlich wie kann ich bei Twitter ein rechtskonformes Impressum einbinden. En Impressum ist rechtskonform, wenn der Anbieter der Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist.</p>
<p>Wie der Twitter Account entsprechend gestaltet werden kann, ist unklar. Es gibt bei Twitter wenig Möglichkeiten, den Account individuell zu gestalten. Einige, so auch der Autor, nutzen eine selbst gebaute Hintergrundgrafik und führen in dieser Pflichtangaben aus dem Impressum an. Ebenso besteht die Möglichkeit über das Linkfeld “Bio” eine Verlinkung auf ein gesetzeskonformes Impressum vorzunehmen.</p>
<p>Ob dies im Zweifel ausreichend ist, ist eine Frage, welche Gerichte sicherlich bald zu klären haben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Impressum Fazit</span></p>
<p>Es gibt hier noch keine gesicherte Ansicht, wie die Rechtsprechung den einzelnen Account einordnen wird. Um aber rechtliche Probleme im Vorfeld zu vermeiden, kann aus juristischer Sicht nur dazu geraten werden, ein entsprechendes Impressum einzurichten, wenn für ein gewerbliches Unternehmen getwittert wird.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Account Bild</span></strong></p>
<p>Im Rahmen der Gestaltung des eigenen Accounts gibt es auch die Möglichkeit, ein Bild in den Account einzufügen.</p>
<p>Bei der Wahl des Bildes ist immer darauf zu achten, nur solche Bilder zu verwenden, an welchen man auch die Rechte hat. Bilder sind urheberrechtlich geschützt und die ungenehmigte Verwendung des Bildes kann schnell zu einer juristisch kostspieligen Angelegenheit werden.</p>
<p>Daher sollten nur solche Bilder genommen werden, an denen man auch die Rechte hat. Insbesondere bei der Einbindung eines Logos einer Marke sollte geklärt, ob das Logo auch verwendet werden darf.</p>
<p><strong>4. Haftung für Äußerungen</strong></p>
<p>Die bestehenden gesetzlichen Regeln und die daraus folgende Rechtsprechung zu Äußerungen im Netz gelten auch für Twitter. Es kann in diesem Fall dahinstehen, als was für ein Medium Twitter rechtlich angesehen wird. Bei Äußerungen haftet derjenige, der die Äußerung tätig, unabhängig von der jeweiligen Plattform.</p>
<p><span id="more-1248"> </span></p>
<p>Für den einzelnen Twitter-Nutzer bedeutet dies, dass seine Nachrichten nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürfen.</p>
<p>Natürlich gilt die freie Meinungsäußerung auch bei Twitter. Diese gilt aber nicht unbeschränkt, sondern findet ihre Schranke im Strafrechtstatbestand der <span style="text-decoration: underline;">Beleidigung</span>. Diese ist die nach außen gerichtete Kundgabe der Nichtachtung oder Nichtbeachtung eines anderen. Daher ist, um rechtliche Probleme zu vermeiden, darauf zu achten, niemanden mit seinen Tweets zu beleidigen.</p>
<p>Auch hinsichtlich rassistischer und anderer diskriminierender Äußerungen besteht eine strafrechtliche Verantwortung des einzelnen Users, da diese den Tatbestand der <span style="text-decoration: underline;">Volksverhetzung </span>erfüllen können.</p>
<p>Werden Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sollten diese nachweisbar wahr und auch überprüfbar sein. Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, könnte dies als Tatbestand der <span style="text-decoration: underline;">üblen Nachrede</span> gewertet werden.</p>
<p>Ebenfalls Vorsicht ist geboten, wenn Informationen über Twitter verbreitet werden, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. So kann die Verbreitung von <span style="text-decoration: underline;">firmeninternen Informationen</span> nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.</p>
<p>Problematisch ist hier die <span style="text-decoration: underline;">rechtliche Einordnung der sogenannten Re-Tweets</span>. Dies ist die Weiterleitung eines anderen Tweets. Hier stellt sich juristisch die Frage, ob der Re-Tweeter auch für die ursprüngliche Äußerung mit verantwortlich ist.</p>
<p>Zunächst ist natürlich der ursprüngliche Nutzer für die Äußerungen verantwortlich. Eine eigene Verantwortung ergibt sich, wenn eine Solidarisierung mit den Inhalten stattfindet.</p>
<p>Ob in der reinen Weiterleitung bereits eine Solidarisierung besteht, ist zumindest wahrscheinlich, da in der unkommentierten Weiterleitung einer Nachricht eine Zustimmung zu deren inhaltlicher Aussage gesehen werden kann.</p>
<p>Um sicher zu gehen, sollten keine problematischen Inhalte weitergeleitet werden und wenn, dann sollte deutlich gemacht werden, dass man sich mit den Inhalten nicht solidarisiert. Wie dies auf 140 Zeichen möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird sicherlich auch bald Teil einer juristischen Auseinandersetzung werden.</p>
<p><strong>5. Haftung für Links</strong></p>
<p>Es gibt keinen gesetzlichen Tatbestand, welcher die Haftung für Links regelt.</p>
<p>Eine Haftung für Links besteht vereinfacht dann, wenn man sich mit den rechtswidrigen Inhalten, auf welche man verlinkt, <span style="text-decoration: underline;">solidarisiert</span>. Wann dies der Falll ist, wird auch in der Rechtsprechung ist nicht immer einheitlich entschieden, sodass das mit dem tweeten eines Links auch immer ein gewisses rechtliches Risiko mit einhergeht.</p>
<p>Dieses Risiko besteht allerdings nur dann, wenn auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird und sich diese Inhalte zu eigen gemacht werden, sprich eine Solidarisierung mit den Inhalten eintritt.</p>
