Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 (- I ZR 56/09 – ICE) entschieden, dass die Abbildung eines eingetragenen Geschmacksmusters in einer Werbebroschüre grundsätzlich nur dann gem. § 40 Nr.3 GeschmMG als Zitat gerechtfertigt ist, wenn eine inhaltliche Verknüpfung zwischen den in der Broschüre beschriebenen Leistungen und dem angebildeten Geschmacksmuster besteht. (weiterlesen…)
