Die Stadt Dortmund darf in ihrer Informationsbroschüre „Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen – ein Update 2012“ ein führendes Mitglied der rechtsextremen Szene in Dortmund auch namentlich benennen. Einen Antrag des Betroffenen, der Stadt die namentliche Benennung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, lehnte die 12 Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 28. September 2012 ab.

Die Stadt Dortmund gab 2011 im Rahmen ihres Aktionsplans gegen Rechtsextremismus über die Koordinierungsstelle für Vielfalt, Toleranz und Demokratie eine Studie über die Entwicklung der rechtsextremen Szene in der Stadt in Auftrag, deren Ergebnisse in der oben genannten Broschüre veröffentlicht wurden. Im Text wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit den „Autonomen Nationalisten“ namentlich genannt und als „Anführer der Nationalen Front Eving“, „lokaler Meinungsführer“, als „Helfer“ anderer Rechtsextremer und als „Neonazi“ bezeichnet.
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„Nicht alles was verfügbar ist, darf auch veröffentlicht werden“
Damit lässt sich die Aussage des Deutschen Presserates auf seiner Jahreskonferenz 2012 zusammenfassen.

Der Deutsche Presserat erhält zunehmend Beschwerden, bei denen Leser die Verwendung von Fotos und Informationen aus sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing, studiVZ kritisieren. Hierbei geht es um grundlegende Fragen der Recherche und der Veröffentlichung von Informationen.

„Grundsätzlich gehört die Recherche in sozialen Netzwerken zum legitimen journalistischen Handwerkszeug. Soziale Netzwerke sind jedoch kein Selbstbedienungsladen. Mit den Inhalten muss sorgsam umgegangen werden“, sagt Sprecherin des Presserats Ursula Ernst.
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3. Jul 2012 in Rezensionen von Rechtsanwalt Hoesmann

Bereits in der zweiten Auflage erschienen Buch von Prof. Dr. Oliver Castebdyk herausgegebene Buch “Fotorecht, Rechte der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Bildern”.

Das Buch entstand in Zusammenarbeit mit Studenten und Mitarbeitern des Instituts für Telekommunikation und Medienrecht in Münster.

Für ein juristisches Lehrbuch ungewöhnlich geht der Autor auch auf die technischen Grundlagen der Fotografie ein und schildert unter anderem auch die Arbeitsweise des Belichtungsmessers und der Autor stellt zum Beispiel auch detaillierte dar, inwieweit sich eine mittelbetonte Messung von einer Sportmessung unterscheidet.

Auf auf der juristischen Seite geht der Autor umfangreich auf die Fragen des Urheberrechts des Fotografen ein. Castendyk legt hier insbesondere einen Schwerpunkt auf die digitale Nutzung von Fotos und auf die Frage, was bei der unberechtigten Nutzung von Bildern für urheberrechtliche Ansprüche entstehen.
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Zurzeit beobachten wir, dass über einen Erfurter Rechtsanwalt Abmahnungen wegen der vermeintlichen Verletzung von Namensnennungsrechten ausgesprochen werden. Hier geht es insbesondere um Bilder, welche auf der Plattform aboutapixel zum Kauf angeboten werden. Bei den Abmahnungen werden erhebliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die in dieser Form vor Gericht sicher nicht zu halten sind.

Werden unberechtigt Bildrechte verletzt, ist unter Umständen Schadensersatz zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist umstritten. Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche wird regelmäßig die sogenannte MfM-Tabelle herangezogen. Diese Liste wird jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht und gibt die im Foto-Bereich üblichen Honorare für Berufsfotografen wieder.
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13. Jun 2012 in Rezensionen von Rechtsanwalt Hoesmann

Im Verlag Gallileo Design ist das Buch “Recht für Fotografen” von Wolfgang Rau erschienen.

Wolfgang Rau ist Rechtsanwalt, der sich durch seine Leidenschaft für das Fotografieren dem Thema des Fotorechts schon lange beschäftigt.
Als Vizepräsident und Justitiziar des Deutschen Verbandes für Fotografie (DFV) hat er einen tiefen Einblick in die Praxis der Fotografie und die Fragen, die sich Fotografen stellen.

Wolfgang Rau gelingt es, das durchaus komplexe Thema des Fotorechts für den Laien verständlich darzustellen. Dieses mehr als 340 Seiten starke Buch richtet sich gerade nicht an Juristen, sondern ist streng auf die Bedürfnisse der Fotografen zugeschnitten. Jeder Fotograf, der sich umfassend mit dem Thema beschäftigen möchte, sollte einen Blick in dieses Buch werfen.
Anhand vieler praktischer Beispiele und einer anschaulichen, gut verständlichen Sprache wird dem Fotografen die Thematik umfassen näher gebracht.
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