<p>Wenn also erkennbar kritisch auf rechtswidrige Inhalte verwiesen wird und eine Distanzierung von den dort publizierten Inhalten gegeben ist, besteht im Regelfall keine Haftung.</p>
<p>Allerdings gibt es hier wieder die Problematik, wie eine solche Distanzierung bei 140 Zeichen wirksam aussehen soll.</p>
<p><strong>6. Das Urheberrecht</strong></p>
<p>Der Urheberschutz für einzelne Tweets würde gelten, wenn der einzelne Tweet als „<span style="text-decoration: underline;">Werk</span>“ im Sinne des Urheberrechts angesehen werden würde. Es handelt es sich immer dann um ein Werk, wenn es eine „persönlich geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe ist“.</p>
<p>Bei Überschriften und sehr kurzen Texten erkennt die Rechtsprechung normalerweise keinen Urheberrechtsschutz an, da hier die <span style="text-decoration: underline;">notwendige Schöpfungshöhe</span> noch nicht erreicht ist und auch es auch an der notwendigen Individualität fehlt.</p>
<p>Es gibt mehrere Urteile, welche sich mit dem Schutz von <span style="text-decoration: underline;">Werbeslogans </span>beschäftigen. Diese sind in ihrer Länge und Individualität gut mit einer Twitter-Nachricht vergleichbar. Auch hier wurde nur in wenigen Fällen auf einen urheberrechtlichen Schutz des einzelnen Slogans erkannt.</p>
<p>Der EuGH hat in einem Urteil einen urheberrechtlichen <span style="text-decoration: underline;">Schutz bei einem Text von 11 Wörtern</span> anerkannt.</p>
<p>Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Medium Twitter, ist der einzelne Feed wohl nur in Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt, da er selten länger als 11 Wörter ist und nur in Ausnahmefällen ein Schutz für so kurze Texte anerkannt wurde.</p>
<p><strong>7. Wettbewerbsrechtliche Aspekte</strong></p>
<p>Wird der Account gewerblich genutzt, also zum Beispiel als offizieller Account für ein Unternehmen, sind zudem noch wettbewerbsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.</p>
<p>Insbesondere ist hier das <span style="text-decoration: underline;">Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)</span> zu berücksichtigen. Nach diesem können unlauterere Wettbewerbsmethoden im Wege der <span style="text-decoration: underline;">Abmahnung </span>geahndet werden.</p>
<p>Die Bandbreite der möglichen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ist groß, daher an dieser Stelle nur eine kleine Übersicht über mögliche Verstöße.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Unlauter handelt:</span></p>
<ul>
<li>Wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert</li>
<li>Mitbewerber anschwärzt</li>
<li>Einen Mitbewerber behindert</li>
<li>Moralischen Druck auf mögliche Kunden ausübt</li>
<li>Unlautere Gesundheitswerbung betreibt</li>
<li>Sich mit Werbung bewusst an Kinder richtet</li>
</ul>
<p>Wann ein solcher Verstoß gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls.</p>
<p>Ein besonderes Problem könnte bei Twitter das sogenannten <span style="text-decoration: underline;">Guerilla Marketing</span> werden, welches ebenfalls als unlautere Wettbewerbsmethode angesehen wird. So ist es nicht zulässig, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.</p>
<p>Daher sollte, wenn ein entsprechender Account eingerichtet wird, der gewerbliche Charakter deutlich werden.</p>
<p>Unlauter kann ebenfalls das Anschreiben anderer Twitter-Nutzer mit einer <span style="text-decoration: underline;">Direktnachricht </span>sein, da in dem Zusenden einer solchen Nachricht bereits eine ungebetene Werbung liegen könnte, welche ein unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstellen könnte.</p>
<p>Um sicher zu gehen, sollte ein Unternehmen sich im <span style="text-decoration: underline;">Vorfeld juristisch beraten</span> lassen und auch ein <span style="text-decoration: underline;">Social Media Policy</span> aufstellen. Insbesondere sollte geklärt werden, wer für das für das Unternehmen sprechbefugt ist und eine klare Richtlinie aufgestellt werden, dass offizielle und private Accounts der Mitarbeiter zu trennen sind.</p>
<p><strong>8. Fazit</strong></p>
<p>Twitter ein faszinierendes und interessantes Medium, welches viele Möglichkeiten bietet. Gleichwohl sollte sich der Nutzer bewusst sein, dass er sich in einem öffentlichen Raum bewegt und dieser gerade kein rechtsfreier Raum ist.</p>
<p>Gerade wenn Sie planen, einen gewerblichen Account für Ihr Unternehmen einzurichten, kann eine juristische Beratung im Vorfeld helfen, Fehler zu vermeiden.</p>
<p>Die Kanzlei Hoesmann kann Sie gerne beraten, kontaktieren Sie uns – <a href="mailto:mail@presserecht-aktuell.de" target="_blank">mail@presserecht-aktuell.de</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Weiterführende Links:</span></p>
<p>Der Twitter Account des Autors: <a href="http://twitter.com/Medienrechtler" target="_self">http://twitter.com/Medienrechtler</a></p>
<p>Mehr zur Nutzung von Twitter in Deutschland: <a href="http://mit140zeichen.de/" target="_blank">http://mit140zeichen.de/</a></p>
<p>Zur Diskussion über eine Impressumspflicht bei Twitter <a href="http://redir.ec/X9NW" target="_blank"> http://redir.ec/X9NW</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.presserecht-aktuell.de/twitter-und-recht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

